Rechtsprechung
| FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 - 3 K 416/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Milchabgabe ist mit dem GG vereinbar und genügt gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen - Inhaltliche Bestimmtheit der EG-Milchabgabenregelung - Einführung einer Abgabe auf der Rechtsgrundlage des Art. 43 EU - Grundsatz der Zweckbindung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Milchabgabe ist mit dem GG vereinbar und genügt den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Milchabgabe ist mit dem GG vereinbar und genügt den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 - 3 K 416/07
- BFH, 07.10.2009 - VII B 253/08
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (10)
- BFH, 25.09.2003 - VII B 309/02
Ausschluss der Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 - 3 K 416/07
Insbesondere entspricht die darin enthaltene dynamische Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG und des Art. 20 GG (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, BFH/NV 2003, 1677 ff.).Rn. 36 c) Wie der BFH wiederholt entschieden hat, ist dem Verordnungsgeber durch Art. 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG auch nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise die Entscheidung darüber übertragen worden, ob überhaupt und unter welchen Bedingungen eine Abgabe erhoben wird und wie diese berechnet wird (vgl. BFH in BFHE 203, 243).
Selbst wenn die vom Kläger geäußerten Zweifel daran durchgreifen, ob die VO Nr. 3950/92 und die VO Nr. 1788/2003 hinsichtlich ihrer Regelungen über die Möglichkeiten einer Übertragung von Referenzmengen und deren Einziehung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen, könnte dies nicht die Rechtswidrigkeit der, wie dargelegt, auf einer rechtsstaatlich ausreichenden Grundlage beruhenden Abgabenerhebung im Falle des Klägers zur Folge haben, welcher von diesen eben erwähnten Regelungen nicht betroffen ist (vgl. BFH in BFHE 203, 243, BFH/NV 2003, 1677 ff.).
- BFH, 28.11.2006 - VII B 60/06
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 - 3 K 416/07
Nachdem der Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 14. September 2005 abgelehnt hatte, war sowohl der nachfolgende Antrag beim erkennenden Senat (Beschluss vom 10. Februar 2006, 3 V 133/05), als auch die sich gegen diesen Beschluss richtende zugelassene Beschwerde beim BFH (Beschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06), erfolglos.Rn. 42 Im Übrigen verweist der erkennende Senat zur Begründung auf den BFH-Beschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06.
- BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 35.03
Milch; Milchquote; Milch-Garantiemenge; Referenzmenge; staatliche Reserve; Abzug …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 - 3 K 416/07
Rn. 32 a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verstieß die ZusAbgV nicht deshalb gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, weil sie in ihrer Präambel lediglich ihre bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, nicht hingegen ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage anführt (vgl. BVerwG-Urteil vom 16. September 2004 3 C 35/03, BVerwGE 121, 382 ff., NVwZ 2005, 337 ff. m. w. N.).Rn. 38 Soweit der Kläger unter Berufung auf das Urteil des BVerwG in NVwZ 2005, 337 ff. die Verfassungswidrigkeit von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG dem gegenüber damit begründet, dass schon durch die VO Nr. 3950/92 die vorherigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wesentlich knapper gefasst und den Mitgliedstaaten Regelungsspielräume zur Verfolgung einer eigenen Marktstruktur eröffnet hätten, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
- BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58
Marktordnung
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 - 3 K 416/07
Die aufgrund der EG-Milchabgabenregelung durch die MilchAbgV geregelte Zusatzabgabe, die Gegenstand der streitgegenständlichen Anmeldung ist, ist keine Steuer, sondern eine wirtschaftslenkende Maßnahme besonderer Art. Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers dafür ergibt sich aus Art. 74 Nr. 17 GG (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 27. Januar 1965 1 BvR 213/58, BVerfGE 18, 315). - EuGH, 30.09.1982 - 108/81
Amylum / Rat
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 - 3 K 416/07
Sie ist das in gleicher Weise wie z. B. die Produktionsabgabe für Isoglukose (EuGH-Urteile vom 30. September 1982 Rs. 108/81, EuGHE 1982, 3107; Rs. 110/81 EuGHE 1982, 3159), die Mitverantwortungsabgabe für Milch (EuGH-Urteil vom 21. Februar 1979 Rs. 138/78, EuGHE 1979, 713) und die Zusatzabgabe für Milch (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1986 VII R 184/85, BFHE 146, 302). - EuGH, 09.07.1985 - 179/84
Bozzetti / Invernizzi
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 - 3 K 416/07
Rn. 44 Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09. Juli 1985 (Rs. C-179/84, EuGHE 1985 111, 2301) betreffend die Mitverantwortungsabgabe im Milchsektor, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (…ABlEG L 131, S. 6) eingeführt und durch die Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 der Kommission vom 05. August 1977 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (…ABlEG L 203, S. 1) näher ausgestaltet worden ist, entschieden, dass es sich bei dieser Abgabe um einen Teil der Intervention zur Regelung der Agrarmärkte (siehe auch Art. 22 VO Nr. 1788/2003) handelt. - EuGH, 21.02.1979 - 138/78
Stölting / Hauptzollamt Frankfurt-Jonas
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 - 3 K 416/07
Sie ist das in gleicher Weise wie z. B. die Produktionsabgabe für Isoglukose (EuGH-Urteile vom 30. September 1982 Rs. 108/81, EuGHE 1982, 3107; Rs. 110/81 EuGHE 1982, 3159), die Mitverantwortungsabgabe für Milch (EuGH-Urteil vom 21. Februar 1979 Rs. 138/78, EuGHE 1979, 713) und die Zusatzabgabe für Milch (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1986 VII R 184/85, BFHE 146, 302). - EuGH, 30.09.1982 - 110/81
Roquette Frères / Rat
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 - 3 K 416/07
Sie ist das in gleicher Weise wie z. B. die Produktionsabgabe für Isoglukose (EuGH-Urteile vom 30. September 1982 Rs. 108/81, EuGHE 1982, 3107; Rs. 110/81 EuGHE 1982, 3159), die Mitverantwortungsabgabe für Milch (EuGH-Urteil vom 21. Februar 1979 Rs. 138/78, EuGHE 1979, 713) und die Zusatzabgabe für Milch (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1986 VII R 184/85, BFHE 146, 302). - BFH, 22.04.1986 - VII R 184/85
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 - 3 K 416/07
Sie ist das in gleicher Weise wie z. B. die Produktionsabgabe für Isoglukose (EuGH-Urteile vom 30. September 1982 Rs. 108/81, EuGHE 1982, 3107; Rs. 110/81 EuGHE 1982, 3159), die Mitverantwortungsabgabe für Milch (EuGH-Urteil vom 21. Februar 1979 Rs. 138/78, EuGHE 1979, 713) und die Zusatzabgabe für Milch (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1986 VII R 184/85, BFHE 146, 302). - EuGH, 11.07.1989 - 265/87
Schräder / Hauptzollamt Gronau
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 - 3 K 416/07
Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vom 11. Juli 1989 Rs. C-265/87, EuGHE 1989 111, 2237) dürften Agrarabgaben, die in einem bestimmten Sektor erhoben werden, nur zur Finanzierung der Ausgaben in diesem Sektor eingesetzt werden.
- FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2012 - 1 K 1092/09
Erhebung der Milchabgabe verstößt nicht gegen höherrangiges Recht keine …
So hat insbesondere nachfolgend auch der BFH mit Beschluss vom 07.10.2009 (… VII B 253/08, BFH/NV 2010, 267 ) im Zusammenhang mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.11.2008 ( 3 K 416/07, juris), welches die Vereinbarkeit der Milchabgabe mit Gemeinschaftsrecht und mit dem Grundgesetz zum Gegenstand hatte, entschieden, es sei durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass die VO (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung der Abgabe im Milchsektor mit höherrangigem Recht vereinbar sei, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehe.Wie das FG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 12.11.2008 ( 3 K 416/07, juris) für das Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 deutlich gemacht hat, begegnet die Erhebung der Milchabgabe im Hinblick auf die zweckgerechte Verwendung des Abgabenaufkommens entsprechend Art. 22 VO (EG) Nr. 1788/2003 keinen durchgreifenden Bedenken.
Das Gericht ist hierzu mit Urteil vom 12.11.2008 ( 3 K 416/07, juris) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Milchabgabe den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genüge.
- FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 204/09
Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht …
Die VO Nr. 1788/2003 regelt in Art. 1 Abs. 1 die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenschuld, in Art. 2 die Höhe der Abgabe und in Art. 8 ff. die Berechnung der Abgabe, während die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30.03.2004 detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung und der Zahlung der Abgabe enthalten - insofern wird den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan (BFH, Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06; FG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2011, 4 V 177/10; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07).Die Abgabe ist Teil der bestehenden Marktordnungsvorschriften, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes, zudem trägt sie zur Finanzierung der Marktordnungsausgaben des Agrarsektors bei, weshalb es im Sinne der Zweckbindung der Abgabe nicht erheblich ist, in welchem Wirtschaftsjahr sie zufließt bzw. verwendet wird (so auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08).
- FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 29/08
Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht …
Die VO Nr. 1788/2003 regelt in Art. 1 Abs. 1 die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenschuld, in Art. 2 die Höhe der Abgabe und in Art. 8 ff. die Berechnung der Abgabe, während die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30.03.2004 detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung und der Zahlung der Abgabe enthalten - insofern wird den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan (BFH, Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06; FG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2011, 4 V 177/10, FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07).Die Abgabe ist Teil der bestehenden Marktordnungsvorschriften, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes, zudem trägt sie zur Finanzierung der Marktordnungsausgaben des Agrarsektors bei, weshalb es im Sinne der Zweckbindung der Abgabe nicht erheblich ist, in welchem Wirtschaftsjahr sie zufließt bzw. verwendet wird (so auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08).
- FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09
Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht …
Die VO Nr. 1788/2003 regelt in Art. 1 Abs. 1 die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenschuld, in Art. 2 die Höhe der Abgabe und in Art. 8 ff. die Berechnung der Abgabe, während die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30.03.2004 detaillierte Bestimmungen hin-sichtlich der Berechnung und der Zahlung der Abgabe enthalten - insofern wird den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan (BFH, Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06; FG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2011, 4 V 177/10; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07).Die Abgabe ist Teil der bestehenden Marktordnungsvorschriften, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes, zudem trägt sie zur Finanzierung der Marktordnungsausgaben des Agrarsektors bei, weshalb es im Sinne der Zweckbindung der Abgabe nicht erheblich ist, in welchem Wirtschaftsjahr sie zufließt bzw. verwendet wird (so auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08).
- FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Milchabgabe
So wurde die Rechtmäßigkeit der der hier maßgebenden MilchquotV vorangegangenen MilchAbgV und ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht verschiedentlich festgestellt (…vgl. Beschluss des BFH vom 7. Oktober 2009 VII B 253/08, B BFH/NV 2010, 267 ; Beschluss des FG Hamburg vom 25. Januar 2011 4 V 177/10, zit. nach [...]; Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 2008 3 K 416/07, zit. nach [...], bestätigt durch Beschluss des BFH vom 7. Oktober 2009 VII B 253/08). - FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11
Rechtmäßigkeit der Milchabgabe und Schätzung der überlieferten Milchmenge nach …
Die Abgabe ist Teil der bestehenden Marktordnungsvorschriften, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes, zudem trägt sie zur Finanzierung der Marktordnungsausgaben des Agrarsektors bei, weshalb es im Sinne der Zweckbindung der Abgabe nicht erheblich ist, in welchem Wirtschaftsjahr sie zufließt bzw. verwendet wird (Urteil des FG Hamburg vom 20.03.2012, 4 K 219/09, Juris, mit Hinweis auf das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08). - FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10
Wirksamkeit der MilchAbgV - Wahlrecht zur Bestimmung des abrechnenden Käufers …
cc) Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, die im Ergebnis auch von anderen Finanzgerichten übernommen worden ist (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008 3 K 416/07, juris). - VG Saarlouis, 29.01.2008 - 3 K 284/06
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Nosoden im Rahmen einer homöopathischen …
Rn. 18 Zur Notwendigkeit bei Schutzimpfungen vgl. zuletzt Urteile der Kammer vom 27.11.2007 - 3 K 702/07 - und vom 11.12.2007 - 3 K 1633/07 - (Impfstoff Gardasil gegen Gebärmutterhalskrebs) sowie vom 11.12.2007 - 3 K 416/07 - (Schutzimpfung gegen Hepatitis A und B).
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