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Weitere Entscheidung unten: OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023

Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,21190
OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23 (https://dejure.org/2023,21190)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09.08.2023 - 3 M 50/23 (https://dejure.org/2023,21190)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09. August 2023 - 3 M 50/23 (https://dejure.org/2023,21190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Untersagung von unerlaubtem virtuellen Automatenspiel; Bekanntmachung der glücksspielrechtlichen Rechtsgrundlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung; Glücksspiel; virtuelle Automatenspiele; Bestandsanbieter; formelle Illegalität; norminterpretierende Verwaltungsvorschrift; Transparenzgebot; gemeinsame Leitlinien; materielle Illegalität; Umlaufbeschluss; Untersagung von unerlaubten Glücksspiel - hier: ...

  • rechtsportal.de

    Untersagung; Glücksspiel; virtuelle Automatenspiele; Bestandsanbieter; formelle Illegalität; norminterpretierende Verwaltungsvorschrift; Transparenzgebot; gemeinsame Leitlinien; materielle Illegalität; Umlaufbeschluss; Untersagung von unerlaubten Glücksspiel - hier: ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Die GlüStV ist hinsichtlich ihrer Zulassungsvoraussetzungen hinreichend transparent

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (19)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2022 - 3 M 89/22

    Zur aufschiebenden Wirkung einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Ablehnung …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23
    Einer erneuten Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Untersagungsverfügung vom 20. Oktober 2022 war auch nicht etwa deshalb erforderlich, weil die Antragsgegnerin den unter dem 10. August 2022 gestellten weiteren Erlaubnisantrag mit Bescheid vom 5. Oktober 2022 u.a. aufgrund weiterer Verstöße - die nicht Gegenstand des ersten Ablehnungsbescheids vom 30. Mai 2022 waren - abgelehnt hat bzw. das von der Antragstellerin geführte Verfahren des Eilrechtsschutzes betreffend die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis mit Bescheid vom 30. Mai 2022 ohne Erfolg geblieben ist (Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2022 - 3 M 89/22 - juris).

    Denn jedenfalls nach Durchlaufen des ersten Erlaubnisverfahrens (Ablehnungsbescheid vom 30. Mai 2022) und spätestens mit der ablehnenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2022, a.a.O.) ist für eine rechtmäßige Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erlaubnisverfahrens (Az. 7 A 116/23 HAL) kein Raum mehr.

    Rn. 31 Etwas Anderes folgt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - auch nicht aus dem noch laufenden (dritten) Erlaubnisverfahren (Erlaubnisantrag vom 18. Oktober 2022) und die gegen die Erlaubnisversagung vom 30. Mai 2022 erhobene Anfechtungsklage, weil diesen keine aufschiebende Wirkung zukommt (so bereits Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2022, a.a.O.).

    Rn. 33 An dem Befund der fehlenden Zuverlässigkeit ändert sich angesichts des - über das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinaus (ablehnender Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2022, a.a.O.) - fortgesetzten unerlaubten Glücksspiels, das die Prognose der Unzuverlässigkeit zusätzlich stützt, nichts, auch wenn die Antragstellerin - wie sie selbst vorträgt - im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung bis heute die weiteren Voraussetzungen des Umlaufbeschlusses, der Gemeinsamen Leitlinien und des GlüStV 2021 eingehalten haben will.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21

    Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23
    Die absehbare Regulierung des Online-Glücksspielmarkts und der damit in Zusammenhang stehende Vollzug wurde durch den Umlaufbeschluss und die Gemeinsamen Leitlinien lediglich zu Gunsten der Bestandsanbieter verzögert (zum Wettvermittlungsmarkt: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn 105), ohne an den - allein maßgebenden - Erlaubnisvoraussetzungen des GlüStV 2021 etwas zu ändern.

    Denn einer nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben rechtmäßigen aktiven Duldung des unerlaubten Glücksspiels, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens bzw. der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient, ist aufgrund der Verwaltungsakzessorietät des § 284 Abs. 1 StGB eine das Strafunrecht ausschließende Wirkung beizumessen (zu einem unerlaubten Spielhallenbetrieb: vgl. VGH BW…, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 6 S 2237/21 - juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 38).

    Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten (zum Ganzen: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022, a.a.O. Rn. 60 ff. m.w.N.).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23
    Das erfordert ein behördliches Erlaubnisverfahren, das auf objektiven, nichtdiskriminierenden, im Voraus bekannten Kriterien beruht und der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen setzt (EuGH…, Urteil vom 3. Juni 2010 - C-203/08 - Sporting Exchange, juris Rn. 50;… Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 - Carmen Media, juris Rn. 87;… Urteil vom 9. September 2010 - C-64/08 - Engelmann, juris Rn. 54 f.;… Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 - GarkaIns, juris Rn. 42 f.; Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14 - Ince, juris Rn. 55).

    Zur Wahrung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung und des sich daraus ergebenden Transparenzgebots gehört außerdem, dass die das Ermessen der zuständigen Behörden eingrenzenden Kriterien ausreichend bekannt gemacht werden (vgl. EuGH…, Urteil vom 3. Juni, a.a.O. Rn. 51; Urteil vom 4. Februar 2016, a.a.O. Rn. 55).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23
    Die erlaubniserteilende Behörde ist lediglich gehalten, auch potenziellen Bewerbern aus einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Erlaubnis begehrt wird, einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit zu sichern, um diesen die Nachprüfung daraufhin zu ermöglichen, ob das Genehmigungsverfahren unparteiisch und unter Gleichbehandlung der Bewerber durchgeführt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C-72/10 u.a. - Costa und Cifone, juris Rn. 55).

    Das Transparenzgebot dient daher insbesondere dazu, für die Betroffenen deutlich zu machen, nach welchen Kriterien eine (Auswahl-)Entscheidung getroffen wird, um die Gefahr von Günstlingswirtschaft und Willkür seitens der Behörde auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012, a.a.O. Rn. 73).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23
    Das erfordert ein behördliches Erlaubnisverfahren, das auf objektiven, nichtdiskriminierenden, im Voraus bekannten Kriterien beruht und der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen setzt (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2010 - C-203/08 - Sporting Exchange, juris Rn. 50;… Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 - Carmen Media, juris Rn. 87;… Urteil vom 9. September 2010 - C-64/08 - Engelmann, juris Rn. 54 f.;… Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 - GarkaIns, juris Rn. 42 f.;… Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14 - Ince, juris Rn. 55).

    Auch muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, dagegen ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf offenstehen (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2010, a.a.O.;… Urteil vom 8. September 2010, a.a.O. Rn. 87;… Urteil vom 9 September 2010, a.a.O. Rn. 55; zum Ganzen: BayVGH…, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 23 ZB 17.2446 - juris Rn. 50).

  • VGH Bayern, 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23
    Auch muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, dagegen ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf offenstehen (EuGH…, Urteil vom 3. Juni 2010, a.a.O.;… Urteil vom 8. September 2010, a.a.O. Rn. 87;… Urteil vom 9 September 2010, a.a.O. Rn. 55; zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 23 ZB 17.2446 - juris Rn. 50).

    Rn. 11 Dem hier allein erforderlichen angemessenen Grad an Öffentlichkeit (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021, a.a.O. Rn. 51) ist bereits Genüge getan, wenn die maßgeblichen Regelungen des Erlaubnisverfahrens und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. die bestehenden Beschränkungen ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurden.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum virtuelle …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23
    bereit und verstößt damit gegen § 22a Abs. 11 GlüStV 2021 (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 87 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 - 6 S 2237/21

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen so genannten Hängebeschluss; Duldung …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23
    Denn einer nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben rechtmäßigen aktiven Duldung des unerlaubten Glücksspiels, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens bzw. der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient, ist aufgrund der Verwaltungsakzessorietät des § 284 Abs. 1 StGB eine das Strafunrecht ausschließende Wirkung beizumessen (zu einem unerlaubten Spielhallenbetrieb: vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 6 S 2237/21 - juris Rn. 8 ff.; OVG NRW…, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 38).
  • OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23
    Die materielle Genehmigungsfähigkeit ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. HambOVG, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - Rn. 30, juris m.w.N.).
  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23
    Ausgehend von dem vor Inkrafttreten des GlüStV 2021 geltenden Internetverbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012 i.d.F. des 3. GlüÄndStV vom 18. April 2019) bestand schon keine Pflicht zur Schaffung einer (einfachgesetzlichen) Überleitungsregelung für im EU-Ausland lizensierte Bestandsanbieter virtueller Automatenspiele (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 33 ff.), so dass gesetzlich determinierte Vorgaben für diese Fallgruppe nicht erforderlich waren.
  • EuGH, 09.09.2010 - C-64/08

    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von …

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 3.09

    Angaben; unrichtige oder unvollständige ~; Ausbildungsförderung; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - 4 A 3178/19

    Erfolglose Berufung in Bezug auf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den …

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - …

  • EuGH, 18.11.2010 - C-226/09

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • BVerwG, 30.04.2020 - 1 WB 55.19

    Anhörungsrecht; Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Gestaltungswirkung; …

  • FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 20/21

    Umsatzsteuer: Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei bloßer Qualitätsveränderung …

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2024

    Vergabe glücksspielrechtlicher Konzessionen/Erlaubnisse unter Beachtung des …

  • VG Magdeburg, 22.09.2023 - 6 A 196/21

    Informationszugang in Bezug auf die Vorberatungen der Bundesländer zur Erstellung …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 3 M 71/23

    Anhörungsrüge wegen abweichender Würdigung der Sach- und Rechtslage; …

    Rn. 6 Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin im Beschluss des Senats vom 9. August 2023 (Az. 3 M 50/23 - juris Rn. 9, 11) wiedergegeben, sich damit ausführlich auseinandergesetzt (…vgl. Beschluss des Senats, a.a.O. Rn. 12-18) und allein die Rechtsauffassung der Beschwerde nicht geteilt, dass durch die nicht erfolgte Bekanntmachung die Gebote der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit verletzt seien.

    Vielmehr war das Verhalten der Antragstellerin ab der Beantragung der Erlaubnis am 26. August 2021 bzw. nach Kenntnis der Vorgaben des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien, d.h. nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 am 1. Juli 2021 von maßgebender Bedeutung für die Zuverlässigkeitsprognose (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 17).

    Zudem hat der Senat an anderer Stelle der Entscheidung klargestellt, dass sich die fehlende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht ohne Weiteres aus dem Verhalten vor Inkrafttreten des GlüStV 2021 ableiten lassen dürfte (Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 32).

    Hieraus hat er jedoch einen anderen rechtlichen Schluss als die Antragstellerin gezogen, indem er darauf abgehoben hat, dass die Antragsgegnerin damit tatsächlich nur von Regelungen zur Überleitung von "Bestandsanbietern" in das Regelwerk des GlüStV 2021 Gebrauch gemacht hat, die in ihren Anforderungen nicht weiterreichen als die unmittelbare Geltung beanspruchenden Regelungen für virtuelle Automatenspiele nach dem GlüStV 2021 (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 37).

    Vielmehr hat er darauf abgestellt, dass durch den Umlaufbeschluss und die diesen konkretisierenden Gemeinsamen Leitlinien weder die maßgeblichen Regelungen des Erlaubnisverfahren verändert werden noch diese über die Erlaubnisvoraussetzungen und bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 13).

    Entsprechendes ist für das vorliegende Verfahren auch konkret festgestellt worden (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 17).

    Rn. 16 Im Übrigen hat der Senat zu § 4 Abs. 1 Buchst. d GlüStV 2021 ausgeführt, dass der Bestimmung angesichts fehlender vorhergehender Erlaubnisregelungen für Anbieter virtueller Automatenspieler immanent ist, dass Bestandsanbieter die(se) Erlaubnisvoraussetzung nicht erfüllen können (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 12).

    Dies kann in unionsrechtskonformer Auslegung zur Folge haben, dass bei Vorliegen der (übrigen) Erlaubnisvoraussetzungen des GlüStV 2021 (Regulierbarkeit des Anbieters/erlaubnisfähiges Angebot) die Verpflichtung entsteht, § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 nicht anzuwenden (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 13).

    Der Senat hat den beschriebenen Schluss schon nicht gezogen, sondern auf das Vorbringen der Beschwerde zur behaupteten Zuverlässigkeit Folgendes ausgeführt (Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 32):.

    § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 hat erst im Rahmen des zweiten Erlaubnisverfahrens Bedeutung gewonnen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 30), weil der vorangegangene Ablehnungsbescheid vom 30. Mai 2022 eine Zäsur darstellt.

    Im Übrigen hat der Senat an anderer Stelle der Entscheidung - wie dargestellt - ebenfalls ausgeführt, dass sich die fehlende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht ohne Weiteres aus dem Verhalten vor Inkrafttreten des GlüStV 2021 ableiten lassen dürfte (Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 32).

    Die Antragstellerin stellt hierbei die rechtliche Bewertung des Senats verkürzt dar und berücksichtigt nicht, dass § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 der Antragstellerin erst nach Ablehnung des ersten Erlaubnisantrags durch Bescheid vom 30. Mai 2022 entgegenzuhalten war, weil sie gleichwohl ihr Glücksspielangebot fortgesetzt - bis heute - unterbreitet (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 30).

    Im Übrigen hat sich der Senat mit den Einwendungen der Antragstellerin im Hinblick auf das erste Erlaubnisverfahren auseinandergesetzt und die rechtliche Bewertung der Antragsgegnerin geteilt und ausgeführt, dass die Zuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2021 zu verneinen sein dürfte (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 29).

    Vielmehr hat der Senat ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dass die in der Untersagungsverfügung getroffene Ermessensentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 19).

    Mit diesem Vorbringen hat sich der Senat befasst und ausgeführt, dass die Ermessensentscheidung entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb fehlerhaft ist, weil die Antragsgegnerin diese u.a. mit der Nichteinhaltung des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien begründet hat (im Einzelnen: vgl. Beschluss vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 37).

    Rn. 32 Voranzustellen ist, dass der Senat in seinem Beschluss - unabhängig von seiner Bewertung, dass der vorliegende Einzelfall es (sogar) erlaubt, eine Ermessensreduzierung auf Null zu bejahen (vgl. Beschluss vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 21) - zur Verhältnismäßigkeit der Untersagung, insbesondere zu den von der Antragsgegnerin angestellten Ermessenserwägungen unter Bezugnahme auf die maßgebenden Begründungselemente der Untersagungsverfügung (dort S. 8 ff.) ausgeführt und den Schluss gezogen hat, dass die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen vollständig und tragfähig sind und die Untersagung rechtfertigen (…vgl. dort Rn. 20).

    Der Senat hat sich im Beschluss vom 9. August 2023 (a.a.O. Rn. 36) mit den Einwendungen befasst und ausgeführt:.

    Rn. 38 Ausgehend hiervon war nicht die formelle Illegalität - die die Anhörungsrüge zuvorderst in den Blick nimmt - für die Annahme der Unzuverlässigkeit von maßgebender Bedeutung, sondern die Tatsache, dass die Antragstellerin die Erlaubnisvoraussetzung nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2021 nicht erfüllt (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 29).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking

    Rn. 39 (5) Mit den Einwänden der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin Erlaubnisse unter Verstoß gegen das Transparenzgebot, das Willkürverbot und den Gleichheitssatz erteile, hat sich der Senat im Wesentlichen bereits im Verfahren 3 M 50/23 auseinandergesetzt, in dem sich die Antragstellerin gegen die Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel gewandt hat.

    Wie der Senat in dem Beschluss vom 9. August 2023 (a.a.O. Rn. 25) ausgeführt hat, bestand jedenfalls nach dem Durchlaufen des ersten Erlaubnisverfahrens (Ablehnungsbescheid vom 30. Mai 2022) und spätestens mit der ablehnenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2022 - 3 M 89/22 ) die Pflicht, das formell illegale Glücksspiel einzustellen.

    So hat sie im Verfahren 3 M 50/23 mit Schriftsatz vom 16. Juni 2023 ausgeführt, dass sie zwar international aufgestellt sei, aber einen so hohen Anteil ihres Geschäfts in Deutschland tätige, dass "dessen Einstellung ihre Zahlungsunfähigkeit begründen würde.

    Das bedeutet, dass der Betrieb der Antragstellerin ohne illegales Glücksspiel, das zudem den Straftatbestand des § 284 StGB erfüllen dürfe (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 21), nicht existenzfähig (gewesen) wäre.

    Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023 - 3 M 50/23 - juris Rn. 23).

    In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss vom 9. August 2023 im Verfahren 3 M 50/23 verwiesen, in dem sich der Senat bereits mit dieser Frage auseinandergesetzt hat.

  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 410/24

    Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …

    Rn. 97 Dem erforderlichen angemessenen Grad an Öffentlichkeit ist insoweit Genüge getan, als die maßgeblichen Regelungen des Erlaubnisverfahrens und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. die bestehenden Beschränkungen ordnungsgemäß durch die in §§ 4 ff. GlüStV 2021 geregelten Erlaubnisvoraussetzungen für virtuelle Automatenspiele öffentlich bekannt gemacht wurden (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, Rn. 10, juris; OVG Schleswig…, Beschluss vom 28.03.2025 - 4 MB 4/25, BeckRS 2025, 6509 Rn. 23ff.).

    Dabei kann im Einzelfall die sachgerechte Handhabung gesetzlicher Kriterien durch Erlasse näher konturiert und im Streitfall gerichtlich überprüft werden (vgl. (OVG Magdeburg a.a.O., BeckRS 2023, 21219 Rn. 12; OVG Münster…, Beschluss vom 02.04.2020 - 4 B 1478/18, BeckRS 2020, 9050 Rn. 16).

    Dies bedeutet auch, dass die Verwaltung von dem Umlaufbeschluss und den Gemeinsamen Leitlinien abzuweichen hat, wenn dies rechtlich geboten ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 13ff.).

    Von einem bereits am deutschen Markt - ohne Erlaubnis - tätigen Antragssteller zu verlangen, sein Glücksspielangebot an den - jedenfalls seit 01.07.2021 geltenden und bekannt gemachten - regulatorischen Vorgaben des GlüStV 2021 auszurichten, begegnet keinen Bedenken und ist insbesondere in § 4 Abs. 5 Nr. 6 i.V.m. §§ 6a ff. GlüStV 2021 angelegt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 16ff.).

    Rn. 103 Die Leitlinien vom 30.09.2020 stellen im Übrigen für den Zeitraum ab 01.07.2021 keine Vorgaben auf, welche über die bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.09.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 25157 Rn. 12).

    Rn. 106 Im Übrigen könnte der Umstand, dass Bestandsanbieter für Online-Glücksspiele in der Vergangenheit tatsächlich keine Erlaubnisse erlangen konnten und deshalb solche bis zum Inkrafttreten des GlüStV 2021 weder mit Aussicht auf Erfolg beantragt noch erteilt werden konnten, möglicherweise in unionsrechtskonformer Auslegung zur Folge haben, dass bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen des GlüStV 2021 (Regulierbarkeit des Anbieters/erlaubnisfähiges Angebot) die Verpflichtung entsteht, § 4a Abs. 1 Nr. 1 lit. d GlüStV 2021 nicht anzuwenden (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 13).

  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 23/25

    Rückzahlungsanspruch des Spielers gegen Veranstalterin von rechtswidrigen …

    Rn. 100 Dem erforderlichen angemessenen Grad an Öffentlichkeit ist insoweit Genüge getan, als die maßgeblichen Regelungen des Erlaubnisverfahrens und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. die bestehenden Beschränkungen ordnungsgemäß durch die in §§ 4 ff. GlüStV 2021 geregelten Erlaubnisvoraussetzungen für virtuelle Automatenspiele öffentlich bekannt gemacht wurden (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, Rn. 10, juris; OVG Schleswig…, Beschluss vom 28.03.2025 - 4 MB 4/25, BeckRS 2025, 6509 Rn. 23ff.).

    Dabei kann im Einzelfall die sachgerechte Handhabung gesetzlicher Kriterien durch Erlasse näher konturiert und im Streitfall gerichtlich überprüft werden (vgl. (OVG Magdeburg a.a.O., BeckRS 2023, 21219 Rn. 12; OVG Münster…, Beschluss vom 02.04.2020 - 4 B 1478/18, BeckRS 2020, 9050 Rn. 16).

    Dies bedeutet auch, dass die Verwaltung von dem Umlaufbeschluss und den Gemeinsamen Leitlinien abzuweichen hat, wenn dies rechtlich geboten ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 13ff.).

    Von einem bereits am deutschen Markt - ohne Erlaubnis - tätigen Antragssteller zu verlangen, sein Glücksspielangebot an den - jedenfalls seit 01.07.2021 geltenden und bekannt gemachten - regulatorischen Vorgaben des GlüStV 2021 auszurichten, begegnet keinen Bedenken und ist insbesondere in § 4 Abs. 5 Nr. 6 i.V.m. §§ 6a ff. GlüStV 2021 angelegt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 16ff.).

    Rn. 106 Die Leitlinien vom 30.09.2020 stellen im Übrigen für den Zeitraum ab 01.07.2021 keine Vorgaben auf, welche über die bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.09.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 25157 Rn. 12).

    Rn. 109 Im Übrigen könnte der Umstand, dass Bestandsanbieter für Online-Glücksspiele in der Vergangenheit tatsächlich keine Erlaubnisse erlangen konnten und deshalb solche bis zum Inkrafttreten des GlüStV 2021 weder mit Aussicht auf Erfolg beantragt noch erteilt werden konnten, möglicherweise in unionsrechtskonformer Auslegung zur Folge haben, dass bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen des GlüStV 2021 (Regulierbarkeit des Anbieters/erlaubnisfähiges Angebot) die Verpflichtung entsteht, § 4a Abs. 1 Nr. 1 lit. d GlüStV 2021 nicht anzuwenden (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 13).

  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 142/25

    Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …

    Rn. 96 Dem erforderlichen angemessenen Grad an Öffentlichkeit ist insoweit Genüge getan, als die maßgeblichen Regelungen des Erlaubnisverfahrens und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. die bestehenden Beschränkungen ordnungsgemäß durch die in §§ 4 ff. GlüStV 2021 geregelten Erlaubnisvoraussetzungen für virtuelle Automatenspiele öffentlich bekannt gemacht wurden (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, Rn. 10, juris; OVG Schleswig…, Beschluss vom 28.03.2025 - 4 MB 4/25, BeckRS 2025, 6509 Rn. 23ff.).

    Dabei kann im Einzelfall die sachgerechte Handhabung gesetzlicher Kriterien durch Erlasse näher konturiert und im Streitfall gerichtlich überprüft werden (vgl. (OVG Magdeburg a.a.O., BeckRS 2023, 21219 Rn. 12; OVG Münster…, Beschluss vom 02.04.2020 - 4 B 1478/18, BeckRS 2020, 9050 Rn. 16).

    Dies bedeutet auch, dass die Verwaltung von dem Umlaufbeschluss und den Gemeinsamen Leitlinien abzuweichen hat, wenn dies rechtlich geboten ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 13ff.).

    Von einem bereits am deutschen Markt - ohne Erlaubnis - tätigen Antragssteller zu verlangen, sein Glücksspielangebot an den - jedenfalls seit 01.07.2021 geltenden und bekannt gemachten - regulatorischen Vorgaben des GlüStV 2021 auszurichten, begegnet keinen Bedenken und ist insbesondere in § 4 Abs. 5 Nr. 6 i.V.m. §§ 6a ff. GlüStV 2021 angelegt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 16ff.).

    Rn. 102 Die Leitlinien vom 30.09.2020 stellen im Übrigen für den Zeitraum ab 01.07.2021 keine Vorgaben auf, welche über die bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.09.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 25157 Rn. 12).

    Rn. 107 Im Übrigen könnte der Umstand, dass Bestandsanbieter für Online-Glücksspiele in der Vergangenheit tatsächlich keine Erlaubnisse erlangen konnten und deshalb solche bis zum Inkrafttreten des GlüStV 2021 weder mit Aussicht auf Erfolg beantragt noch erteilt werden konnten, möglicherweise in unionsrechtskonformer Auslegung zur Folge haben, dass bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen des GlüStV 2021 (Regulierbarkeit des Anbieters/erlaubnisfähiges Angebot) die Verpflichtung entsteht, § 4a Abs. 1 Nr. 1 lit. d GlüStV 2021 nicht anzuwenden (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 13).

  • OLG Stuttgart, 20.02.2026 - 5 U 199/25

    Anspruch des Klägers auf Rückzahlung verlustiger Spieleinsätze gegen …

    Rn. 91 Dem erforderlichen angemessenen Grad an Öffentlichkeit ist insoweit Genüge getan, als die maßgeblichen Regelungen des Erlaubnisverfahrens und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. die bestehenden Beschränkungen ordnungsgemäß durch die in §§ 4 ff. GlüStV 2021 geregelten Erlaubnisvoraussetzungen für virtuelle Automatenspiele öffentlich bekannt gemacht wurden (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, Rn. 10, juris; OVG Schleswig…, Beschluss vom 28.03.2025 - 4 MB 4/25, BeckRS 2025, 6509 Rn. 23ff.).

    Dabei kann im Einzelfall die sachgerechte Handhabung gesetzlicher Kriterien durch Erlasse näher konturiert und im Streitfall gerichtlich überprüft werden (vgl. (OVG Magdeburg a.a.O., BeckRS 2023, 21219 Rn. 12; OVG Münster…, Beschluss vom 02.04.2020 - 4 B 1478/18, BeckRS 2020, 9050 Rn. 16).

    Dies bedeutet auch, dass die Verwaltung von dem Umlaufbeschluss und den Gemeinsamen Leitlinien abzuweichen hat, wenn dies rechtlich geboten ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 13ff.).

    Von einem bereits am deutschen Markt - ohne Erlaubnis - tätigen Antragssteller zu verlangen, sein Glücksspielangebot an den - jedenfalls seit 01.07.2021 geltenden und bekannt gemachten - regulatorischen Vorgaben des GlüStV 2021 auszurichten, begegnet keinen Bedenken und ist insbesondere in § 4 Abs. 5 Nr. 6 i.V.m. §§ 6a ff. GlüStV 2021 angelegt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 16ff.).

    Rn. 97 Die Leitlinien vom 30.09.2020 stellen im Übrigen für den Zeitraum ab 01.07.2021 keine Vorgaben auf, welche über die bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.09.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 25157 Rn. 12).

    Rn. 102 Im Übrigen könnte der Umstand, dass Bestandsanbieter für Online-Glücksspiele in der Vergangenheit tatsächlich keine Erlaubnisse erlangen konnten und deshalb solche bis zum Inkrafttreten des GlüStV 2021 weder mit Aussicht auf Erfolg beantragt noch erteilt werden konnten, möglicherweise in unionsrechtskonformer Auslegung zur Folge haben, dass bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen des GlüStV 2021 (Regulierbarkeit des Anbieters/erlaubnisfähiges Angebot) die Verpflichtung entsteht, § 4a Abs. 1 Nr. 1 lit. d GlüStV 2021 nicht anzuwenden (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 13).

  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 299/25

    Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …

    Rn. 96 Dem erforderlichen angemessenen Grad an Öffentlichkeit ist insoweit Genüge getan, als die maßgeblichen Regelungen des Erlaubnisverfahrens und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. die bestehenden Beschränkungen ordnungsgemäß durch die in §§ 4 ff. GlüStV 2021 geregelten Erlaubnisvoraussetzungen für virtuelle Automatenspiele öffentlich bekannt gemacht wurden (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, Rn. 10, juris; OVG Schleswig…, Beschluss vom 28.03.2025 - 4 MB 4/25, BeckRS 2025, 6509 Rn. 23ff.).

    Dabei kann im Einzelfall die sachgerechte Handhabung gesetzlicher Kriterien durch Erlasse näher konturiert und im Streitfall gerichtlich überprüft werden (vgl. (OVG Magdeburg a.a.O., BeckRS 2023, 21219 Rn. 12; OVG Münster…, Beschluss vom 02.04.2020 - 4 B 1478/18, BeckRS 2020, 9050 Rn. 16).

    Dies bedeutet auch, dass die Verwaltung von dem Umlaufbeschluss und den Gemeinsamen Leitlinien abzuweichen hat, wenn dies rechtlich geboten ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 13ff.).

    Von einem bereits am deutschen Markt - ohne Erlaubnis - tätigen Antragssteller zu verlangen, sein Glücksspielangebot an den - jedenfalls seit 01.07.2021 geltenden und bekannt gemachten - regulatorischen Vorgaben des GlüStV 2021 auszurichten, begegnet keinen Bedenken und ist insbesondere in § 4 Abs. 5 Nr. 6 i.V.m. §§ 6a ff. GlüStV 2021 angelegt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 16ff.).

    Rn. 102 Die Leitlinien vom 30.09.2020 stellen im Übrigen für den Zeitraum ab 01.07.2021 keine Vorgaben auf, welche über die bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.09.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 25157 Rn. 12).

    Rn. 107 Im Übrigen könnte der Umstand, dass Bestandsanbieter für Online-Glücksspiele in der Vergangenheit tatsächlich keine Erlaubnisse erlangen konnten und deshalb solche bis zum Inkrafttreten des GlüStV 2021 weder mit Aussicht auf Erfolg beantragt noch erteilt werden konnten, möglicherweise in unionsrechtskonformer Auslegung zur Folge haben, dass bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen des GlüStV 2021 (Regulierbarkeit des Anbieters/erlaubnisfähiges Angebot) die Verpflichtung entsteht, § 4a Abs. 1 Nr. 1 lit. d GlüStV 2021 nicht anzuwenden (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 21219 Rn. 13).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2024 - 3 M 105/24

    Untersagung von Werbung für unerlaubtes Glücksspiel gegenüber einem …

    Der Senat hat in verschiedenen - den Beteiligten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten bekannten - veröffentlichten Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 9 Abs. 1, 4 ff. GlüStV 2021 mit Unionsrecht bestehen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 - juris Rn. 25 ff m.w.N., vom 9. August 2023 - 3 M 50/23 - juris Rn. 8 ff. m.w.N., vom 15. Juni 2023 - 3 M 24/23 - juris Rn. 18 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 31.01.2025 - 5 U 89/24

    Zur Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen

    Vielmehr sind sie verwaltungsinterne, den Vollzug determinierende Anweisungen und bilden aus Verwaltungsbinnenperspektive lediglich die Grundlage bzw. den Anlass für eine Duldung (vgl. Lüder/Walisko, ZfWG 2021, 23, 26; ähnlich OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23 -, Rn. 15ff., juris: Rechtsnatur des Umlaufbeschlusses sei mit normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift vergleichbar; s. zudem Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 210/20 vom 03.11.2020, https://www.bundestag.de/resource/blob/803754/b1c3e7bf8ba867b59650c361c1e33ee0/WD-3-210-20-pdf-data.pdf).
  • OLG Stuttgart, 17.01.2025 - 5 U 107/24

    Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen; Aktivlegitimation des …

    Vielmehr sind sie verwaltungsinterne, den Vollzug determinierende Anweisungen und bilden aus Verwaltungsbinnenperspektive lediglich die Grundlage bzw. den Anlass für eine Duldung (vgl. Lüder/Walisko, ZfWG 2021, 23, 26; ähnlich OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.08.2023 - 3 M 50/23 -, Rn. 15ff., juris: Rechtsnatur des Umlaufbeschlusses sei mit normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift vergleichbar; s. zudem Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 210/20 vom 03.11.2020, https://www.bundestag.de/resource/blob/803754/b1c3e7bf8ba867b59650c361c1e33ee0/WD-3-210-20-pdf-data.pdf).
  • OLG Stuttgart, 07.10.2024 - 5 U 59/24

    Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen; Schadensschätzung

  • OLG Celle, 19.01.2026 - 24 U 33/25

    Anspruch des auf Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Glücksspiel im …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2024 - 3 M 20/24

    Erledigung einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung

  • OLG Stuttgart, 28.04.2025 - 5 U 201/24
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.03.2025 - 4 MB 4/25

    Keine Konzessionserteilung für Online-Casinospiele bei Unzuverlässigkeit

  • OLG Stuttgart, 23.05.2025 - 5 U 201/24
  • OLG Brandenburg, 06.02.2025 - 12 U 9/25

    Ersatz von Spielverlusten aus der Teilnahme an angebotenen Online-Glücksspielen …

  • OLG Brandenburg, 03.06.2025 - 12 U 49/25
  • OLG Karlsruhe, 26.02.2026 - 19 U 203/24
  • OLG Brandenburg, 03.06.2025 - 12 U 39/25

    Ersatz von Spielverlusten aus der Teilnahme an nicht in Deutschland lizenzierten …

  • OLG Celle, 28.05.2026 - 24 U 33/25

    Glücksspielstaatsvertrag; unerlaubtes Glücksspiel; virtuelle Automatenspiele; …

  • OLG Köln, 29.01.2026 - 19 U 53/25

    Zurückweisung der Berufung der Online-Glücksspielanbieterin mit Sitz in Gibraltar …

  • OLG Stuttgart, 29.09.2025 - 5 U 113/25
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.2023 - 3 L 47/23

    Analoge Anwendung des § 29 Abs. 7 GlüStV 2021

  • OLG Köln, 16.01.2026 - 19 U 151/25
  • VG Bremen, 25.10.2023 - 3 V 1712/23

    Untersagung des weiteren Betriebs einer ohne Erlaubnis betriebenen …

  • OLG Köln, 05.12.2025 - 19 U 116/25

    Rückzahlung von finanziellen Verlusten eines Spielers aus der Teilnahme an …

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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 3 M 71/23, 3 M 50/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,25152
OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 3 M 71/23, 3 M 50/23 (https://dejure.org/2023,25152)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.09.2023 - 3 M 71/23, 3 M 50/23 (https://dejure.org/2023,25152)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. September 2023 - 3 M 71/23, 3 M 50/23 (https://dejure.org/2023,25152)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23

    Untersagung von unerlaubtem virtuellen Automatenspiel; Bekanntmachung der …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 3 M 71/23
    Rn. 6 Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin im Beschluss des Senats vom 9. August 2023 (Az. 3 M 50/23 - juris Rn. 9, 11) wiedergegeben, sich damit ausführlich auseinandergesetzt (…vgl. Beschluss des Senats, a.a.O. Rn. 12-18) und allein die Rechtsauffassung der Beschwerde nicht geteilt, dass durch die nicht erfolgte Bekanntmachung die Gebote der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit verletzt seien.

    Vielmehr war das Verhalten der Antragstellerin ab der Beantragung der Erlaubnis am 26. August 2021 bzw. nach Kenntnis der Vorgaben des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien, d.h. nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 am 1. Juli 2021 von maßgebender Bedeutung für die Zuverlässigkeitsprognose (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 17).

    Zudem hat der Senat an anderer Stelle der Entscheidung klargestellt, dass sich die fehlende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht ohne Weiteres aus dem Verhalten vor Inkrafttreten des GlüStV 2021 ableiten lassen dürfte (Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 32).

    Hieraus hat er jedoch einen anderen rechtlichen Schluss als die Antragstellerin gezogen, indem er darauf abgehoben hat, dass die Antragsgegnerin damit tatsächlich nur von Regelungen zur Überleitung von "Bestandsanbietern" in das Regelwerk des GlüStV 2021 Gebrauch gemacht hat, die in ihren Anforderungen nicht weiterreichen als die unmittelbare Geltung beanspruchenden Regelungen für virtuelle Automatenspiele nach dem GlüStV 2021 (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 37).

    Vielmehr hat er darauf abgestellt, dass durch den Umlaufbeschluss und die diesen konkretisierenden Gemeinsamen Leitlinien weder die maßgeblichen Regelungen des Erlaubnisverfahren verändert werden noch diese über die Erlaubnisvoraussetzungen und bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 13).

    Entsprechendes ist für das vorliegende Verfahren auch konkret festgestellt worden (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 17).

    Rn. 16 Im Übrigen hat der Senat zu § 4 Abs. 1 Buchst. d GlüStV 2021 ausgeführt, dass der Bestimmung angesichts fehlender vorhergehender Erlaubnisregelungen für Anbieter virtueller Automatenspieler immanent ist, dass Bestandsanbieter die(se) Erlaubnisvoraussetzung nicht erfüllen können (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 12).

    Dies kann in unionsrechtskonformer Auslegung zur Folge haben, dass bei Vorliegen der (übrigen) Erlaubnisvoraussetzungen des GlüStV 2021 (Regulierbarkeit des Anbieters/erlaubnisfähiges Angebot) die Verpflichtung entsteht, § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 nicht anzuwenden (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 13).

    Der Senat hat den beschriebenen Schluss schon nicht gezogen, sondern auf das Vorbringen der Beschwerde zur behaupteten Zuverlässigkeit Folgendes ausgeführt (Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 32):.

    § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 hat erst im Rahmen des zweiten Erlaubnisverfahrens Bedeutung gewonnen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 30), weil der vorangegangene Ablehnungsbescheid vom 30. Mai 2022 eine Zäsur darstellt.

    Im Übrigen hat der Senat an anderer Stelle der Entscheidung - wie dargestellt - ebenfalls ausgeführt, dass sich die fehlende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht ohne Weiteres aus dem Verhalten vor Inkrafttreten des GlüStV 2021 ableiten lassen dürfte (Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 32).

    Die Antragstellerin stellt hierbei die rechtliche Bewertung des Senats verkürzt dar und berücksichtigt nicht, dass § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 der Antragstellerin erst nach Ablehnung des ersten Erlaubnisantrags durch Bescheid vom 30. Mai 2022 entgegenzuhalten war, weil sie gleichwohl ihr Glücksspielangebot fortgesetzt - bis heute - unterbreitet (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 30).

    Im Übrigen hat sich der Senat mit den Einwendungen der Antragstellerin im Hinblick auf das erste Erlaubnisverfahren auseinandergesetzt und die rechtliche Bewertung der Antragsgegnerin geteilt und ausgeführt, dass die Zuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2021 zu verneinen sein dürfte (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 29).

    Vielmehr hat der Senat ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dass die in der Untersagungsverfügung getroffene Ermessensentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 19).

    Mit diesem Vorbringen hat sich der Senat befasst und ausgeführt, dass die Ermessensentscheidung entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb fehlerhaft ist, weil die Antragsgegnerin diese u.a. mit der Nichteinhaltung des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien begründet hat (im Einzelnen: vgl. Beschluss vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 37).

    Rn. 32 Voranzustellen ist, dass der Senat in seinem Beschluss - unabhängig von seiner Bewertung, dass der vorliegende Einzelfall es (sogar) erlaubt, eine Ermessensreduzierung auf Null zu bejahen (vgl. Beschluss vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 21) - zur Verhältnismäßigkeit der Untersagung, insbesondere zu den von der Antragsgegnerin angestellten Ermessenserwägungen unter Bezugnahme auf die maßgebenden Begründungselemente der Untersagungsverfügung (dort S. 8 ff.) ausgeführt und den Schluss gezogen hat, dass die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen vollständig und tragfähig sind und die Untersagung rechtfertigen (…vgl. dort Rn. 20).

    Der Senat hat sich im Beschluss vom 9. August 2023 (a.a.O. Rn. 36) mit den Einwendungen befasst und ausgeführt:.

    Rn. 38 Ausgehend hiervon war nicht die formelle Illegalität - die die Anhörungsrüge zuvorderst in den Blick nimmt - für die Annahme der Unzuverlässigkeit von maßgebender Bedeutung, sondern die Tatsache, dass die Antragstellerin die Erlaubnisvoraussetzung nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2021 nicht erfüllt (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 29).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 3 M 71/23
    In Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 (Az. 8 C 5.15, juris) und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Februar 2016 (Az. C-336/14, juris) sieht die Antragstellerin das Transparenzgebot durch die fehlende Veröffentlichung des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien als verletzt an, weil an diesen das Erlaubnisverfahren ausgerichtet worden sei.
  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 3 M 71/23
    In Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 (Az. 8 C 5.15, juris) und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Februar 2016 (Az. C-336/14, juris) sieht die Antragstellerin das Transparenzgebot durch die fehlende Veröffentlichung des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien als verletzt an, weil an diesen das Erlaubnisverfahren ausgerichtet worden sei.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2017 - 2 L 117/16

    Berichtigung des Liegenschaftskatasters; Tatbestandsberichtigung im …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 3 M 71/23
    Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. März 2017 - 2 L 117/16 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2022 - 3 M 106/22

    Anhörungsrüge

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 3 M 71/23
    Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2022 - 3 M 106/22 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 410/24

    Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …

    Rn. 103 Die Leitlinien vom 30.09.2020 stellen im Übrigen für den Zeitraum ab 01.07.2021 keine Vorgaben auf, welche über die bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.09.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 25157 Rn. 12).
  • OLG Köln, 29.01.2026 - 19 U 53/25

    Zurückweisung der Berufung der Online-Glücksspielanbieterin mit Sitz in Gibraltar …

    Demgegenüber ist bezogen auf das Verfahren zur Vergabe von Lizenzen unter dem Regime des GlüStV 2021 und insbesondere die von der Beklagten beanstandete Art und Weise der Anwendung von § 4a Abs. 1 Nr. 1 lit. d) GlüStV 2021 festzustellen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung insoweit das Transparenzgebot als gewahrt angesehen und eine hierauf gestützte Untersagungsverfügung nach summarischer Prüfung dahin bewertet hat, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (…vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 09.08.2023, 3 M 50/23, juris Rn. 4 ff., 12 ff. und vom 05.09.2023, 3 M 71/23, 3 M 50/23, juris Rn. 13 ff.).
  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 23/25

    Rückzahlungsanspruch des Spielers gegen Veranstalterin von rechtswidrigen …

    Rn. 106 Die Leitlinien vom 30.09.2020 stellen im Übrigen für den Zeitraum ab 01.07.2021 keine Vorgaben auf, welche über die bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.09.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 25157 Rn. 12).
  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 142/25

    Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …

    Rn. 102 Die Leitlinien vom 30.09.2020 stellen im Übrigen für den Zeitraum ab 01.07.2021 keine Vorgaben auf, welche über die bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.09.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 25157 Rn. 12).
  • OLG Stuttgart, 20.02.2026 - 5 U 199/25

    Anspruch des Klägers auf Rückzahlung verlustiger Spieleinsätze gegen …

    Rn. 97 Die Leitlinien vom 30.09.2020 stellen im Übrigen für den Zeitraum ab 01.07.2021 keine Vorgaben auf, welche über die bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.09.2023 - 3 M 50/23, BeckRS 2023, 25157 Rn. 12).
  • OLG Celle, 28.05.2026 - 24 U 33/25

    Glücksspielstaatsvertrag; unerlaubtes Glücksspiel; virtuelle Automatenspiele; …

    Das entspricht der hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (…OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 9. August 2023 - 3 M 50/23, juris Rn. 8 ff und vom 5. September 2023 - 3 M 71/23, 3 M 50/23, juris Rn. 13 ff) sowie den Entscheidungen derjenigen anderen Oberlandesgerichte, die sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens inhaltlich auseinandergesetzt haben (…OLG Karlsruhe aaO Rn. 56 ff;… OLG Stuttgart aaO Rn. 88 ff; OLG Köln…, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 19 U 116/25, juris Rn. 77).
  • OLG Karlsruhe, 26.02.2026 - 19 U 203/24
    Es zeigt vielmehr ihre fehlende Regulierungsbereitschaft (vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. September 2023 - 3 M 71/23, 3 M 50/23 -, juris Rn. 15).
  • OLG Celle, 19.01.2026 - 24 U 33/25

    Anspruch des auf Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Glücksspiel im …

    Dass einzelne Regelungen wie insbesondere § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 durch Bestandsanbieter noch nicht eingehalten werden konnten, bedingt nicht die Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisvorbehalts als solchen, wenn die Nichtbeachtung dem Betroffenen nicht entgegengehalten wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. September 2023 - 3 M 71/23, 3 M 50/23, juris Rn. 19).
  • OLG Köln, 16.01.2026 - 19 U 151/25
    Demgegenüber ist bezogen auf das Verfahren zur Vergabe von Lizenzen unter dem Regime des GlüStV 2021 festzustellen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung insoweit das Transparenzgebot als gewahrt angesehen und eine hierauf gestützte Untersagungsverfügung nach summarischer Prüfung dahin bewertet hat, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (…vgl. OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 09.08.2023, 3 M 50/23, juris Rn. 4 ff., 12 ff. und vom 05.09.2023, 3 M 71/23, 3 M 50/23, juris Rn. 13 ff.).
  • OLG Köln, 05.12.2025 - 19 U 116/25

    Rückzahlung von finanziellen Verlusten eines Spielers aus der Teilnahme an …

    Demgegenüber ist bezogen auf das Verfahren zur Vergabe von Lizenzen unter dem Regime des GlüStV 2021 und insbesondere die Art und Weise der Anwendung von § 4a Abs. 1 Nr. 1 lit. d) GlüStV 2021 festzustellen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung insoweit das Transparenzgebot als gewahrt angesehen und eine hierauf gestützte Untersagungsverfügung nach summarischer Prüfung dahin bewertet hat, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (…vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 09.08.2023, 3 M 50/23, juris Rn. 4 ff., 12 ff. und vom 05.09.2023, 3 M 71/23, 3 M 50/23, juris Rn. 13 ff.).
  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 299/25

    Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2024 - 3 M 20/24

    Erledigung einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung

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