Rechtsprechung
| VGH Bayern, 20.09.2000 - 3 N 99.2335 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Pflichtstunden - Arbeitszeitkonto für Lehrer an Grundschulen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2001, 757
- DVBl 2001, 311
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 06.03.1975 - II C 35.72
Ruhepause
Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2000 - 3 N 99.2335
Die Ermächtigung zur Arbeitszeitregelung in Art. 80 Abs. 1 BayBG soll den Verordnungsgeber in die Lage versetzen, die Arbeitszeit den jeweiligen Verhältnissen anzupassen, ohne dass jede Änderung der Arbeitszeit, insbesondere der Form von Arbeitszeitverkürzungen (vgl. dazu BVerwGE 48, 99/101), eines förmlichen Gesetzes bedarf.Die Dienstleistungspflichten der Beamten, die in zeitlicher Hinsicht durch die Arbeitszeitregelung konkretisiert werden, sind bestimmt durch das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG), das sowohl die Verpflichtung der Beamten, grundsätzlich ihre volle Arbeitskraft für den Dienstherrn einzusetzen (Art. 64 Abs. 1 BayBG), als auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 86 BayBG) begründet (vgl. auch BVerwGE 48, 99/101 f.: Der die qualitativen Anforderungen an die Dienstpflicht des Beamten regelnde § 54 BBG, dessen Wortlaut mit Art. 64 Abs. 1 BayBG übereinstimmt, reiche als Grundlage für die Festsetzung der Arbeitszeit allein nicht aus).
Doch immerhin hat sich der Beamte auch heute noch mit voller Hingabe, wenn auch "nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit« seinem Beruf zu widmen (vgl. zu der insofern gleich lautenden Vorschrift des § 54 Satz 1 BBG: BVerwG v. 19.03.1970, DVBl. 1970, 676, u. BVerwGE 48, 99/102).
- VerfGH Bayern, 14.12.1993 - 15-VII-92
Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2000 - 3 N 99.2335
Verwaltungsvorschriften hingegen als sonstige amtliche Veröffentlichungen werden als "Bekanntmachung« bezeichnet und grundsätzlich, sofern sie von der Staatsregierung stammen, im Allgemeinen Ministerialblatt und in besonderen Fällen im Bayerischen Staatsanzeiger, sofern sie von Staatsministerien stammen, in deren Amtsblättern oder in gemeinsamen Amtsblättern veröffentlicht (vgl. §§ 1 und 2 der Bekanntmachung über die amtliche Veröffentlichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung und der Staatsministerien v. 13.06.1977 BayRS 1140-1-S, zuletzt geändert durch Bekanntmachung v. 20.10.1998 - GVBl S. 882; vgl. auch [hinsichtlich der vergleichbaren Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Popularklage nach Art. 98 Satz 4 Bayer. Verfassung, Art. 53 Abs. 1 Satz 2 - nunmehr: Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayVerfGHG] BayVerfGH v. 17.07.1984, BayVBl 1985, 176 u. v. 14.12.1993, BayVBl 1994 S. 142/143).In der neueren Rechtsprechung und Literatur besteht keine Einhelligkeit darüber, wann und inwiefern auf den Inhalt einer Regelung abgestellt werden kann (…vgl. etwa Jörg Schmidt a. a. O. RdNr. 26 zu § 47 WvGO: nur im Falle einer - hier nicht gegebenen - mehrdeutigen Form;… Gerhardt a. a. O. RdNr. 24 zu § 47 VwGO hingegen hält es unter Berufung auf eine h. M. für möglich, eine anhand formeller Kriterien nicht oder nicht eindeutig als Rechtsvorschrift ausgewiesene Regelung u. U. materiell dennoch als solche zu qualifizieren - er nennt dies ein "pragmatisches Annäherungsverfahren« - Kopp/Schenke, RdNr. 18 zu § 47 VwGO wollen - im Gegensatz zur Vorauflage - grundsätzlich nur auf den Inhalt, nicht hingegen auf die Form des staatlichen Handelns abstellen; der Bayerische Verfassungsgerichtshof [a. a. O.] prüft hinsichtlich der vergleichbaren Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Popularklage [s. o.] trotz deutlicher Rückschlüsse aus der Form auf den fehlenden Charakter einer Bestimmung als Rechtsvorschrift dennoch auch den materiellen Gehalt [Entscheidung v. 17.07.1984 BayVBl 1985 S. 176] bzw. er zieht die Prüfung des Inhalts zur Bestätigung der sich aus der Form der Vorschrift ergebenden Rechtsnatur von Richtlinien bzw. Bekanntmachungen als Verwaltungsanweisungen heran [so Entscheidungen v. 4.08.1982, VerfGH 35, 100/103, u. v. 12.12.1993, BayVBl 1994, 142]).
(Zu dieser Entscheidung steht die des Bayer. Verfassungsgerichtshofs v. 14.12.1993, NVwZ 1994, 995, nicht im Widerspruch; sie gründete sich zwar auf dieselbe Fassung des § 22 BSHG, hatte aber über einen anderen Sachverhalt - eine lediglich an den in Bayern letztzuständigen örtlichen Sozialhilfeträger gerichtete, Mindestregelsätze enthaltende Bekanntmachung des zuständigen Ministeriums - zu entscheiden.).
- BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
Öffentlicher Dienst
Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2000 - 3 N 99.2335
Es widerspricht nicht dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. BVerfGE 55, 207/226; 57, 257/268 ff. = BayVBl 1982, 146), dass der Gesetzgeber Einzelheiten der Arbeitszeitregelung, etwa die höchstzulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit, nicht selbst in der Ermächtigungsnorm geregelt, sondern sie der Bestimmung durch den Verordnungsgeber überlassen hat.Sie ist durch Auslegung der Vorschrift auch nach ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Normen, dem gesetzgeberischen Ziel und unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 207/226; 62, 203/209; BayVerfGH v. 28.01.1988, BayVBl 1988, 238).
- BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73
Speyer-Kolleg
Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2000 - 3 N 99.2335
Nach Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der auf die Landesgesetzgebung zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber die nach dem Rechtsstaatsprinzip erforderlichen Grundsätze auch für den Landesgesetzgeber zum Ausdruck bringt (BVerfGE 41, 251/266), muss die Ermächtigungsnorm allerdings nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt sein. - BVerwG, 14.12.1989 - 2 NB 2.89
Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2000 - 3 N 99.2335
Insofern sieht der Senat die Rechtslage anders als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (zuletzt vom 09.10.1998, Az. 4 S 425/98 VGHBW RSpDienst 1998, Beilage 12, B2 m. w. N.), dessen Entscheidung allerdings nach einer zu den Verhältnissen in Bayern insofern unterschiedlichen Rechtslage erging, als die dortige Regelung nicht das Maß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tangierte, sondern nur das in diese "eingebettete« und ihren Rahmen unangetastet lassende wöchentliche Unterrichtsstundenmaß (die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die insofern die Normenkontrollfähigkeit bejahte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet, vgl. BVerwG vom 14.12.1989, NVwZ 1990, 771 und vom 27.05.1992, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36, wobei die Frage der Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO jeweils nicht problematisiert wurde; siehe hierzu für das "Einbettungsmodell« auch BayVGH vom 22.02.1984 Az. 3 B 82.A 1095). - BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81
Verfassungsmäßigkeit des § 158 Nr. 1 StBerG
Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2000 - 3 N 99.2335
Sie ist durch Auslegung der Vorschrift auch nach ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Normen, dem gesetzgeberischen Ziel und unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 207/226; 62, 203/209; BayVerfGH v. 28.01.1988, BayVBl 1988, 238). - BVerwG, 19.03.1970 - II C 87.65
Verfassungsmäßigkeitsprüfung des § 80 S. 2 erster Halbsatz des Beamtengesetzes …
Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2000 - 3 N 99.2335
Doch immerhin hat sich der Beamte auch heute noch mit voller Hingabe, wenn auch "nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit« seinem Beruf zu widmen (vgl. zu der insofern gleich lautenden Vorschrift des § 54 Satz 1 BBG: BVerwG v. 19.03.1970, DVBl. 1970, 676, u. BVerwGE 48, 99/102). - VGH Baden-Württemberg, 09.10.1998 - 4 S 425/98
Arbeitszeiterhöhung für Lehrer: Vereinbarkeit des Vorgriffsstundenmodells mit GG …
Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2000 - 3 N 99.2335
Insofern sieht der Senat die Rechtslage anders als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (zuletzt vom 09.10.1998, Az. 4 S 425/98 VGHBW RSpDienst 1998, Beilage 12, B2 m. w. N.), dessen Entscheidung allerdings nach einer zu den Verhältnissen in Bayern insofern unterschiedlichen Rechtslage erging, als die dortige Regelung nicht das Maß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tangierte, sondern nur das in diese "eingebettete« und ihren Rahmen unangetastet lassende wöchentliche Unterrichtsstundenmaß (die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die insofern die Normenkontrollfähigkeit bejahte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet, vgl. BVerwG vom 14.12.1989, NVwZ 1990, 771 und vom 27.05.1992, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36, wobei die Frage der Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO jeweils nicht problematisiert wurde; siehe hierzu für das "Einbettungsmodell« auch BayVGH vom 22.02.1984 Az. 3 B 82.A 1095). - VerfGH Bayern, 28.01.1988 - 13-VI-86
Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2000 - 3 N 99.2335
Sie ist durch Auslegung der Vorschrift auch nach ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Normen, dem gesetzgeberischen Ziel und unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 207/226; 62, 203/209; BayVerfGH v. 28.01.1988, BayVBl 1988, 238).
- VG München, 27.05.2020 - M 30 K 18.4955
Sachliche Zuständigkeit für Klage gegen sogenannten "Kreuzerlass"
Zwar mag der Begriff der Rechtsvorschrift in Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG mit dem des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vergleichbar sein (vgl. BayVGH, U.v. 20.9.2000 - 3 N 99.2335 - juris Rn. 46). - VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 N 01.1273 Der erkennende Senat hat diesen Antrag mit Urteil vom 20. September 2000 (Az. 3 N 99.2335) als nicht statthaft abgelehnt, da er nicht - wie in § 47 VwGO vorausgesetzt - gegen eine Rechtsvorschrift im Range unter dem Landesgesetz mit der Qualität einer Rechtsnorm gerichtet sei.
Dies hat der Senat in seiner Entscheidung zu der Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 16. August 1999 zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos (vom 20.9.2000, Az. 3 N 99.2335) deutlich gemacht.
Die Rechtmäßigkeit dieser, rechtlich wie auch immer zu qualifizierenden Verpflichtung ist aber äußerst zweifelhaft, wie sich auch aus den Erwägungen des entscheidenden Senats ergibt, die er in diesem Zusammenhang anlässlich des entsprechenden Normenkontrollverfahrens in seinem Urteil vom 20. September 2001 (Az.: 3 N 99.2335) angestellt hat.
- BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 588/05
Altersteilzeit - Pflichtstundenermäßigung - Gleichheitssatz
Dass die Bekanntmachungen des Staatsministeriums nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht im Rang eines formellen oder materiellen Gesetzes stehen und deshalb nicht im Normenkontrollverfahren überprüfbar sind (vgl. BayVGH 20. September 2000 - 3 N 99.2335 - NVwZ-RR 2001, 757) , ist hierfür unbeachtlich. - VGH Bayern, 12.11.2024 - 3 N 21.192
Normenkontrollsache gegen Freistaat Bayern wegen Gültigkeit der §§ 12 - 15 AZKoV
Zwar bedeuteten die angegriffenen Regelungen für die Antragstellerin lediglich in den Schuljahren 2020/21 und 2021/22 einen Eingriff in ihre Individualrechte als Beamtin sowie in ihre durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und damit eine Verschlechterung der normativen Lage verglichen mit dem bisherigen Zustand (vgl. BayVGH, U.v. 20.9.2000 - 3 N 99.2335 - juris Rn. 73;… U.v. 21.12.2001 - 3 N 01.900 - juris Rn. 59;… NdsOVG, U.v. 7.3.2001 - 2 K 654/99 - juris Rn. 43), weil sie am 4. Juni 2022 das 57. Lebensjahr vollendet hat und gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 der Verordnung Lehrkräfte, die bis einschließlich 1. August des jeweiligen Schuljahres das 57. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben, der Verpflichtung zur Leistung einer zusätzlichen wöchentlichen Unterrichtsstunde nicht mehr unterliegen.
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