Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2024 - 3 S 158.24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 6 GG, § 123 VwGO, § 22 AufenthG, § 36a Abs 1 S 2 AufenthG, § 36a AufenthG
Anspruch auf Erteilung eines Visums - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 6 GG, § 123 VwGO, § 22 AufenthG, § 36a Abs 1 Satz 2 AufenthG
Subsidiär Schutzberechtigter, Elternnachzug, Anspruchsuntergang mit Vollhährigkeit, Geschwisternachzug, dringende humanitäre Gründe - Informationsverbund Asyl und Migration
Verfahrensgang
- VG Berlin, 13.12.2024 - 22 L 163.24
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2024 - 3 S 158.24
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19
Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2024 - 3 S 158.24
Dringende humanitäre Gründe im Sinne dieser Vorschrift liegen zum einen vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind, zum anderen auch dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen, die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG also schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerwG…, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31.21 - juris Rn. 23; Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49).Rn. 6 Auch wenn die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Libanon würden "sonstige" Verwandte leben, die sich während des kurzen Gültigkeitszeitraums der elterlichen Visa um die Antragsteller im Alter von (jetzt noch) acht bis 16 Jahren kümmern könnten, nach dem Inhalt der Akten nicht gerechtfertigt ist, begründet dies weder für sich genommen noch in Verbindung mit den geltend gemachten Erkrankungen der Antragstellerinnen zu 1 und 3 (Asthma bzw. chronische Harnleiterverdoppelung) einen Visumanspruch nach § 22 Satz 1 AufenthG, weil die hohe Schwelle dringender humanitärer Gründe (vgl. BVerwG…, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31.21 - juris Rn. 23; Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49) nicht erreicht ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier eine Trennung der Antragsteller von ihren Eltern, deren Fortdauer ihnen nicht länger zuzumuten wäre (zu diesem Gesichtspunkt BVerwG…, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31.21 - juris Rn. 23; Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49), bisher noch nicht besteht, sondern erst eintreten würde, wenn die Eltern von den ihnen erteilten Visa Gebrauch machen.
- BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 31.21
Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2024 - 3 S 158.24
Dringende humanitäre Gründe im Sinne dieser Vorschrift liegen zum einen vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind, zum anderen auch dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen, die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG also schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31.21 - juris Rn. 23;… Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49).Rn. 6 Auch wenn die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Libanon würden "sonstige" Verwandte leben, die sich während des kurzen Gültigkeitszeitraums der elterlichen Visa um die Antragsteller im Alter von (jetzt noch) acht bis 16 Jahren kümmern könnten, nach dem Inhalt der Akten nicht gerechtfertigt ist, begründet dies weder für sich genommen noch in Verbindung mit den geltend gemachten Erkrankungen der Antragstellerinnen zu 1 und 3 (Asthma bzw. chronische Harnleiterverdoppelung) einen Visumanspruch nach § 22 Satz 1 AufenthG, weil die hohe Schwelle dringender humanitärer Gründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31.21 - juris Rn. 23;… Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49) nicht erreicht ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier eine Trennung der Antragsteller von ihren Eltern, deren Fortdauer ihnen nicht länger zuzumuten wäre (zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31.21 - juris Rn. 23;… Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49), bisher noch nicht besteht, sondern erst eintreten würde, wenn die Eltern von den ihnen erteilten Visa Gebrauch machen.
- BVerfG, 22.12.2017 - 2 BvR 2801/17
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA: Versagung von Visa für minderjährige …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2024 - 3 S 158.24
Im Übrigen verbleibt es bei der Rechtsprechung des Senats, dass ein Aufenthaltsrecht, das als Folge des Asylverfahrens etwa erteilt wird, grundsätzlich nicht vor dessen Abschluss fingiert werden kann (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 12. Juli 2017 - OVG 3 S 47.17 - juris Rn. 5 m.w.N.), die das Bundesverfassungsgericht - wie auch die Beschwerde sieht - nicht beanstandet hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 2 BvR 2801/17 - juris Rn. 6). - OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 3 S 47.17
Visum zum Familiennachzug zur Mutter oder zum in der Bundesrepublik lebenden und …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2024 - 3 S 158.24
Im Übrigen verbleibt es bei der Rechtsprechung des Senats, dass ein Aufenthaltsrecht, das als Folge des Asylverfahrens etwa erteilt wird, grundsätzlich nicht vor dessen Abschluss fingiert werden kann (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2017 - OVG 3 S 47.17 - juris Rn. 5 m.w.N.), die das Bundesverfassungsgericht - wie auch die Beschwerde sieht - nicht beanstandet hat (BVerfG…, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 2 BvR 2801/17 - juris Rn. 6). - OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2023 - 3 S 117.23
Familienzusammenführung; Eilverfahren; Elternnachzug zum subsidiär …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2024 - 3 S 158.24
Rn. 8 Nach den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalls ist es nicht im Sinne des § 22 Satz 1 AufenthG schlechthin unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 EMRK, wenn den Eltern der Antragsteller zugemutet wird, zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit den Antragstellern an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in Libanon ggf. auf das - bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2024 untergehende - Nachzugsrecht zu dem in Deutschland lebenden Sohn zu verzichten.; Ob Entsprechendes auch für eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2023 - OVG 3 S 117/23 - juris Rn. 5) gilt, ist hier nicht zu entscheiden.
- VG Berlin, 14.01.2025 - 38 L 522.24
Identitätsklärung bei Antrag auf Visum zum Familiennachzug; Vergabe von …
Zum anderen und vor allem kann das Ergebnis des Asylverfahrens und des sich anschließenden ausländerrechtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht vor dessen Abschluss fingiert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 12. Juli 2017 - OVG 3 S 47.17 -, juris Rn. 5; vom 20. Dezember 2024 - OVG 3 S 158/24 -, juris Rn. 4; …und vom 7. Januar 2025 - OVG 3 S 2/25 -, juris Rn. 7f.); die Erteilung von Visa zum Zweck der Anbringung eines Schutzersuchens ist gerade nicht vorgesehen (siehe BVerfG…, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 2 BvR 2801/17 -, FamRZ 2018, 399 Rn. 6). - OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2025 - 6 S 26.25
Geschwisternachzug zu einem Geschwisterkind
Ein Elternteil kümmert sich um das minderjährige Kind in Deutschland - hier die Mutter der Antragsteller zu 2 und 3, die sich bereits in Deutschland aufhält -, während sich der andere Elternteil - hier der im Iran verbliebene Vater - um die weiteren Kinder im Ausland kümmert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Dezember 2024 - OVG 3 S 158/24 - juris Rn. 7…, vom 7. Januar 2025 - OVG 3 S 2/25 - juris Rn. 5 …und vom 13. Januar 2025 - OVG 3 S 3/25 - juris Rn. 2 ff.). - OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2025 - 3 S 3.25
Anspruch von Geschwisterkindern auf Erteilung eines Visums wegen Visumserteilung …
Dies ist jedoch ebenso wenig Gegenstand der Beschwerde wie die hier deshalb nicht zu prüfenden Voraussetzungen des § 22 AufenthG, die jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Senats ebenfalls nicht erfüllt wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - OVG 3 S 158/24 - juris). - VG Berlin, 03.11.2025 - 38 K 524.24 Rn. 18 c) Sollte die Rechtsprechung zum § 22 S. 1 AufenthG über den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten hinaus als allgemeine Auffangregelung für alle Fälle des Familiennachzugs Anwendung finden (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - OVG 3 S 158/24 - juris), ergibt sich gleichwohl kein Anspruch auf Erteilung eines Visums an die Kläger.
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Rechtsprechung
| LG Chemnitz, 02.12.2024 - 3 S 158/24 |
Verfahrensgang
- AG Döbeln, 07.08.2024 - 4 C 749/21
- LG Chemnitz, 02.12.2024 - 3 S 158/24
- BGH, 17.04.2025 - X ZB 1/25
- BGH, 17.06.2025 - X ZB 1/25
- BGH, 20.08.2025 - X ZB 1/25
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