Rechtsprechung
| BGH, 12.06.2024 - 3 StR 108/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 30a BtMG; § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG; § 2 Abs. 3 StGB
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall); bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (nicht geringe Menge; minder schwerer Fall); zeitliche Geltung von Strafgesetzen (lex mitior; milderes Gesetz) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § ... 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 30a Abs. 2 Nr. 2, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB, § 30a Abs. 3 BtMG, § 1 Nr. 8 KCanG, § 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a KCanG, § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG, § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG, § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, § 34 Abs. 4 KCanG, § 30a BtMG, § 34 KCanG, § 353 Abs. 2 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Änderung des Schuldspruchs im Hinblick auf das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf Grundlage des Konsumcannabisgesetz (KCanG)
- datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Fahrlässige Einfuhr von Cannabis: BtMG vs. KCanG
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Auswirkung des KCanG auf die Strafzumessung
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 28.11.2023 - 155 Js 94/23
- LG Duisburg, 28.11.2023 - 33 KLs 19/23
- BGH, 12.06.2024 - 3 StR 108/24
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.05.2024 - 3 StR 154/24
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall); …
Auszug aus BGH, 12.06.2024 - 3 StR 108/24
Hängt die Beurteilung des im Einzelfall milderen Rechts davon ab, ob die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung genutzt, etwa ein gesetzlich geregelter besonders oder minder schwerer Fall angenommen wird, obliegt die Bewertung grundsätzlich dem Tatgericht, sofern eine abweichende Würdigung nicht sicher auszuschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24;… Urteil vom 28. Februar 2018 - 2 StR 45/17, juris Rn. 14; jeweils mwN).Eine nicht geringe Menge im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist ab einer Wirkstoffmenge von 7, 5 Gramm THC gegeben (s. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24; vom 14. Mai 2024 - 3 StR 115/24).
Allerdings ist es eine vom Tatgericht zu entscheidende Wertungsfrage, ob ein minder schwerer Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis vorliegt (s. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24).
Dieses wird zu entscheiden haben, ob es aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis für gegeben hält und damit das Konsumcannabisgesetz als dann milderes Gesetz Anwendung findet oder ob dies nicht der Fall ist und bei erneuter Annahme eines minder schweren Falls des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt weiterhin das Betäubungsmittelgesetz maßgeblich bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24).
- BGH, 28.02.2018 - 2 StR 45/17
Schwerer sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person: Strafzumessung …
Auszug aus BGH, 12.06.2024 - 3 StR 108/24
Hängt die Beurteilung des im Einzelfall milderen Rechts davon ab, ob die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung genutzt, etwa ein gesetzlich geregelter besonders oder minder schwerer Fall angenommen wird, obliegt die Bewertung grundsätzlich dem Tatgericht, sofern eine abweichende Würdigung nicht sicher auszuschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24; Urteil vom 28. Februar 2018 - 2 StR 45/17, juris Rn. 14; jeweils mwN). - BGH, 14.05.2024 - 3 StR 115/24
Handeltreiben mit Cannabis (nicht geringe Menge)
Auszug aus BGH, 12.06.2024 - 3 StR 108/24
Eine nicht geringe Menge im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist ab einer Wirkstoffmenge von 7, 5 Gramm THC gegeben (s. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24; vom 14. Mai 2024 - 3 StR 115/24).
- BGH, 29.10.2024 - 1 StR 382/24
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis (Irrtum des Gehilfen über das …
Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im Konsumcannabisgesetz geregelt ist, sind damit im Zusammenhang stehende Taten allein nach § 34 KCanG zu bewerten (…vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130), wenn dieses - wie hier -mit Blick auf den konkreten Fall nach einem Gesamtvergleich das für den Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 3 StR 108/24 Rn. 6). - BGH, 05.03.2025 - 1 StR 481/24
Betäubungsmittelstraften (Strafzumessung); Änderung des Schuldspruchs nach …
Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im Konsumcannabisgesetz geregelt ist, sind damit im Zusammenhang stehende Taten allein nach § 34 KCanG zu bewerten (…vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130), wenn dieses - wie hier - mit Blick auf den konkreten Fall nach einem Gesamtvergleich das für den Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 3 StR 108/24 Rn. 6). - BGH, 09.01.2025 - 1 StR 51/24
Handeltreiben mit Cannabis (milderes Gesetz nach Inkrafttreten des KCanG)
Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im KCanG geregelt ist, sind damit im Zusammenhang stehende Taten allein nach § 34 KCanG zu bewerten (…vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130), wenn dieses - wie hier - mit Blick auf den konkreten Fall nach einem Gesamtvergleich das für den Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 3 StR 108/24 Rn. 6).
- BGH, 17.12.2024 - 1 StR 62/24
Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …
Hängt die Beurteilung des im Einzelfall milderen Rechts davon ab, ob die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung genutzt, etwa ein gesetzlich geregelter besonders oder minder schwerer Fall angenommen wird, obliegt die Bewertung grundsätzlich dem Tatgericht, sofern eine abweichende Würdigung nicht sicher auszuschließen ist (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2024 - 3 StR 108/24 Rn. 6;… vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24 Rn. 10 …und vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24 Rn. 5). - BGH, 30.07.2025 - 2 StR 198/25
Meistbegünstigungsgrundsatz (Bestimmung des milderen Gesetzes: bandenmäßiges …
Hängt die Beurteilung des im Einzelfall milderen Rechts davon ab, ob die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung genutzt, etwa ein gesetzlich geregelter besonders oder minder schwerer Fall angenommen wird, obliegt die Bewertung grundsätzlich dem Tatgericht, sofern eine abweichende Würdigung nicht sicher auszuschließen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2024 - 3 StR 108/24, Rn. 6, …und vom 24. Februar 2025 - 2 StR 93/24, Rn. 3). - BGH, 24.09.2024 - 1 StR 51/24
Aufhebung des Strafausspruchs wegen Inkrafttreten des KCanG
Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im KCanG geregelt ist, sind damit im Zusammenhang stehende Taten allein nach § 34 KCanG zu bewerten (…vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130), wenn dieses - wie hier - mit Blick auf den konkreten Fall nach einem Gesamtvergleich das für den Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 3 StR 108/24 Rn. 6). - BGH, 10.12.2025 - 6 StR 480/25 Hängt die Beurteilung des im Einzelfall milderen Rechts davon ab, ob die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung genutzt, etwa ein gesetzlich geregelter besonders oder minder schwerer Fall angenommen wird, obliegt die Bewertung grundsätzlich dem Tatgericht, sofern eine abweichende Würdigung nicht sicher auszuschließen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2024 - 3 StR 108/24; vom 24. Februar 2025 - 2 StR 93/24).
- BGH, 24.02.2025 - 2 StR 93/24
Bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (Meistbegünstigungsgrundsatz: Bestimmung …
Hängt die Beurteilung des im Einzelfall milderen Rechts davon ab, ob die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung genutzt, etwa ein gesetzlich geregelter besonders oder minder schwerer Fall angenommen wird, obliegt die Bewertung grundsätzlich dem Tatgericht, sofern eine abweichende Würdigung nicht sicher auszuschließen ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 3 StR 108/24, Rn. 6).
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