Rechtsprechung
| BGH, 29.04.2020 - 3 StR 122/20 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 413 StPO; § 435 StPO
Keine Einziehung im Sicherungsverfahren (selbständiges Einziehungsverfahren; Antragsvoraussetzungen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Sicherungsverfahren: Einziehungsentscheidung gegen schuldunfähigen Täter
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 200 StPO, § 413 StPO, § 435 Abs 2 S 1 StPO, § 435 Abs 2 S 2 StPO, § 435 Abs 2 S 3 StPO
Sicherungsverfahren: Einziehungsentscheidung gegen schuldunfähigen Täter - IWW
- Wolters Kluwer
Anordnung der Einziehung von Gegenständen im Sicherungsverfahren zur Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 413 ; StGB § 74
Anordnung der Einziehung von Gegenständen im Sicherungsverfahren zur Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus - datenbank.nwb.de
Sicherungsverfahren: Einziehungsentscheidung gegen schuldunfähigen Täter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Keine Einziehung im Sicherungsverfahren
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 04.11.2019 - 11 KLs 25/19
- LG Düsseldorf, 04.11.2019 - 82 Js 400/19
- BGH, 29.04.2020 - 3 StR 122/20
Papierfundstellen
- StV 2021, 225
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 02.11.2017 - 3 StR 410/17
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
Auszug aus BGH, 29.04.2020 - 3 StR 122/20
Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge die Einziehung der sichergestellten Gegenstände gemäß § 74 StGB beantragt hat (Protokollband Bl. 16; vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 2. September 2019 (richtig: 3. März 2020) - 3 StR 597/19, BeckRS 2020, 4190, vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BeckRS 2017, 120761, vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235 und vom 22. August 2019 - 1 StR 352/19, NZWiSt 2020, 44). - BGH, 11.07.2017 - 3 StR 121/17
Sicherungsverfahren: Zulässigkeit von Einziehungsentscheidungen; …
Auszug aus BGH, 29.04.2020 - 3 StR 122/20
Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge die Einziehung der sichergestellten Gegenstände gemäß § 74 StGB beantragt hat (Protokollband Bl. 16; vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 2. September 2019 (richtig: 3. März 2020) - 3 StR 597/19, BeckRS 2020, 4190, vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BeckRS 2017, 120761, vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235 und vom 22. August 2019 - 1 StR 352/19, NZWiSt 2020, 44). - BGH, 22.08.2019 - 1 StR 352/19
Unzulässigkeit einer Einziehungsentscheidung im Sicherungsverfahren
Auszug aus BGH, 29.04.2020 - 3 StR 122/20
Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge die Einziehung der sichergestellten Gegenstände gemäß § 74 StGB beantragt hat (Protokollband Bl. 16; vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 2. September 2019 (richtig: 3. März 2020) - 3 StR 597/19, BeckRS 2020, 4190, vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BeckRS 2017, 120761, vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235 und vom 22. August 2019 - 1 StR 352/19, NZWiSt 2020, 44). - BGH, 03.03.2020 - 3 StR 597/19
Keine Anordnung von Einziehungsentscheidungen im Sicherungsverfahren
Auszug aus BGH, 29.04.2020 - 3 StR 122/20
Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge die Einziehung der sichergestellten Gegenstände gemäß § 74 StGB beantragt hat (Protokollband Bl. 16; vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 2. September 2019 (richtig: 3. März 2020) - 3 StR 597/19, BeckRS 2020, 4190, vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BeckRS 2017, 120761, vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235 und vom 22. August 2019 - 1 StR 352/19, NZWiSt 2020, 44).
- LG Berlin, 01.07.2021 - 525 KLs 10/21
Krypto-Telefon EncroChat - Überwachung von über 30.000 Personen: …
Rn. 88 Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man dem mit der Anordnung befassten Gericht bei der Beurteilung des Tatverdachts einen Beurteilungsspielraum zugesteht und die Unverwertbarkeit nur dann annimmt, wenn die Entscheidung diesen Spielraum überschreitet (BGH v. 1.8.2002 - 3 StR 122/20 -, juris Rn. 10; NStZ 1995, 510, 511 m.abl. Anm. Bernsmann). - BGH, 13.08.2024 - 5 StR 424/23
Antrag auf Übergang in das objektive Verfahren bei der Einziehung nach …
Deshalb bedurfte es - anders als sonst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Januar 2021 - 5 StR 454/20; vom 29. April 2020 - 3 StR 122/20) - im Antrag keiner weitergehenden Angaben zur Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände sowie zu den Tatsachen, welche die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. - BGH, 21.12.2022 - 3 StR 372/21
Nachschlagewerk; Festlegung der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln für …
Nach § 435 Abs. 2 StPO sind neben der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände die Tatsachen anzugeben, die die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 StR 122/20, StV 2021, 225 Rn. 2). - BGH, 06.01.2021 - 5 StR 454/20
Strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei Betäubungsmitteldelikten: Notwendigkeit …
Nach § 435 Abs. 2 StPO sind neben der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände die Tatsachen anzugeben, die die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 StR 122/20).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".