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Rechtsprechung
   BGH, 11.06.2002 - 3 StR 158/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7715
BGH, 11.06.2002 - 3 StR 158/02 (https://dejure.org/2002,7715)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2002 - 3 StR 158/02 (https://dejure.org/2002,7715)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2002 - 3 StR 158/02 (https://dejure.org/2002,7715)
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  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 473 StPO
    Freispruch; Schuldunfähigkeit; Kostenlast bei Ergänzung der Urteilsformel

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.01.1998 - 4 StR 620/97

    Freispruch wegen Schuldunfähigkeit bei Anordnung der Unterbringung in einem …

    Auszug aus BGH, 11.06.2002 - 3 StR 158/02
    Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht den Angeklagten in der Urteilsformel vom Anklagevorwurf ausdrücklich freisprechen müssen (BGH NStZ-RR 1998, 142).
  • BGH, 25.07.2012 - 1 StR 332/12

    Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (tatsächlich …

    Bei dieser Sachlage, zumal die Feststellungen die Aufhebung der Unrechtseinsicht und damit die Schuldunfähigkeit bei Tatbegehung sicher belegen (s.o.), hätte das Landgericht den Angeklagten in der Urteilsformel vom Anklagevorwurf ausdrücklich freisprechen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 3 StR 158/02).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 13 S 2223/04

    Keine Einbürgerungszusicherung bei Eintragung einer Maßregel der Besserung und …

    So führt etwa der Bundesgerichtshof hierzu aus, dass ein Angeklagter in der Urteilsformel ausdrücklich freigesprochen werden muss, wenn sich das Gericht an seiner "Verurteilung" gehindert sieht, weil er die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat und das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB anordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 11.6.2002 - 3 StR 158/02 -, juris, m. w. N.; Urteil vom 9.3.1983 - 3 StR 500/82 -, NStZ 1983, 280).
  • KG, 14.06.2023 - 5 Ws 102/23

    Nachholung einer nicht tenorierten Entscheidung zur Fortdauer der Unterbringung …

    Rn. 8 3. Die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses war danach zur Klarstellung des rechtlichen Umfangs der getroffenen Entscheidung durch den Senat (§ 309 Abs. 2 StPO) wie erkannt zu ergänzen, um das vorliegende Auseinanderfallen von Entscheidungsformel und Entscheidungsgründen zu beseitigen (vgl. betreffend Ergänzungen des Urteilstenors bei Verkündungs- und Fassungsversehen z. B. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 3 StR 89/19 -, juris Rdnr. 2, 20. Juni 2017 - 1 StR 113/17 -, juris Rdnr. 6, 3. März 2015 - 3 StR 595/14 -, juris, und 11. Juni 2022 - 3 StR 158/02 -, juris Rdnr. 1; Senat…, Beschluss vom 4. Dezember 1997 - 5 Ws 724/97 -, juris Rdnr. 3).
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