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| BGH, 05.02.1986 - 3 StR 23/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit des Jugendgerichts bei Aburteilung von von Heranwachsenden begangenen Taten auch bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 04.11.1981 - 2 StR 242/81
Besetzungsrüge im Verhältnis von Erwachsenengericht und Jugendgericht - …
Auszug aus BGH, 05.02.1986 - 3 StR 23/86
Da § 6 a StPO keine Anwendung findet (BGHSt 30, 260 [BGH 04.11.1981 - 2 StR 242/81]), ist das Urteil der Strafkammer mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine Jugendkammer zurückzuverweisen. - BGH, 25.08.1975 - 2 StR 309/75
Voraussetzungen für die Verweisung eines Urteils an die Jugendkammer - Entfallen …
Auszug aus BGH, 05.02.1986 - 3 StR 23/86
Die Revision des Angeklagten hat mit der auf § 338 Nr. 4 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde (vgl. dazu BGHSt 18, 79 f; 26, 191, 198 [BGH 25.08.1975 - 2 StR 309/75];… Kleinknecht/Meyer, StPO, 37. Aufl. Rdn. 34 zu § 338) Erfolg. - BGH, 05.10.1962 - GSSt 1/62
Überprüfung der Zuständigkeit des Tatsachengerichts durch das Revisionsgericht - …
Auszug aus BGH, 05.02.1986 - 3 StR 23/86
Die Revision des Angeklagten hat mit der auf § 338 Nr. 4 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde (vgl. dazu BGHSt 18, 79 f; 26, 191, 198 [BGH 25.08.1975 - 2 StR 309/75];… Kleinknecht/Meyer, StPO, 37. Aufl. Rdn. 34 zu § 338) Erfolg. - BGH, 15.12.1955 - 4 StR 342/55
Auszug aus BGH, 05.02.1986 - 3 StR 23/86
Damit waren gemäß §§ 107, 108 Abs. 1, 33 JGG die Jugendgerichte, und zwar die Jugendkammer (§ 108 Abs. 3 Satz 2 JGG) zuständig (BGHSt 7, 26, 27; 8, 349 f), unabhängig davon, ob auf diese Taten möglicherweise Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist (§§ 105 Abs. 1, 32 JGG). - BGH, 02.11.1954 - 5 StR 492/54
Auszug aus BGH, 05.02.1986 - 3 StR 23/86
Damit waren gemäß §§ 107, 108 Abs. 1, 33 JGG die Jugendgerichte, und zwar die Jugendkammer (§ 108 Abs. 3 Satz 2 JGG) zuständig (BGHSt 7, 26, 27; 8, 349 f), unabhängig davon, ob auf diese Taten möglicherweise Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist (§§ 105 Abs. 1, 32 JGG).
- BGH, 18.03.1996 - 1 StR 113/96
Jugendlicher - Jugendstrafrecht - Erwachsenenstrafrecht
Dieser Mangel führt zwar nicht zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da der Umstand, daß nicht die gemäß § 108 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständige Jugendkammer, sondern die allgemeine Strafkammer entschieden hat, im Revisionsverfahren nur aufgrund einer hier nicht erhobenen Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 4 StPO zu beachten gewesen wäre (BGHSt 18, 79, 83; 26, 191, 199 [BGH 25.08.1975 - 2 StR 309/75]; BGH, Beschluß vom 5. Februar 1986 - 3 StR 23/86).
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