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Rechtsprechung
   BGH, 07.11.1988 - 3 StR 258/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1184
BGH, 07.11.1988 - 3 StR 258/88 (https://dejure.org/1988,1184)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1988 - 3 StR 258/88 (https://dejure.org/1988,1184)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1988 - 3 StR 258/88 (https://dejure.org/1988,1184)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung innerhalb eines Konzerns - Körperschaftsteuerverkürzung bei der leistenden Kapitalgesellschaft - Begründete Rückforderung wegen einer früher erbrachten Leistung der Mutter- oder Schwestergesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 370 AO
    Steuerstrafrecht; verdeckte Gewinnausschüttung innerhalb eines Konzerns

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 21
  • NJW 1989, 307
  • ZIP 1989, 502
  • MDR 1989, 278
  • NStZ 1989, 125 (Ls.)
  • BB 1989, 611
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.02.1987 - I R 177/83

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei gleichartiger Tätigkeit von Gesellschaft und …

    Auszug aus BGH, 07.11.1988 - 3 StR 258/88
    Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß eine verdeckte Gewinnausschüttung darin liegen kann, daß die GmbH eine ihr zustehende Forderung gegen einen ihrer Gesellschafter nicht bilanziert und geltendmacht (vgl. BFH BStBl. II 1987, 461, 462; BFH DB 1987, 2018).

    Von Verletzung eines vereinbarten oder entsprechend § 112 HGB begründeten Wettbewerbsverbots, das den beherrschenden Gesellschafter einer GmbH (auch im Hinblick auf seine Tochtergesellschaften) trifft, kann grundsätzlich nicht gesprochen werden, wenn die Mitgesellschafter mit der Wettbewerbstätigkeit im Einzelfall einverstanden sind (vgl. § 112 HGB; BGHZ 89, 162, 168 [BGH 05.12.1983 - II ZR 242/82]; BFH BStBl. II 1987, 461, 462).

    Obwohl auch in einem unentgeltlichen Verzicht auf die Einhaltung eines (gesetzlichen, vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen) Wettbewerbsverbots die Gewährung eines Vermögensvorteils gesehen werden kann (vgl. BFH BStBl. II 1987, 461, 462), läßt sich das Urteil nicht unter dem Gesichtspunkt aufrechterhalten, daß schon in der Zuweisung der Verträge "St." und "G. I." an die Be./Sch. eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an deren Muttergesellschaft, die C. Ho. AG, liegt.

  • BFH, 23.05.1984 - I R 294/81

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter - …

    Auszug aus BGH, 07.11.1988 - 3 StR 258/88
    Für die Frage, ob im Einzelfall eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist also wesentlich, ob die Kapitalgesellschaft überhaupt einen Vorteil gewährt und ob, wenn ja, die Leistung an den Gesellschafter oder die ihm nahestehende Person aus betrieblichen Gründen oder mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis erbracht wird (vgl. BFH BStBl. II 1984, 673, 675; 1986, 195, 197; 1987, 459; BFH DB 1987, 2018).

    Für Erstausstattungs-Fälle hat der Bundesfinanzhof den Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der in der Regel bei der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung anzulegen ist, durch einen spezielleren ersetzt (BFH BStBl. II 1984, 673, 675 f.).

  • BFH, 20.08.1986 - I R 87/83

    Revision - Ausschüttungsbelastung - Teilbeträge des Eigenkapitals - Feststellung …

    Auszug aus BGH, 07.11.1988 - 3 StR 258/88
    Eine für die Saldierung ausreichende Verknüpfung kann sich bei einer solchen Fallgestaltung z.B. daraus ergeben, daß die GmbH mit der Zuweisung der an sich ihr zustehenden Verträge an die Be./Sch. deswegen einverstanden war, um einer berechtigten Rückforderung der C. Ho. AG zu genügen (vgl. BFH BStBl. II 1987, 75, 76 f.).

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte das Landgericht wiederum zur Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung gelangen, so hat es zur Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer zunächst auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens (bisher: 1.077.822 DM) die tarifliche Belastung (56 %) zu ermitteln und sodann - ausgehend von der tatsächlichen Höhe der Ausschüttung (bisher: 1.509.891 DM) - die Ausschüttungsbelastung (§§ 27 ff. KStG) herzustellen (vgl. BFH BStBl. II 1987, 75).

  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an …

    Auszug aus BGH, 07.11.1988 - 3 StR 258/88
    Ob sich der Angeklagte und der Zeuge A. - bei einverständlichem Handeln als Geschäftsführer - trotz Zustimmung der Gesellschafter einer Untreue oder sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung zum Nachteil der GmbH schuldig gemacht und dadurch einen deliktischen Schadensersatzanspruch der GmbH gegen die C. Ho. AG begründet haben (§ 266 StGB, § 823 Abs. 2, §§ 826, 31 BGB), hat das Landgericht nicht erwogen (vgl. zur Untreue eines GmbH-Geschäftsführers BGHSt 34, 379 [BGH 29.05.1987 - 3 StR 242/86] und Senatsurteil vom 24. August 1988 - 3 StR 232/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 05.12.1983 - II ZR 242/82

    Wettbewerbsverbot in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 07.11.1988 - 3 StR 258/88
    Von Verletzung eines vereinbarten oder entsprechend § 112 HGB begründeten Wettbewerbsverbots, das den beherrschenden Gesellschafter einer GmbH (auch im Hinblick auf seine Tochtergesellschaften) trifft, kann grundsätzlich nicht gesprochen werden, wenn die Mitgesellschafter mit der Wettbewerbstätigkeit im Einzelfall einverstanden sind (vgl. § 112 HGB; BGHZ 89, 162, 168 [BGH 05.12.1983 - II ZR 242/82]; BFH BStBl. II 1987, 461, 462).
  • BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88

    Entnahme durch Falschbuchungen verschleierter Gewinne einer GmbH

    Auszug aus BGH, 07.11.1988 - 3 StR 258/88
    Ob sich der Angeklagte und der Zeuge A. - bei einverständlichem Handeln als Geschäftsführer - trotz Zustimmung der Gesellschafter einer Untreue oder sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung zum Nachteil der GmbH schuldig gemacht und dadurch einen deliktischen Schadensersatzanspruch der GmbH gegen die C. Ho. AG begründet haben (§ 266 StGB, § 823 Abs. 2, §§ 826, 31 BGB), hat das Landgericht nicht erwogen (vgl. zur Untreue eines GmbH-Geschäftsführers BGHSt 34, 379 [BGH 29.05.1987 - 3 StR 242/86] und Senatsurteil vom 24. August 1988 - 3 StR 232/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BFH, 23.10.1985 - I R 247/81

    Zur beherrschenden Stellung eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft und …

    Auszug aus BGH, 07.11.1988 - 3 StR 258/88
    Im Verhältnis der Kapitalgesellschaft zu einem beherrschenden Gesellschafter ist die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses für eine Vorteilszuwendung und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung (ohne weiteren Rückgriff auf den Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters) steuerrechtlich bereits dann anzunehmen, wenn es für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer im voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung (über das Entgelt) fehlt (vgl. BFH BStBl. II 1986, 195, 197; 1986, 481, 482; 1987, 459, 460; 1987, 461, 463; BFH DStR 1988, 514 Nr. 230).
  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 284/83

    Zur Abgrenzung zwischen Kreditgewährung und verdeckter Gewinnausschüttung bei …

    Auszug aus BGH, 07.11.1988 - 3 StR 258/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte, so daß die Zuwendung ihre Ursache gerade im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. BFH BStBl. II 1986, 481, 482; 1987, 461, 462; 1987, 643, 644).
  • BFH, 27.01.1972 - I R 28/69

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine dem …

    Auszug aus BGH, 07.11.1988 - 3 StR 258/88
    Wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an einen Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person (auch an eine Kapitalgesellschaft, insbesondere als Tochtergesellschaft, oder an eine Personenhandelsgesellschaft) bewirkt wird, muß sie einen Vorteil für den Gesellschafter selbst zur Folge haben (vgl. BFH BStBl. II 1972, 320, 321; 1986, 195, 197, 199; 1987, 459).
  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 72/07

    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 …

    Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (vgl. BGHSt 39, 146, 151; 36, 21, 24).

    Den ebenfalls möglichen, aber nicht zwingenden Schluss, dass die Zahlungen wenigstens zum Teil als Gegenleistung für die Nutzung des Neupatents gedacht waren (dazu UA S. 43; vgl. BGHSt 36, 21, 24 f.; BFH HFR 1977, 539, 540), wollte das Landgericht nicht ziehen (siehe insbesondere UA S. 96, 110 f.).

  • BVerfG, 26.06.2008 - 2 BvR 2067/07

    Garantiefunktion des Strafrechts; Bestimmtheitsgrundsatz; Analogieverbot; …

    Für die Abgrenzung, ob die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht betrieblich veranlasst ist, wird bei Zuwendungen an einen beherrschenden Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person darauf abgestellt, dass die Leistung nicht auf einer klaren, von vornherein abgeschlossenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruht (vgl. BFHE 119, 453 ; 156, 155 ; 203, 77 ; BGHSt 36, 21 ; 39, 146 ).
  • AG Hamburg, 05.06.2009 - 46 C 21/09

    Vernünftige, nachvollziehbare und realisierbare Gründe für Eigenbedarf

    Was die Frage des Eigenbedarfs, also des Benötigen des Wohnraums anbelangt, so liegt ein beachtenswerter Eigenbedarf nur, aber auch immer dann vor, wenn der Vermieter für seinen Nutzungswunsch vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit BGHZ 103, 91 sowie des Bundesverfassungsgerichts vgl. u.a. NJW 1989, 307 [BGH 07.11.1988 - 3 StR 258/88] ).
  • KG, 03.04.2000 - 23 U 865/98

    Unzulässige Auszahlung von Stammkapital durch den Geschäftsführer

    Steuerrechtlich wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung in diesem Fall schon deswegen (ohne weiteren Rückgriff auf den Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters) anzunehmen, weil es für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer im voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung fehlt (vgl. BGH, NJW 1989, 307, 308).
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