Rechtsprechung
| BGH, 23.11.2010 - 3 StR 403/10 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 46 StGB; § 46b StGB
Aufklärungshilfe (obligatorische Erörterung); Strafzumessung - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Bandenbetrug: Minder schwerer Fall bei Aufklärungshilfe
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 263 Abs 5 StGB, § 100a Abs 2 Nr 1 Buchst n StPO
Bandenbetrug: Minder schwerer Fall bei Aufklärungshilfe - rechtsprechung-im-internet.de
§ 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 263 Abs 5 StGB, § 100a Abs 2 Nr 1 Buchst n StPO
Bandenbetrug: Minder schwerer Fall bei Aufklärungshilfe - Wolters Kluwer
Aufhebung eines Strafausspruchs wegen Nichtbeachtung von Milderungsgründen i.R.d. Aufklärungshilfe
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46b Abs. 1 S. 1, 4
Aufhebung eines Strafausspruchs wegen Nichtbeachtung von Milderungsgründen i.R.d. Aufklärungshilfe - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kleve, 09.06.2010 - 220 KLs 8/09
- BGH, 23.11.2010 - 3 StR 403/10
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 30.08.2011 - 2 StR 141/11
Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug; Erörterungsmangel zur Kronzeugenregelung …
Abgesehen davon, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Strafe jedenfalls gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern ist, hat es auch nicht bedacht, dass die Aufklärungshilfe in die Gesamtabwägung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB bejaht werden kann, nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt, sondern als vertypter Milderungsgrund einzustellen ist (vgl. BGH Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 403/10).Das Revisionsgericht kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einem abweichenden Rechtsfolgenausspruch gelangt wäre, wenn es § 46b StGB in seine Erwägungen einbezogen hätte (BGH Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 403/10).".
- BGH, 27.03.2012 - 3 StR 83/12
Raub (besonders schwerer Raub; Begriff der Waffe); Strafzumessung (mögliche …
Das Landgericht hat die Aufklärungshilfe des Angeklagten zwar bei der konkreten Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt (UA S. 20), aber das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 5 6 - 3 StR 403/10, wistra 2011, 99) noch als selbstständigen Milderungsgrund erörtert. - BGH, 24.07.2012 - 2 StR 205/12
Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer …
Diese wäre bei der Strafrahmenbestimmung in einer Gesamtschau aller bestimmenden Umstände zu berücksichtigen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 403/10, wistra 2011, 99). - BGH, 18.08.2015 - 3 StR 280/15
Rechtsfehlerhaft nicht erwogene Aufklärungshilfe bei der Prüfung eines minder …
Damit kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB bei Prüfung des minder schweren Falls nach § 224 Absatz 1 letzter Hs. StGB nicht erwogen hat, wobei die Aufklärungshilfe in die Gesamtabwägung, ob ein minder schwerer Fall bejaht werden kann, nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt, sondern als vertypter Milderungsgrund einzustellen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 403/10). - BGH, 12.02.2013 - 5 StR 27/13
Voraussetzungen der Aufklärungshilfe
Es ist jedoch anerkannt, dass es für § 46b StGB ausreichend sein kann, wenn die Angaben des Täters eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Tat der belasteten Person schaffen, also dessen Überführung erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 403/10, wistra 2011, 99), etwa indem den Ermittlungsbehörden bereits vorliegende Erkenntnisse durch die Angaben des Täters weiter bestätigt werden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 5 StR 476/04, StraFo 2005, 169).
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