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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 23.01.2025 - 3 U 19/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,25364
OLG Düsseldorf, 23.01.2025 - 3 U 19/24 (https://dejure.org/2025,25364)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2025 - 3 U 19/24 (https://dejure.org/2025,25364)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Januar 2025 - 3 U 19/24 (https://dejure.org/2025,25364)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.12.2022 - I ZR 28/22

    Keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung; …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2025 - 3 U 19/24
    Rn. 61 (2.2.1) Die Beklagte hat - wie zu Recht außer Streit steht - für die Belehrung des Klägers den Mustertext nicht unverändert verwendet und richtig ausgefüllt (siehe dazu: BGH, Urteil vom 1.12.2022, I ZR 28/22), sondern von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, den Informationspflichten nach Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (2018) durch einen selbst formulierten Text zu genügen.

    Rn. 62 (2.2.2) Der Inhalt der Muster-Widerrufsbelehrung definiert auch keinen Mindeststandard für den Inhalt einer Widerrufsbelehrung mit der Konsequenz, dass jede inhaltliche Abweichung vom Mustertext eine unzureichende Verbraucherinformation zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.2022, I ZR 28/22; BGH, Urteil vom 20.5.2021, III ZR 126/19 m.w.N.).

    Der Inhalt des Mustertextes modifiziert demgegenüber nicht die in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB (2016), Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (2018) geregelten gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung des Verbrauchers (zu Allem: BGH, Urteil vom 1.12.2022, I ZR 28/22).

    Unzulässig ist eine Belehrung, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.2022, I ZR 28/22 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20.5.2021, III ZR 126/19 m.w.N.).

    Kommt es für die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformation entscheidend darauf an, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird (BGH, Urteil vom 1.12.2022, I ZR 28/22 m.w.N.), kann vom Unternehmer unter dem Erfordernis einer Unterrichtung des Verbrauchers über "das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB" in Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (2018) die Bekanntgabe seiner Telefonnummer nicht verlangt werden.

    Dagegen ist die Anknüpfung des Beginns der vierzehntägigen Widerrufsfrist an den Tag des "Vertragsschlusses" nicht zu beanstanden (zu Allem: BGH, Urteil vom 1.12.2022, I ZR 28/22 m.w.N.).

    Denn der Unternehmer schuldet - wie der Bundesgerichtshof überzeugend entschieden hat (BGH, Urteil vom 1.12.2022, I ZR 28/22 m.w.N.) - keine lückenlose und auf alle Eventualitäten und möglichen Gegebenheiten des Einzelfalls zugeschnittene Belehrung, weshalb es für die Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten ausschließlich auf solche Gesichtspunkte ankommt, die sich bereits aus der Formulierung der Belehrung selbst ergeben.

  • BGH, 20.05.2021 - III ZR 126/19

    Verbrauchervertrag: Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung durch eine …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2025 - 3 U 19/24
    Rn. 62 (2.2.2) Der Inhalt der Muster-Widerrufsbelehrung definiert auch keinen Mindeststandard für den Inhalt einer Widerrufsbelehrung mit der Konsequenz, dass jede inhaltliche Abweichung vom Mustertext eine unzureichende Verbraucherinformation zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.2022, I ZR 28/22; BGH, Urteil vom 20.5.2021, III ZR 126/19 m.w.N.).

    Unzulässig ist eine Belehrung, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.2022, I ZR 28/22 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20.5.2021, III ZR 126/19 m.w.N.).

    Dementsprechend kann sich ein Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, dann nicht auf die Schutzwirkung von § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB berufen, wenn der Verbraucher durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (BGH, Urteil vom 20.5.2021, III ZR 126/19 m.w.N.).

    Dort hat der Bundesgerichtshof alleine die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher durch den unterschiedlichen Inhalt mehrerer Widerrufsbelehrungen in die Irre geführt wird (ebenso in BGH, Urteil vom 20.5.2021, III ZR 126/19 m.w.N.).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-266/19

    EIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2025 - 3 U 19/24
    Rn. 59 (2.1) Berücksichtigt man den Gestaltungshinweis 2 dieser Muster-Widerrufsbelehrung in der maßgeblichen Fassung des Anhangs I Teil A zu Art. 6 Abs. 1 lit. h) der RL 2011/83/EU (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 24.9.2020, I ZR 169/17), wonach der Unternehmer seinen "Namen", die "Anschrift" und "soweit verfügbar, … (die) Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse" einfügen soll, und legt man zum Normverständnis das dazu ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) vom 14. Mai 2020 in der Rechtssache C-266/19 zugrunde, hätte die Muster-Widerrufsbelehrung im Entscheidungsfall auch die Telefonnummer der Beklagten ausweisen müssen.

    Das in der Rechtssache C-266/19 ergangene Urteil vom 14. Mai 2020 betrifft zwar die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. c) wie auch von Art. 6 Abs. 1 lit. h) der RL 2011/83/EU; es konkretisiert im Zusammenhang mit der letztgenannten Richtlinienbestimmung aber alleine die Anforderungen, die an die Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A zu Art. 6 Abs. 1 lit. h) der RL 2011/83/EU zu stellen sind, und hat ausschließlich in diesem Kontext die Frage geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer seine Telefonnummer in den Text der Muster-Widerrufsbelehrung aufnehmen muss.

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2025 - 3 U 19/24
    Zu Unrecht verweist der Kläger für seine abweichende Rechtsansicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2004 (II ZR 352/02).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-649/17

    Eine Online-Plattform wie Amazon ist nicht verpflichtet, dem Verbraucher vor …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2025 - 3 U 19/24
    Das Urteil vom 10. Juli 2019 in der Rechtssache C-649/17 befasst sich mit der allgemeinen Informationspflicht des Unternehmers nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) der RL 2011/83/EU und nicht mit der - hier streitbefangenen - Informationspflicht über das Widerrufsrecht nach Art. 6 Abs. 1 lit. h) der genannten Richtlinie.
  • BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17

    Verfügbare Telefonnummer - Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel: …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2025 - 3 U 19/24
    Rn. 59 (2.1) Berücksichtigt man den Gestaltungshinweis 2 dieser Muster-Widerrufsbelehrung in der maßgeblichen Fassung des Anhangs I Teil A zu Art. 6 Abs. 1 lit. h) der RL 2011/83/EU (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 24.9.2020, I ZR 169/17), wonach der Unternehmer seinen "Namen", die "Anschrift" und "soweit verfügbar, … (die) Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse" einfügen soll, und legt man zum Normverständnis das dazu ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) vom 14. Mai 2020 in der Rechtssache C-266/19 zugrunde, hätte die Muster-Widerrufsbelehrung im Entscheidungsfall auch die Telefonnummer der Beklagten ausweisen müssen.
  • BGH, 22.07.2025 - VIII ZR 5/25

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …

    Insoweit gelten die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 25. Februar 2025 (…VIII ZR 143/24, aaO Rn. 6 ff., 16 ff.) zu einer unter diesen Umständen entbehrlichen Mitteilung der Telefonnummer des Unternehmers entsprechend (ebenso etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2025 - I-3 U 19/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 45/25]; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 12. März 2025 und 14. April 2025 - 5 U 1105/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 132/25]; KG, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 27 U 141/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 187/25]).

    Ein solcher Verbraucher, der einen vergeblichen Übermittlungsversuch mittels eines - im Übrigen ohnehin weitgehend überholten (siehe oben II 2 a) - Kommunikationsmittels, hier in Form eines Telefaxschreibens, unternommen hätte, würde sodann ein effizientes Kommunikationsmittel wählen, welches der Kläger hier in Gestalt einer E-Mail auch von vornherein tatsächlich gewählt hat (…in diesem Sinne auch OLG Celle, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 7 U 77/24, juris Rn. 72;… vom 20. März 2025 - 7 U 77/24, juris Rn. 2 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 92/25]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2025 - I-3 U 19/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 45/25]).

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