Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 26.02.2018 - 3 U 44/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 8 Abs. 4 VVG
Zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und § 8 Abs. 4 VVG in der bis zum 28.07.1994 geltenden Fassung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 8 Abs. 4
Anforderungen die drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung gem. § 8 Abs. 4 VVG
Kurzfassungen/Presse (4)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in einem Versicherungsvertrag
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und § 8 Abs. 4 VVG in der bis zum 28.07.1994 geltenden Fassung
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und § 8 Abs. 4 VVG in der bis zum 28.07.1994 geltenden Fassung
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und § 8 Abs. 4 VVG in der bis zum 28.07.1994 geltenden Fassung
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- VersR 2018, 988
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12
Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2018 - 3 U 44/17
Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (vgl. BGH VersR 1996, 221 [BGH 16.11.1995 - I ZR 25/94] ; 1996, 313 [BGH 16.11.1995 - I ZR 175/93] ; 2013, 1513 [BGH 16.10.2013 - IV ZR 52/12] ).Denn auch nach dem von der Klägerin als maßgeblich zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2013 (IV ZR 52/12 - juris) besteht der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nicht.
- BGH, 10.11.2009 - XI ZR 252/08
Rückforderungsdurchgriff bei einem verbundenen Geschäft bei Bestehen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2018 - 3 U 44/17
Diese Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung der an § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG anknüpfenden Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG zu schließen, wonach das Widerrufsrecht nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlischt (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG: BGH, Urteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 15 ff.). - BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02
Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2018 - 3 U 44/17
Mit dem Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung wollte der Gesetzgeber Rechtssicherheit schaffen (so zu § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG: BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, NJW-RR 2005, 180 unter II 5 zu;… Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 2 Rn. 57); ein insgesamt abgeschlossener Sachverhalt sollte nicht rückwirkend wieder aufgegriffen werden (…BGH aaO).
- EuGH, 10.04.2008 - C-412/06
Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2018 - 3 U 44/17
Der Europäische Gerichtshof hat für Haustürgeschäfte die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. als richtlinienkonform angesehen (EuGH, Urteil vom 10. April 2008, Rs. C-412/06, NJW 2008, 1865 Rn. 40-45 - "Hamilton"). - BGH, 20.07.2016 - IV ZR 166/12
Altvertrag über eine Kapitallebensversicherung: Wirksamkeit des Widerrufs bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2018 - 3 U 44/17
Auch aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2016 (IV ZR 166/12) ergibt sich nichts anderes. - BGH, 16.11.1995 - I ZR 25/94
"Widerrufsbelehrung III"; Anforderungen an die Belehrung bei Abschluß eines …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2018 - 3 U 44/17
Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (vgl. BGH VersR 1996, 221 [BGH 16.11.1995 - I ZR 25/94] ; 1996, 313 [BGH 16.11.1995 - I ZR 175/93] ; 2013, 1513 [BGH 16.10.2013 - IV ZR 52/12] ). - BGH, 16.11.1995 - I ZR 175/93
"Widerrufsbelehrung II"; Belehrung des Versicherungsnehmers über sein …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2018 - 3 U 44/17
Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (vgl. BGH VersR 1996, 221 [BGH 16.11.1995 - I ZR 25/94] ; 1996, 313 [BGH 16.11.1995 - I ZR 175/93] ; 2013, 1513 [BGH 16.10.2013 - IV ZR 52/12] ). - OLG Stuttgart, 23.05.2016 - 7 U 4/16
Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung beim …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2018 - 3 U 44/17
Auch das angeführte Urteil des OLG Stuttgart vom 23.05.2016 (7 U 4/16) betrifft eine andere drucktechnische Gestaltung, da sich dort die Widerrufsbelehrung in einem umfangreichen Fließtext befand, was hier - wie ausgeführt - nicht der Fall ist.
- OLG Brandenburg, 15.03.2019 - 11 U 27/17
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer …
Ob die formellen Anforderungen erfüllt sind, hängt keineswegs entscheidend davon ab, ob ganz bestimmte drucktechnische (grafische) Gestaltungsmittel verwendet oder weggelassen wurden, sondern lässt sich letztlich allein unter Berücksichtigung des konkreten Gesamteindruckes beurteilen, den die jeweilige Belehrung einem durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer vermittelt (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.02.2018 - 3 U 44/18, Rdn. 14 f., juris = r+s 2018, 418).Jedenfalls gibt es keinen Grundsatz, wonach der Text einer Widerrufsbelehrung stets selbst fettgedruckt sein muss, um die hieran zu stellenden formellen Anforderungen erfüllen zu können, wenn im selben Abschnitt des Formulars der Fettdruck für andere Belehrungen oder Hinweise verwendet wird (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.02.2018 - 3 U 44/18, Rdn. 14 f., juris = r+s 2018, 418).
- OLG Saarbrücken, 03.04.2019 - 5 U 79/18
Altvertrag über eine private Rentenversicherung: Ordnungsgemäße Belehrung über …
Dabei ist die Rücktrittsbelehrung drucktechnisch nicht in andere Hinweise oder Erklärungen integriert, sondern durch die tabellarische Gestaltung von den sonstigen Hinweisen deutlich abgegrenzt (vgl. OLG Frankfurt, VersR 2018, 988).
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Rechtsprechung
| OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18, 3 U 45/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Köln, 29.01.2018 - 19 O 189/16
- OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18, 3 U 45/18
- OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18 U 45/18
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (44)
- BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03
Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte
Auszug aus OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18
Nach gefestigter Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 157, 213; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395; BGH NJW-RR 2007, 1027; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGHZ 157, 213; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395).
Dies ist im Verhältnis zwischen Dachdeckern und Gerüstbauern gerade nicht der Fall (BGHZ 157, 213; OLG Bremen BauR 2005, 391 generell für Gerüstbauer und nachfolgende Gewerke; OLG Stuttgart Urteil vom 28.04.2009, Az. 6 U 56/08, zit.n. juris).
Dies ist indes nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen, weil es am notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf fehlt (BGHZ 157, 213; OLG Bremen BauR 2005, 391; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395).
Es fehlt ersichtlich an der für eine gemeinsame Betriebsstätte typischen Gefahr, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen können (BGHZ 157, 213 m.w.N.; vgl. auch BGH VersR 2013, 460).
Ein lediglich einseitiger Bezug genügt jedoch im Rahmen des § 106 III SGB VII nicht (BGHZ 157, 213; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395).
Der in dieser Bestimmung enthaltene Haftungsausschluss beruht nämlich maßgeblich auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft (BGHZ 157, 213; vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGH VersR 2014, 1395).
Andere als dieser Gesichtspunkt können einen Haftungsausschluss nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 157, 213).
Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, dass er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (BGHZ 157, 213).
In einer derartigen Situation ist ein Haftungsausschluss nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHZ 157, 213).
- OLG Zweibrücken, 12.07.2011 - 4 W 28/11
Verkehrssicherungspflichtverletzung: Sturz eines Arbeitnehmers von einem …
Auszug aus OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18
Denn er ist es, der die Baustelle für den Verkehr eröffnet und die tatsächliche Herrschaft über das Baugeschehen und die Baustelle inne hat (…vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191; BGH VersR 1971, 84; BGH VersR 1977, 543; BGH NJW 1984, 360; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Stuttgart BauR 2000, 748).Sie verpflichten ihn insbesondere zur Kontrolle der Baustelle in regelmäßigen Abständen sowie zum Ergreifen von solchen organisatorischen Maßnahmen, die die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sicherstellen sollen (OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391).
Jene normieren den Mindestinhalt der den Unternehmer treffenden Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Stuttgart BauR 2000, 748;… Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 57).
Vielmehr ist dem Landgericht in der Einschätzung beizutreten, dass die Beklagten zu 1) bis 3) im Rahmen der sie gemeinschaftlich treffenden Verkehrssicherungspflicht einerseits verpflichtet waren, die auf der Baustelle errichteten Gerüste nach der Errichtung etappenweise abzunehmen und in diesem Zusammenhang zumindest stichprobenartig auf ihre Sicherheit und Übereinstimmung mit den Unfallverhütungsvorschriften hin zu kontrollieren, und andererseits zugleich auch verpflichtet waren, entsprechende regelmäßige Überprüfungen und Kontrollen während der gesamten Dauer ihrer Nutzung fortlaufend vorzunehmen (vgl. auch OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).
Diese Haftungsprivilegierung gilt jedoch nach allgemeiner Meinung bereits im Ansatz nicht zugunsten eines nicht selbst in Person vor Ort tätigen Unternehmers wie es bei den Beklagten zu 1) und 3) - beides keine natürlichen, sondern juristische Personen - der Fall ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; BGH VersR 2014, 1395; OLG Jena VersR 2003, 598; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).
Nach gefestigter Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 157, 213; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395; BGH NJW-RR 2007, 1027; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).
Rn. 51 Ob der Klägerin darüber hinaus deliktische Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 3) aus den §§ 823 II BGB, 116 SGB X in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften, aus den §§ 831 BGB, 116 SGB X oder - bezogen auf die Beklagte zu 3) - aus den §§ 836, 837 BGB, 116 SGB X zustehen (vgl. zu letzterem BGH NJW 1997, 1853; BGH NJW 1999, 2593; OLG Stuttgart NJW-RR 2010, 451), bedarf ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die Frage, ob die Beklagten zu 1) bis 3) der Klägerin zugleich auf vertraglicher Grundlage nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haften, §§ 631, 280 BGB, 116 SGB X (vgl. zu letzterem OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94;… Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51).
Denn insoweit besteht dem Grunde nach und nach Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen ein Gleichlauf zwischen den vertraglichen Schutzpflichten einerseits und den deliktischen Verkehrssicherungspflichten andererseits, so dass die vorgenannten Anspruchsgrundlagen jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche der Klägerin zu begründen vermögen (BGH NJW-RR 2013, 534; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94;… Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51).
Angestellte Arbeitnehmer sind Dritten gegenüber aber nur dann selbst verkehrssicherungspflichtig, wenn sie den Bau für den Unternehmer zumindest weitgehend in eigener Verantwortung leiten (OLG Stuttgart BauR 2000, 748;… Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 49) und dies auch nur dann, wenn ihre Tätigkeit gerade dem sicherheitsrelevanten Bereich zuzuordnen ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).
Für die Annahme einer eigenen Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 4) ist nach vorzugswürdiger Auffassung, der der Senat folgt, zumindest zu fordern, dass festgestellt werden kann, dass dem Arbeitnehmer die dem Arbeitgeber obliegenden Verkehrssicherungspflichten zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen worden sind und er nicht nur als bloße Hilfsperson tätig wird, derer sich der Verkehrssicherungspflichtige zur Erfüllung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht bedient (ebenso OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).
- OLG Bremen, 31.10.2003 - 4 U 10/03
Keine gemeinsame Betriebsstätte i. S. v. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zwischen …
Auszug aus OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18
Denn er ist es, der die Baustelle für den Verkehr eröffnet und die tatsächliche Herrschaft über das Baugeschehen und die Baustelle inne hat (…vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191; BGH VersR 1971, 84; BGH VersR 1977, 543; BGH NJW 1984, 360; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Stuttgart BauR 2000, 748).Sie verpflichten ihn insbesondere zur Kontrolle der Baustelle in regelmäßigen Abständen sowie zum Ergreifen von solchen organisatorischen Maßnahmen, die die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sicherstellen sollen (OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391).
Vielmehr war sie gehalten, eben dies durch eigene Überprüfungsmaßnahmen zum Schutz der firmenübergreifend auf der Baustelle Beschäftigten, die auf die Nutzung der Gerüste angewiesen waren, sicherzustellen (vgl. OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Köln BauR 2004, 1321).
Jene normieren den Mindestinhalt der den Unternehmer treffenden Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Stuttgart BauR 2000, 748;… Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 57).
Vielmehr ist dem Landgericht in der Einschätzung beizutreten, dass die Beklagten zu 1) bis 3) im Rahmen der sie gemeinschaftlich treffenden Verkehrssicherungspflicht einerseits verpflichtet waren, die auf der Baustelle errichteten Gerüste nach der Errichtung etappenweise abzunehmen und in diesem Zusammenhang zumindest stichprobenartig auf ihre Sicherheit und Übereinstimmung mit den Unfallverhütungsvorschriften hin zu kontrollieren, und andererseits zugleich auch verpflichtet waren, entsprechende regelmäßige Überprüfungen und Kontrollen während der gesamten Dauer ihrer Nutzung fortlaufend vorzunehmen (vgl. auch OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).
Nach gefestigter Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 157, 213; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395; BGH NJW-RR 2007, 1027; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).
Dies ist im Verhältnis zwischen Dachdeckern und Gerüstbauern gerade nicht der Fall (BGHZ 157, 213; OLG Bremen BauR 2005, 391 generell für Gerüstbauer und nachfolgende Gewerke; OLG Stuttgart Urteil vom 28.04.2009, Az. 6 U 56/08, zit.n. juris).
Dies ist indes nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen, weil es am notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf fehlt (BGHZ 157, 213; OLG Bremen BauR 2005, 391; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395).
- BGH, 18.11.2014 - VI ZR 47/13
Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Zuordnung des Unfalls und …
Auszug aus OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18
Ihr oblag es als Fachunternehmen für Gerüstbau, die auf der Baustelle errichteten Gerüste ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit sämtlichen Unfallverhütungsvorschriften zu erstellen (…vgl. insoweit auch Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 192; BGH NJW 2015, 940; OLG Frankfurt BauR 1993, 614; OLG Karlsruhe BauR 2002, 1555).Denn er ist es, der die Baustelle für den Verkehr eröffnet und die tatsächliche Herrschaft über das Baugeschehen und die Baustelle inne hat (…vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191; BGH VersR 1971, 84; BGH VersR 1977, 543; BGH NJW 1984, 360; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Stuttgart BauR 2000, 748).
Diese verpflichtet ihn, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte, die sich befugtermaßen auf der Baustelle aufhalten, vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Baustelle entstehen können (BGH NJW 2015, 940).
Ihn treffen im Allgemeinen nur sekundäre, abgeleitete Verkehrssicherungspflichten (vgl. BGH NJW 2015, 940).
Diese verpflichten ihn im Rahmen der vom Bauherrn übertragenen Bauüberwachung zur Beseitigung erkannter oder erkennbarer baustellentypischer Gefahrenstellen (vgl. BGH NJW 1984, 360; BGH VersR 1971, 84; BGHZ 68, 169; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; OLG Stuttgart BauR 2000, 748;… Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191).
"Primäre" Verkehrssicherungspflichten treffen ihn nur dann, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst hat, die sich als Gefahrenquelle erweisen können (BGH NJW 1984, 360 m.w.N.; BGH NJW-RR 1989, 921; BGH NJW 2015, 940;… Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191).
Jene normieren den Mindestinhalt der den Unternehmer treffenden Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Stuttgart BauR 2000, 748;… Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 57).
Diese Haftungsprivilegierung gilt jedoch nach allgemeiner Meinung bereits im Ansatz nicht zugunsten eines nicht selbst in Person vor Ort tätigen Unternehmers wie es bei den Beklagten zu 1) und 3) - beides keine natürlichen, sondern juristische Personen - der Fall ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; BGH VersR 2014, 1395; OLG Jena VersR 2003, 598; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).
- BGH, 23.09.2014 - VI ZR 483/12
Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger bei …
Auszug aus OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18
Diese Haftungsprivilegierung gilt jedoch nach allgemeiner Meinung bereits im Ansatz nicht zugunsten eines nicht selbst in Person vor Ort tätigen Unternehmers wie es bei den Beklagten zu 1) und 3) - beides keine natürlichen, sondern juristische Personen - der Fall ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; BGH VersR 2014, 1395; OLG Jena VersR 2003, 598; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).Nach gefestigter Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 157, 213; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395; BGH NJW-RR 2007, 1027; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).
Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGHZ 157, 213; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395).
Dies ist indes nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen, weil es am notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf fehlt (BGHZ 157, 213; OLG Bremen BauR 2005, 391; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395).
Ein lediglich einseitiger Bezug genügt jedoch im Rahmen des § 106 III SGB VII nicht (BGHZ 157, 213; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395).
Der in dieser Bestimmung enthaltene Haftungsausschluss beruht nämlich maßgeblich auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft (BGHZ 157, 213; vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGH VersR 2014, 1395).
- BGH, 22.01.2013 - VI ZR 175/11
Haftungsprivilegierung beim Arbeitsunfall: Verbindung zwischen den Tätigkeiten …
Auszug aus OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18
Nach gefestigter Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 157, 213; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395; BGH NJW-RR 2007, 1027; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGHZ 157, 213; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395).
Dies ist indes nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen, weil es am notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf fehlt (BGHZ 157, 213; OLG Bremen BauR 2005, 391; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395).
Es fehlt ersichtlich an der für eine gemeinsame Betriebsstätte typischen Gefahr, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen können (BGHZ 157, 213 m.w.N.; vgl. auch BGH VersR 2013, 460).
Ein lediglich einseitiger Bezug genügt jedoch im Rahmen des § 106 III SGB VII nicht (BGHZ 157, 213; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395).
- OLG Stuttgart, 12.03.1999 - 2 U 74/98
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der …
Auszug aus OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18
Denn er ist es, der die Baustelle für den Verkehr eröffnet und die tatsächliche Herrschaft über das Baugeschehen und die Baustelle inne hat (…vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191; BGH VersR 1971, 84; BGH VersR 1977, 543; BGH NJW 1984, 360; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Stuttgart BauR 2000, 748).Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass den nach der Bauordnung verantwortlichen Bauleiter ebenfalls eine allgemeine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf der Baustelle trifft (vgl. BGH NJW 1984, 360; BGH VersR 1971, 84; BGH VersR 1977, 543; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2915, 940; OLG Düsseldorf B.v. 11.02.2005 - 23 U 134/04 zit.n.juris; OLG Stuttgart BauR 2000, 748;… Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191).
Diese verpflichten ihn im Rahmen der vom Bauherrn übertragenen Bauüberwachung zur Beseitigung erkannter oder erkennbarer baustellentypischer Gefahrenstellen (vgl. BGH NJW 1984, 360; BGH VersR 1971, 84; BGHZ 68, 169; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; OLG Stuttgart BauR 2000, 748;… Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191).
Jene normieren den Mindestinhalt der den Unternehmer treffenden Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Stuttgart BauR 2000, 748;… Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 57).
Angestellte Arbeitnehmer sind Dritten gegenüber aber nur dann selbst verkehrssicherungspflichtig, wenn sie den Bau für den Unternehmer zumindest weitgehend in eigener Verantwortung leiten (OLG Stuttgart BauR 2000, 748;… Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 49) und dies auch nur dann, wenn ihre Tätigkeit gerade dem sicherheitsrelevanten Bereich zuzuordnen ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).
- BGH, 13.03.2007 - VI ZR 178/05
Haftung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten gegenüber einem …
Auszug aus OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18
Denn er ist es, der die Baustelle für den Verkehr eröffnet und die tatsächliche Herrschaft über das Baugeschehen und die Baustelle inne hat (…vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191; BGH VersR 1971, 84; BGH VersR 1977, 543; BGH NJW 1984, 360; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Stuttgart BauR 2000, 748).Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass den nach der Bauordnung verantwortlichen Bauleiter ebenfalls eine allgemeine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf der Baustelle trifft (vgl. BGH NJW 1984, 360; BGH VersR 1971, 84; BGH VersR 1977, 543; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2915, 940; OLG Düsseldorf B.v. 11.02.2005 - 23 U 134/04 zit.n.juris; OLG Stuttgart BauR 2000, 748;… Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191).
Diese verpflichten ihn im Rahmen der vom Bauherrn übertragenen Bauüberwachung zur Beseitigung erkannter oder erkennbarer baustellentypischer Gefahrenstellen (vgl. BGH NJW 1984, 360; BGH VersR 1971, 84; BGHZ 68, 169; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; OLG Stuttgart BauR 2000, 748;… Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191).
Diese Haftungsprivilegierung gilt jedoch nach allgemeiner Meinung bereits im Ansatz nicht zugunsten eines nicht selbst in Person vor Ort tätigen Unternehmers wie es bei den Beklagten zu 1) und 3) - beides keine natürlichen, sondern juristische Personen - der Fall ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; BGH VersR 2014, 1395; OLG Jena VersR 2003, 598; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).
Nach gefestigter Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 157, 213; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395; BGH NJW-RR 2007, 1027; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94).
- OLG Köln, 17.02.2004 - 22 U 145/03
Verkehrssicherungspflicht des GU gegenüber SubU?
Auszug aus OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18
Vielmehr war sie gehalten, eben dies durch eigene Überprüfungsmaßnahmen zum Schutz der firmenübergreifend auf der Baustelle Beschäftigten, die auf die Nutzung der Gerüste angewiesen waren, sicherzustellen (vgl. OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Köln BauR 2004, 1321).Dies bemisst sich konkret an den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs (…Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51, 221; BGH NJW 2006, 2326; BGH NJW 2010, 1967; BGH NJW 2013, 48; OLG Köln BauR 2004, 1321).
Besonderheiten in der Person des Pflichtigen wie auch des Gefährdeten sind zu berücksichtigen (…Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51, 221 m.w.N. konkret für Baustellen: Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 191; OLG Brandenburg RuS 2007, 119; OLG Köln BauR 2004, 1321).
Aus diesem Grund ist gegenüber mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen wie etwa dort tätigen Arbeitnehmern, Subunternehmern der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht durch die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften im Grundsatz Genüge getan (…Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191; OLG Köln BauR 2004, 1321).
Jene normieren den Mindestinhalt der den Unternehmer treffenden Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Stuttgart BauR 2000, 748;… Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 57).
- BGH, 06.10.1970 - VI ZR 223/69
Haftung des Architekten für die Folgen gefahrbringender Mängel des Bauwerks
Auszug aus OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18
Ihn trifft deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (…sogenannte Verkehrssicherungspflicht, vgl. Palandt-Sprau, BGB 77. Auflage, § 823 Rn. 46; BGH VersR 1971, 84; BGH NJW 2007, 762; BGH NJW 2013, 48).Denn er ist es, der die Baustelle für den Verkehr eröffnet und die tatsächliche Herrschaft über das Baugeschehen und die Baustelle inne hat (…vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191; BGH VersR 1971, 84; BGH VersR 1977, 543; BGH NJW 1984, 360; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Stuttgart BauR 2000, 748).
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass den nach der Bauordnung verantwortlichen Bauleiter ebenfalls eine allgemeine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf der Baustelle trifft (vgl. BGH NJW 1984, 360; BGH VersR 1971, 84; BGH VersR 1977, 543; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2915, 940; OLG Düsseldorf B.v. 11.02.2005 - 23 U 134/04 zit.n.juris; OLG Stuttgart BauR 2000, 748;… Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191).
Diese verpflichten ihn im Rahmen der vom Bauherrn übertragenen Bauüberwachung zur Beseitigung erkannter oder erkennbarer baustellentypischer Gefahrenstellen (vgl. BGH NJW 1984, 360; BGH VersR 1971, 84; BGHZ 68, 169; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; OLG Stuttgart BauR 2000, 748;… Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191).
- BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11
Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch …
- LG Köln, 29.01.2018 - 19 O 189/16
- OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 56/08
Verkehrssicherungspflicht bei Baugerüsten: Haftung für Sturz vom Gerüst bei …
- BGH, 18.04.1997 - V ZR 28/96
Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen des Beseitigungsanspruchs
- BGH, 24.09.2013 - VI ZR 255/12
Verkehrsunfall mit Schädigung eines Fußgängers: Abwägung der …
- BGH, 04.03.1997 - VI ZR 51/96
Haftung des Gerüsterstellers wegen Einsturz eines Gerüstes
- BGH, 02.03.2010 - VI ZR 223/09
Verkehrssicherungspflicht für bestehende technische Anlagen: Nachrüstungspflicht …
- BGH, 08.02.1977 - VI ZR 217/74
Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers bei Sperrung einer Straße
- BGH, 03.06.2014 - VI ZR 394/13
Schadensersatzprozess wegen Kapitalanlagebetrugs: Voraussetzungen einer …
- BGH, 16.05.2006 - VI ZR 189/05
Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung hinsichtlich mit …
- OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 11 U 20/05
Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers: Baustelle als mit einer …
- OLG Frankfurt, 16.10.1991 - 19 U 183/90
Verkehrssicherungspflicht eines Gerüsterstellers
- BGH, 07.02.2006 - VI ZR 20/05
Haftung der Beteiligten an einem "Rempeltanz"
- BGH, 26.02.2009 - I ZR 155/07
Rechtsfolgen der Erklärung einer Partei in der mündlichen Anhörung im …
- BGH, 20.03.2012 - VI ZR 3/11
Aufsichtspflichtverletzung: Anrechenbarkeit eines nur gesetzlich vermuteten …
- BGH, 24.01.2013 - VII ZR 98/12
Zur werkvertraglichen Fürsorgepflicht eines Landwirts, der einen Unternehmer mit …
- BGH, 14.12.1993 - VI ZR 271/92
Beweis des ersten Anscheins bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
- OLG Hamm, 29.08.2014 - 9 U 78/13
Schräge Asphaltkante auf einem für Radfahrer freigegebenen Weg
- BGH, 05.10.2004 - VI ZR 294/03
Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich einer Röhrenrutsche in einem Schwimmbad
- BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/98
Entlastungsbeweis des Herstellers eines Baugerüsts
- BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52
Sturz aus dem Zug - § 1 HPflG, Mitverschulden der Mutter, §§ 254, 278 BGB
- BGH, 10.03.1977 - VII ZR 278/75
Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn und des Architekten
- BGH, 30.01.1979 - VI ZR 144/77
Mitverschulden eines Moped-Fahrers wegen Nichttragen eines Helms
- BGH, 04.04.1989 - VI ZR 269/87
Verkehrssicherungspflicht eines in kirchlichen Diensten stehenden Bauingenieurs
- OLG Jena, 05.12.2001 - 7 U 516/01
Haftungsprivilegierung der an einem Unfall beteiligten Unternehmer
- BGH, 31.10.2006 - VI ZR 223/05
Einzelhändler haftet nicht für explodierte Limonadenflasche
- BGH, 06.02.2007 - VI ZR 274/05
Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht
- BGH, 22.12.2015 - VI ZR 67/15
Berufung im Arzthaftungsprozess: Prüfung von Einwendungen gegen die …
- BGH, 30.04.2015 - IX ZR 196/13
Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines GmbH-Gesellschafterdarlehens bzw. die …
- BGH, 05.05.2015 - XI ZR 326/14
Berufungsverfahren: Gehörsverstoß durch unterlassene erneute Vernehmung eines …
- BGH, 11.06.2015 - I ZR 217/14
Berufung im Maklerlohnprozess: Vorliegen eines qualifizierten …
- OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 23 U 134/04
Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Bauleiters
- BGH, 24.02.2015 - X ZR 31/13
Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent: Bindung des …
- OLG Karlsruhe, 23.03.2001 - 14 U 154/99
Verantwortlichkeit für Verkehrssicherung kraft Delegation (hier: …
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 06.12.2018 - 3 U 45/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 301 ZPO
Unzulässiges Teilurteil - Wolters Kluwer
Unzulässiges Teilurteil
- rechtsportal.de
ZPO § 301
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Unzulässiges Teilurteil
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 18.01.2018 - 3 O 118/11
- OLG Frankfurt, 05.02.2018 - 3 U 45/18
- OLG Frankfurt, 06.12.2018 - 3 U 45/18
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BGH, 21.02.1992 - V ZR 253/90
Teilurteil bei unselbständigen Rechnungsposten
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2018 - 3 U 45/18
Die Einheitlichkeit des Anspruchs bedeutet dabei noch nicht dessen Unteilbarkeit, auf die es für die Zulässigkeit des Teilurteils nach § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO allein ankommt (vgl. BGH NJW 92, 1769).Ist der Anspruch schon dem Grunde nach streitig, kann ein individualisierter Teil durch Teilurteil nur dann zugesprochen werden, wenn zugleich ein Grundurteil über die restlichen Anspruchsteile ergeht (vgl. BGH NJW 89, 2821; NJW 92, 1769 mwN).
- BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10
Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2018 - 3 U 45/18
Ein Verstoß gegen § 301 ZPO ist ein in der Berufungs- und Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigender (vgl. BGH NJW 2011, 2736; 2001, 155), in der Regel zur Aufhebung des Teilurteils und auch ohne Antrag (§ 538 Abs. 2 S. 3 ZPO) zur Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO führender wesentlicher Verfahrensfehler (vgl. BGH NJW 2011, 2736). - BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88
Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2018 - 3 U 45/18
Ist der Anspruch schon dem Grunde nach streitig, kann ein individualisierter Teil durch Teilurteil nur dann zugesprochen werden, wenn zugleich ein Grundurteil über die restlichen Anspruchsteile ergeht (vgl. BGH NJW 89, 2821; NJW 92, 1769 mwN).
- BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 109/99
Zulässigkeit eines Teilurteils und eines Zwischenurteils
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2018 - 3 U 45/18
Ein Verstoß gegen § 301 ZPO ist ein in der Berufungs- und Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigender (vgl. BGH NJW 2011, 2736; 2001, 155), in der Regel zur Aufhebung des Teilurteils und auch ohne Antrag (§ 538 Abs. 2 S. 3 ZPO) zur Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO führender wesentlicher Verfahrensfehler (vgl. BGH NJW 2011, 2736). - BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2018 - 3 U 45/18
Ein einheitlicher Anspruch im Sinne des § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO besteht, wenn sich die geltend gemachten Forderungen auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt, und sie daher lediglich Einzelposten eines einheitlichen Schuldverhältnisses sind (vgl. BGH NJW-RR 2012, 101 mwN). - OLG München, 18.09.2002 - 27 U 1011/01
Zulässigkeit des durch den Verwalter mit Ermächtigung der …
- OLG Koblenz, 05.06.2003 - 5 U 219/03
Zulässigkeit eines Teilurteils in Arzthaftungssachen
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2018 - 3 U 45/18
daher setzt z.B. ein Teilurteil über den materiellen oder immateriellen Schaden bei streitiger Haftung ein Grundurteil voraus (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1722).
- OLG Köln, 17.01.2023 - 9 U 115/22
Zulässigkeit einer Stufenklage gegen den privaten Krankenversicherer zur …
Rn. 28 Der hinsichtlich der Vollstreckung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils erforderliche Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit (vgl. hierzu OLG Koblenz…, Urteil vom 20. November 2003 - 7 U 599/03 -, juris Rn. 27; OLG München…, Urteil vom 18. September 2002 - 27 U 1011/01 -, juris Rn. 75; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Dezember 2018 - 3 U 45/18 -, juris Rn. 26;… Zöller/Gummer, ZPO, 34. Aufl., § 538 Rn. 59) folgt aus §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
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Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 19.03.2019 - 3 U 45/18 |
Verfahrensgang
- LG Kiel, 14.05.2018 - 4 O 138/17
- OLG Schleswig, 19.03.2019 - 3 U 45/18
- BGH, 16.10.2020 - V ZR 98/19
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 05.02.2018 - 3 U 45/18 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 18.01.2018 - 3 O 118/11
- OLG Frankfurt, 05.02.2018 - 3 U 45/18
- OLG Frankfurt, 06.12.2018 - 3 U 45/18
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