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Rechtsprechung
   VG Bremen, 04.12.2015 - 3 V 2389/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,37168
VG Bremen, 04.12.2015 - 3 V 2389/15 (https://dejure.org/2015,37168)
VG Bremen, Entscheidung vom 04.12.2015 - 3 V 2389/15 (https://dejure.org/2015,37168)
VG Bremen, Entscheidung vom 04. Dezember 2015 - 3 V 2389/15 (https://dejure.org/2015,37168)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verwaltungsgericht Bremen

    BremVwVfG § 28 Abs 1; BremVwVfG § 28 Abs 2; BremVwVfG § 28 Abs 2; BremVwVfG § 45 Abs 1; BremVwVG § 13; BremVwVG § 15; BremWoBeG § 11 Abs 2; BremWoBeG § 12 Abs 2; BremWoBeG § 27 Abs... 1; BremWoBeG § 29 Abs 1; BremWoBeG § 7 Abs 1; VwZG § 7 Abs 1; VwZG § 8
    Untersagung des Heimbetriebs gem. § 29 BremWoBeG - Anhörung; Anordnung; Betriebsuntersagung; Ersatzvornahme; Mängel; Mängelbeseitigung; MDK; Pflegeheim; Qualitätsmanagement; Seniorenheim; Sofortvollzug; Untersagung; Verwaltungsvollstreckung; Vollstreckung; Zustellung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen die Schließung der Residenz Kirchhuchting wurde zurückgewiesen

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 110
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung …

    Auszug aus VG Bremen, 04.12.2015 - 3 V 2389/15
    Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, Rn. 19 u. 21, juris).
  • VGH Bayern, 29.09.2011 - 12 CS 11.2022

    Seniorenheim in Inzell muss vorläufig schließen

    Auszug aus VG Bremen, 04.12.2015 - 3 V 2389/15
    Richtschnur heimaufsichtsrechtlicher Regelungen ist der effektive Schutz der Bewohner von Einrichtungen, insbesondere der Schutz der Grundrechte der Bewohner auf ein menschenwürdiges Dasein (Art. 1 Abs. 1GG), auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. dazu: Bay. VGH, Beschluss v. 29.09.2011 - 12 CS 11.2022 -, Rn. 74, juris).
  • VG München, 17.08.2011 - M 17 S 11.3678

    Betriebsuntersagung eines Altenpflege- und Seniorenheims

    Auszug aus VG Bremen, 04.12.2015 - 3 V 2389/15
    Die Bewohner und die Angehörigen müssen die Möglichkeit haben, eine passende Alternativeinrichtung zu besichtigen und auszuwählen, was ebenfalls Zeit erfordert (vgl. VG München, B. v. 17.08.2011, M 17 S 11.3678; VG Magdeburg v. 20.12.2007, 7 B 177/07 in juris).
  • VG Bremen, 29.04.2022 - 3 K 258/20

    Altenpflegeheim, Belegungsstopp, Fortsetzungsfeststellungsklage, Urteil vom …

    Richtschnur heimaufsichtsrechtlicher Regelungen ist der effektive Schutz der Bewohner und Bewohnerinnen von Einrichtungen, insbesondere der Schutz der Grundrechte dieser Personen auf ein menschenwürdiges Dasein (Art. 1 Abs. 1 GG), auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. VG Bremen, Beschluss v. 04.12.2015 - 3 V 2389/15 - dazu 35.
  • VG Bremen, 26.02.2021 - 3 V 839/20

    Heimrecht - Auflage; Aussetzung der Vollziehung; Aussetzung der Vollziehung unter …

    Richtschnur heimaufsichtsrechtlicher Regelungen ist der effektive Schutz der Bewohner von Einrichtungen, insbesondere der Schutz der Grundrechte der Bewohner auf ein menschenwürdiges Dasein (Art. 1 Abs. 1GG), auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. VG Bremen, Beschluss v. 04.12.2015 - 3 V 2389/15 - dazu auch: Bay. VGH, Beschluss v. 29.09.2011 - 12 CS 11.2022 -, Rn. 74, juris).
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