Rechtsprechung
| OLG Hamm, 30.11.2005 - 3 Ws 526/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Burhoff online
StPO § 111d; StPO § 111f; StGB § 73 ff.
Arrest; Anordnung; Voraussetzungen - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 111d § 111f; StGB §§ 73 ff.
Arrest; Anordnung; Voraussetzungen
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für die Anordnung eines dinglichen Arrestes; Entziehung von deliktisch erlangtem Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung als Schranke des Eigentums; Zeitliche Beschränkung des Arrestes als vorläufige Sicherungsmaßnahme; Anforderungen ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- OLG München, 19.04.2004 - 2 Ws 167/04
Erledigung des Haftgrundes "Fluchtgefahr"; Beschwerden gegen die fortbestehenden …
Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2005 - 3 Ws 526/05
Der Senat schließt sich insoweit der Ansicht des Oberlandesgerichts München (NZV 2004, 370) an, dass dann, wenn feststeht, dass die Geschädigten nicht gewillt oder in der Lage sind, die ihnen zustehenden Ausgleichsansprüche i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB geltend zu machen, die Ausschlussklausel des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB der Anordnung des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StGB nicht mehr entgegensteht.Diese Auslegung lässt jedoch sowohl den Zweck der gesetzlichen Verfallsbestimmungen als auch deren gesetzestechnische Ausformung als Regel-Ausnahmeverhältnis weitgehend außer Acht (OLG München, NZV 2004, 370;… Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 73 Rdnr. 11 a).
- BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95
Erweiterter Verfall
Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2005 - 3 Ws 526/05
Dieser übergeordnete Gesetzeszweck wurde durch den Übergang zum Bruttoprinzip, wonach die Gesamtheit des für oder aus einer Tat Erlangten für verfallen zu erklären ist, und die zusätzliche Einführung des erweiterten Verfalls nach § 73 d StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderen Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität vom 15.07.1992 ( OrgKG, vgl. BT-Drs. 11/6623; BVerfG, NJW 2004, 2073, 2074) nochmals deutlich betont. - BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04
Grundrecht auf Eigentum (Inhalt und Schranken; Entzug deliktisch erlangter …
Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2005 - 3 Ws 526/05
Die Vorschriften über den einfachen (§ 73 StGB) und den erweiterten Verfall (§ 73 d StGB) sowie über die Anordnungen, die sich auf Nutzungen und Surrogate (§ 73 d Abs. 1 S. 3, § 73 Abs. 2 StGB) und auf den Geldwert nicht mehr entziehbarer Vermögensvorteile (§§ 73 d Abs. 2, 73 a StGB) beziehen, dienen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (BVerfG, 2 BvR 1822/04 vom 07.06.2005 m.w.N.).
- BGH, 07.12.2000 - 4 StR 485/00
Grenzen der Verfallsanordnung gegen Dritte gemäß § 73 Abs. 3 StGB
Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2005 - 3 Ws 526/05
Nach der noch herrschenden Meinung soll die Verfallsanordnung bereits bei der bloßen rechtlichen Existenz eines Ausgleichsanspruchs des Verletzten aus der Tat ausgeschlossen sein, ohne dass es auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs ankomme (vgl. BGH, NStZ 1984, 409; NStZ 1996, 332; NStZ 2001, 257;… ebenso noch: Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 73 Rdnr. 11). - BGH, 15.03.1984 - 1 StR 819/83
Der Verfallanordnung entgegenstehender Anspruch des Verletzten
Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2005 - 3 Ws 526/05
Nach der noch herrschenden Meinung soll die Verfallsanordnung bereits bei der bloßen rechtlichen Existenz eines Ausgleichsanspruchs des Verletzten aus der Tat ausgeschlossen sein, ohne dass es auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs ankomme (vgl. BGH, NStZ 1984, 409; NStZ 1996, 332; NStZ 2001, 257;… ebenso noch: Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 73 Rdnr. 11). - BGH, 12.03.1996 - 4 StR 24/96
Verfall - Erstreckung - Mittelbarer Gewinn
Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2005 - 3 Ws 526/05
Nach der noch herrschenden Meinung soll die Verfallsanordnung bereits bei der bloßen rechtlichen Existenz eines Ausgleichsanspruchs des Verletzten aus der Tat ausgeschlossen sein, ohne dass es auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs ankomme (vgl. BGH, NStZ 1984, 409; NStZ 1996, 332; NStZ 2001, 257;… ebenso noch: Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 73 Rdnr. 11). - OLG Düsseldorf, 09.09.1985 - 2 Ws 226/85
Sachversicherer; Rechtsnachfolger; Verfallanordnung; Verfallanordnungsverbot
Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2005 - 3 Ws 526/05
Es besteht eine Vielzahl von Geschädigten, wobei die Sachlage weiter dadurch erschwert wird, dass die Geschädigten wahrscheinlich versichert waren, so dass nach erfolgtem Forderungsübergang gemäß § 67 VVG die jeweils hinter den Geschädigten stehenden Sachversicherer nunmehr Anspruchsinhaber i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB sind (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 222).
- OLG Hamm, 08.10.2007 - 3 Ws 560/07
Arrest; Verletzter: Begriff
Nach erfolgtem Forderungsübergang gemäß § 67 VVG ist damit der hinter dem Geschädigten stehende Versicherer Anspruchsinhaber im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 30.11.2005, 3 Ws 526/05; HansOLG, NStZ 94, 99; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 222; OLG Stuttgart, NStZ-RR 99, 383; OLG Karlsruhe, NJW 05, 1815; Tröndle-Fischer, StGB, 54. Auflage, § 73, Rdnr. 13; jetzt auch Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 111 g, Rdnr. 2; .Der Senat hat bereits in dem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 30.11.2005 - 3 Ws 526/05 - ausgeführt, dass die durch den Arrest gesicherten Vermögenswerte der Arrestschuldnerin dem entsprechen, was der angeklagte Ehemann durch die ihm vorgeworfenen Hehlereitaten zugunsten der Arrestschuldnerin bzw. deren Einzelfirma erworben hat, so dass die Aufrecherhaltung der Arrestanordnung zum damaligen Zeitpunkt nicht unverhältnismäßig war.
- OLG Hamm, 08.10.2007 - 3 Ws 592/07
Arrest; Verletzter: Begriff
Nach erfolgtem Forderungsübergang gemäß § 67 VVG ist damit der hinter dem Geschädigten stehende Versicherer Anspruchsinhaber im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 30.11.2005, 3 Ws 526/05; HansOLG, NStZ 94, 99; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 222; OLG Stuttgart, NStZ-RR 99, 383; OLG Karlsruhe, NJW 05, 1815; Tröndle-Fischer, StGB, 54. Auflage, § 73, Rdnr. 13; jetzt auch Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 111 g, Rdnr. 2; .Der Senat hat bereits in dem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 30.11.2005 - 3 Ws 526/05 - ausgeführt, dass die durch den Arrest gesicherten Vermögenswerte der Arrestschuldnerin dem entsprechen, was der angeklagte Ehemann durch die ihm vorgeworfenen Hehlereitaten zugunsten der Arrestschuldnerin bzw. deren Einzelfirma erworben hat, so dass die Aufrecherhaltung der Arrestanordnung zum damaligen Zeitpunkt nicht unverhältnismäßig war.
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