Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 06.04.2023 - 3 Wx 62/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Kleve - 8 lll 3/21
- AG Kleve, 11.03.2022 - 8 III 3/21
- OLG Düsseldorf, 06.04.2023 - 3 Wx 62/22
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (11)
- OLG Düsseldorf, 03.03.2022 - 3 Wx 136/21
Berichtigung von Einträgen in Geburtenregistern; Name eines Kindes in Fällen mit …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2023 - 3 Wx 62/22
An den Nachweis der Richtigkeit der begehrten Berichtigung sind im Hinblick auf die besondere Beweiskraft der Personenregister (§ 54 Abs. 1 PStG) strenge - aber keine übertriebenen - Anforderungen zu stellen (Senat, Beschluss vom 3.3.2022, I- 3 Wx 136/21; Beschluss vom 20.1.2021, I-3 Wx 165/19; Beschluss vom 25.3.2020, I- 3 Wx 145/18).Die gebotene Würdigung aller Umstände des Falles macht im Allgemeinen die Klärung der Frage erforderlich, welches Motiv für den Beteiligten oder den Dritten, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, bestehen soll, zu der personenstandsrelevanten Tatsache eine unzutreffende Erklärung abzugeben und sich dadurch strafbar zu machen (zu Allem: Senat, Beschluss vom 3.3.2022, I-3 Wx 136/21).
Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit einer eidesstattlichen Versicherung wären zudem durch eine persönliche Anhörung der Beteiligten zu 1. zu hinterfragen und abzuklären gewesen (Senat, Beschluss vom 3.3.2022, I-3 Wx 136/21) und hätten nicht ohne weiteres zur Zurückweisung des Berichtigungsantrags führen dürfen.
- BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19
Klärung der Identität im Einbürgerungsrecht in Ausnahmefällen auch ohne amtliche …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2023 - 3 Wx 62/22
Namentlich dann, wenn im Herkunftsstaat ein sicheres Urkundenwesen nicht besteht und eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer vorgelegten ausländischen Identitätsurkunde angesichts der politischen Umstände derzeit nicht möglich ist, sowie bei nicht registrierten Vorgängen, ist es geboten, der daraus resultierenden Beweisnot der Beteiligten Rechnung zu tragen und die Erkenntnismöglichkeiten des § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.2020, 1 C 36/19).Das ist von Verfassungs wegen geboten und für die Identitätsprüfung bei einer Einbürgerung höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.2020, 1 C 36/19); es gilt gleichermaßen für die Identitätsfeststellung im Rahmen des Personenstandsrechts.
Rn. 24 aa) Anzuwenden sind insoweit die vom Bundesverwaltungsgericht zur Identitätsfeststellung im Einbürgerungsverfahren (Beschluss vom 23.9.2020, 1 C 36/19) entwickelten Grundsätze.
- OLG Düsseldorf, 15.05.2020 - 3 Wx 69/20
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2023 - 3 Wx 62/22
Nichts anderes gilt nach § 26 FamFG für die Tatsacheninstanzen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 25.5.2020, I - 3 Wx 69/20 Rn. 13, 16).Welche Ermittlungen der Standesbeamte im konkreten Einzelfall anstellt oder im Wege der Amtshilfe anstellen lässt (§ 10 PStG), entscheidet sich nach pflichtgemäßem Ermessen (Senat, Beschluss vom 15.5.2020, I - 3 Wx 69/20 Rn. 16).
Dazu gehört, dass der Standesbeamte die Beteiligten auf die Möglichkeit einer eidesstattlichen Versicherung hinzuweisen hat (Senat, Beschluss vom 15.5.2020, I - 3 Wx 69/20 Rn. 17).
- OLG Düsseldorf, 25.03.2020 - 3 Wx 145/18
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2023 - 3 Wx 62/22
An den Nachweis der Richtigkeit der begehrten Berichtigung sind im Hinblick auf die besondere Beweiskraft der Personenregister (§ 54 Abs. 1 PStG) strenge - aber keine übertriebenen - Anforderungen zu stellen (Senat, Beschluss vom 3.3.2022, I- 3 Wx 136/21; Beschluss vom 20.1.2021, I-3 Wx 165/19; Beschluss vom 25.3.2020, I- 3 Wx 145/18).Bei dem Reisepass handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 9 Abs. 1 PStG, die nach internationaler Übung eine Identifikationsfunktion erfüllt, indem sie den Nachweis erbringt, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die in dem Dokument enthaltenen Angaben mit deren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 25.3.2020, I-3 Wx 145/18 m.w.N.).
- BGH, 23.01.2019 - XII ZB 265/17
Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2023 - 3 Wx 62/22
Rn. 13 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.1.2019, XII ZB 265/17) nimmt eine im Geburtenregister eingetragene Tatsache nur dann an der Beweiswirkung des Registers nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG teil, wenn sie vom Standesamt im Rahmen der ihm nach § 9 PStG, § 5 PStV obliegenden Sachverhaltsermittlung aufgeklärt und zweifelsfrei festgestellt wird.Ein solches - von zahlreichen Standesämtern und ihren Aufsichtsbehörden befürwortetes oder praktiziertes - Normverständnis wäre mit der Tatsache unvereinbar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.1.2019, XII ZB 265/17) das Standesamt selbst alle im konkreten Einzelfall ernsthaft in Betracht kommenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen hat, darüber hinaus das Personenstandsregister im öffentlichen Interesse - nämlich im staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle - geführt wird und der Betroffene schließlich aus § 48 Abs. 1 PStG einen Anspruch auf vollständige und zutreffende Beurkundung seines Personenstands besitzt.
- BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18
Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2023 - 3 Wx 62/22
Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.8.2020 (XII ZB 158/18) ergibt sich - entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 4. - nichts Gegenteiliges. - VG Stuttgart, 30.06.2022 - 4 K 176/21
Einbürgerung eines nigerianischen Staatsangehörigen; mangelhafter …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2023 - 3 Wx 62/22
Rn. 36 (1) Zwar kann in Nigeria problemlos ein echter Nationalpass unter Vorlage gefälschter Dokumente beschafft werden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 30.6.2022, 4 K 176/21). - OLG Hamburg, 05.03.2019 - 2 W 59/18
Überzeugungsbildung für Eintragung einer Geburt und Transliteration
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2023 - 3 Wx 62/22
Bestehen keine vernünftigen, nach Lage der Dinge ernsthaft in Betracht kommenden Zweifel an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit vorgelegter Urkunden, an der Wahrheit eingeholter eidesstattlicher Versicherungen oder an den Angaben des Beteiligten, ist die Berichtigung des Registereintrages vorzunehmen (vgl. zu allem auch: Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5.3.2019, 2 W 59/18). - OLG Düsseldorf, 13.12.2012 - 3 Wx 48/12
Wirksamkeit der Eheschließung im Ausland als Voraussetzung für die …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2023 - 3 Wx 62/22
In welchem Umfang es sich hierzu veranlasst sieht, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen (Senat, Beschluss vom 13.12.2012, I-3 Wx 48/12 Rn. 28). - OLG Düsseldorf, 20.01.2021 - 3 Wx 165/19
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2023 - 3 Wx 62/22
An den Nachweis der Richtigkeit der begehrten Berichtigung sind im Hinblick auf die besondere Beweiskraft der Personenregister (§ 54 Abs. 1 PStG) strenge - aber keine übertriebenen - Anforderungen zu stellen (Senat, Beschluss vom 3.3.2022, I- 3 Wx 136/21; Beschluss vom 20.1.2021, I-3 Wx 165/19; Beschluss vom 25.3.2020, I- 3 Wx 145/18). - AG Kleve, 11.03.2022 - 8 III 3/21
- OLG Düsseldorf, 06.09.2023 - 3 Wx 114/23
Mitwirkungsobliegenheit eines Erben im Erbscheinverfahren; Geltung des …
Rn. 32 An die Voraussetzungen der Beweisführung gemäß § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (§ 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG) sind regelmäßig strenge, aber keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 06.04.2023 - I- 3 Wx 62/22, Rn. 14 zu § 48 PStG).Rn. 33 Für den Abstammungs- bzw. Identitätsnachweis in Personenstandssachen hat der Senat zur Mitwirkungsobliegenheit der antragstellenden Partei bereits entschieden, dass die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur Identitätsfeststellung im Einbürgerungsverfahren (BVerwG…, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36/19 Rn. 17 ff., juris) gleichermaßen anzuwenden sind (Senat, Beschluss vom 06.04.2023 - I- 3 Wx 62/22, Rn. 21 ff. juris): Danach gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Einbürgerungsbewerber eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen.
Schließlich kommt nach der Rechtsprechung des Senats als Beweismittel der Zeugenbeweis in Betracht und sind schließlich auch die Angaben des Antragstellers bei seiner Anhörung in die Beweiswürdigung einzubeziehen (Beschluss vom 06.04.2023 - I- 3 Wx 62/22 m.w.N.).
Es sind sämtliche Einzelfallumstände des konkreten Falles, die gegebenenfalls auch durch eine persönliche Befragung des Antragstellers zu ermitteln, klarzustellen oder zu hinterfragen sind, in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. zum Personenstandsrecht: Senat, Beschluss vom 06.04.2023 - I- 3 Wx 62/22 Rn. 19).
- OLG München, 14.08.2026 - 31 Wx 192/25
Identitätsklärung, Amtsermittlungspflicht, Beteiligung der Ehefrau, …
Rn. 20 Anzuwenden sind - auch in diesem Sonderfall - insoweit die vom Bundesverwaltungsgericht zur Identitätsfeststellung im Einbürgerungsverfahren (Beschluss vom 23.9.2020, 1 C 36/19) entwickelten Grundsätze (vgl. dazu grundsätzlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2023 - I-3 Wx 62/22 -, juris, Rn. 21 m.w.N.).Dies ist bei der Auslegung und Anwendung des Merkmals der Identitätsklärung zu berücksichtigen, weshalb die öffentlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Antragstellers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen sind (vgl. zur Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2023 - I-3 Wx 62/22 -, juris, Rn. 21 m.w.N.).
Dies ist - wenn sich keine einfacheren Verfahrensmöglichkeiten ergeben - notfalls vor Ort über das Auswärtige Amt mit Hilfe der deutschen Botschaft oder einem Vertrauensanwalt durchzuführen (instruktiv zum abgestuften Verfahren: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2012 - 3 Wx 48/12, BeckRS 2013, 27; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2023 - I-3 Wx 62/22 -, juris, Rn. 21 ff.; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 28. März 2024 - I-3 Wx 31/24 -, juris, Rn. 13 ff.; BGH…, Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 -, juris, Rn. 15 ff.; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 7 W 39/22 -, juris zu den erforderlichen Prüfungshandlungen in einem Verfahren auf Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe und OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 2. August 2021 - 12 W 99/19 (PS) -, juris zur Prüfung der Ehevoraussetzungen bei Antragstellern mit unklarem Personenstand).
- OLG Düsseldorf, 28.03.2024 - 3 Wx 31/24
Feststellung der Identität im Rahmen der Einbürgerung eines syrischen …
An den Nachweis der Richtigkeit sind dabei strenge - aber keine übertriebenen - Anforderungen zu stellen; eine bloße Glaubhaftmachung, dass die bestehende Registereintragung unzutreffend ist und der zu berichtigende Inhalt den Tatsachen entspricht, genügt nicht (zu Allem: Senat, Beschluss vom 6.4.2023, I - 3 Wx 62/22 m.w.N.).Der Senat hat bereits entschieden, dass solche einschränkenden Zusätze im Sinne von § 35 PStV nur in das Personenstandsregister eingetragen werden dürfen, wenn und soweit sich der relevante Sachverhalt vom Standesamt trotz Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht aufklären lässt, und dass ohne die gebotenen Aufklärungsbemühungen eingetragene Zusätze aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung schon deshalb zu streichen sind, weil sie rechtswidrig in das Register aufgenommen wurden (Senat, Beschluss vom 6.4.2023, I - 3 Wx 62/22).
Rn. 18 3. Für den weiteren Fortgang der Angelegenheit wird der Beteiligte zu 4. zu beachten haben, dass sich der Senat bereits mehrfach zu den Ermittlungsmöglichkeiten des Standesamtes und die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung geäußert hat (Beschluss vom 6.4.2023, I - 3 Wx 62/22; Beschluss vom 3.3.2022, I - 3 Wx 136/21).
Das ist von Verfassungs wegen geboten und für die Identitätsprüfung bei einer Einbürgerung höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.2020, 1 C 36/19); es gilt gleichermaßen für die Identitätsfeststellung im Rahmen des Personenstandsrechts (Senat, Beschluss vom 6.4.2023, I - 3 Wx 62/22).
- OLG Düsseldorf, 28.03.2024 - 3 Wx 31/243 Wx 31/24 An den Nachweis der Richtigkeit sind dabei strenge - aber keine übertriebenen - Anforderungen zu stellen; eine bloße Glaubhaftmachung, dass die bestehende Registereintragung unzutreffend ist und der zu berichtigende Inhalt den Tatsachen entspricht, genügt nicht (zu Allem: Senat, Beschluss vom 6.4.2023, I - 3 Wx 62/22 m.w.N.).
Der Senat hat bereits entschieden, dass solche einschränkenden Zusätze im Sinne von § 35 PStV nur in das Personenstandsregister eingetragen werden dürfen, wenn und soweit sich der relevante Sachverhalt vom Standesamt trotz Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht aufklären lässt, und dass ohne die gebotenen Aufklärungsbemühungen eingetragene Zusätze aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung schon deshalb zu streichen sind, weil sie rechtswidrig in das Register aufgenommen wurden (Senat, Beschluss vom 6.4.2023, I - 3 Wx 62/22).
Rn. 18 3. Für den weiteren Fortgang der Angelegenheit wird der Beteiligte zu 4. zu beachten haben, dass sich der Senat bereits mehrfach zu den Ermittlungsmöglichkeiten des Standesamtes und die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung geäußert hat (Beschluss vom 6.4.2023, I - 3 Wx 62/22; Beschluss vom 3.3.2022, I - 3 Wx 136/21).
Das ist von Verfassungs wegen geboten und für die Identitätsprüfung bei einer Einbürgerung höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.2020, 1 C 36/19); es gilt gleichermaßen für die Identitätsfeststellung im Rahmen des Personenstandsrechts (Senat, Beschluss vom 6.4.2023, I - 3 Wx 62/22).
- OLG Düsseldorf, 05.09.2025 - 3 Wx 213/24
Nachweispflichten im Erbscheinsverfahren; Ausnahmen von der Überzeugungsbildung …
An die Voraussetzungen der Beweisführung gemäß § 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG sind regelmäßig strenge, aber keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 06.04.2023, I-3 Wx 62/22, Rn. 14 zu § PSTG § 48 PStG ).Ebenso wie in Personenstandssachen für den Abstammungs- bzw. Identitätsnachweis nach § 9 PStG (Senat, Beschluss vom 06.04.2023, I-3 Wx 62/22, Rn. 21 ff., juris) in Anlehnung an die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur Identitätsfeststellung im Einbürgerungsverfahren (BVerwG…, Urteil vom 23.09.2020, C 36/19 Rn. 17 ff., juris) hat auch für die Nachweispflichten im Erbscheinsverfahren eine abgestufte Prüfung der vorzulegenden Beweismittel zu erfolgen, zumal die Abstufung im Gesetz angelegt ist: § 352 Abs. 3 Satz 1 FamFG sieht vor, dass das Nachlassgericht seine Überzeugung bezüglich der dort aufgeführten Tatsachen grundsätzlich und in erster Linie anhand öffentlicher Urkunden bilden soll.
Es sind sämtliche Einzelfallumstände des konkreten Falles, die gegebenenfalls auch durch eine persönliche Befragung des Antragstellers zu ermitteln, klarzustellen oder zu hinterfragen sind, in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. zum Personenstandsrecht: Senat, Beschluss vom 06.04.2023, I-3 Wx 62/22 Rn. 19, juris).
- KG, 24.03.2026 - 1 W 389/25
Anordnung der Berichtigung eines Geburtenregistereintrages durch Wegfall des …
Eine bloße Glaubhaftmachung, dass die bestehende Registereintragung unzutreffend ist und der zu berichtigender Inhalt den Tatsachen entspricht, genügt allerdings nicht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.3.2024 - 3 Wx 31/24 und Beschl. v. 6.4.2023 -3 Wx 62/22). - OLG München, 20.12.2024 - 31 Wx 114/24
Personenstandsurkunden, Berichtigungsantrag, Antrag auf Berichtigung, …
An den Nachweis der Richtigkeit der begehrten Berichtigung sind im Hinblick auf die besondere Beweiskraft der Personenregister (§ 54 Abs. 1 PStG) strenge - aber keine übertriebenen - Anforderungen zu stellen; eine bloße Glaubhaftmachung, dass die bestehende Registereintragung unzutreffend ist und der zu berichtigende Inhalt den Tatsachen entspricht, genügt nicht (OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 28. März 2024 - I-3 Wx 31/24 -, juris, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2023 - I-3 Wx 62/22 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). - OLG Nürnberg, 23.09.2024 - 11 Wx 1028/24
Personenstandsregister, Berichtigungskompetenz, Standesamtliche Namensführung, …
In einem solchen Fall könne unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung die Wiederherstellung des ohne den Rechtsverstoß bestehenden Rechtszustands verlangt werden (unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2024 - 3 Wx 62/22 -, juris Rn. 9). - OLG München, 11.12.2024 - 31 Wx 124/24
Personenstandsurkunden, Berichtigung Beschlüsse, Berichtigungsablehnung, Antrag …
An den Nachweis der Richtigkeit der begehrten Berichtigung sind im Hinblick auf die besondere Beweiskraft der Personenregister (§ 54 Abs. 1 PStG) strenge - aber keine übertriebenen - Anforderungen zu stellen; eine bloße Glaubhaftmachung, dass die bestehende Registereintragung unzutreffend ist und der zu berichtigende Inhalt den Tatsachen entspricht, genügt nicht (OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 28. März 2024 - I-3 Wx 31/24 -, juris, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2023 - I-3 Wx 62/22 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). - AG Nürnberg, 22.03.2024 - III 93/23
Personenstandsregister, Berichtigungskompetenz, Identitätsnachweis, Nationalpass, …
In einem solchen Fall kann unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung die Wiederherstellung des ohne den Rechtsverstoß bestehenden Rechtszustands verlangt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2024 - 3 Wx 62/22 -, juris Rn. 9). - AG Berlin-Schöneberg, 25.03.2026 - 71c III 74/25
- AG Nürnberg, 29.08.2025 - III 15/25
Personenstandsberichtigung, Identitätsnachweis, Nationalpass, …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".