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   VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 30-VIII-94, 35-VIII-94   

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https://dejure.org/1994,2175
VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 30-VIII-94, 35-VIII-94 (https://dejure.org/1994,2175)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21.07.1994 - 30-VIII-94, 35-VIII-94 (https://dejure.org/1994,2175)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21. Juli 1994 - 30-VIII-94, 35-VIII-94 (https://dejure.org/1994,2175)
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 4-VIII-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 30-VIII-94
    2. Bei der Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung haben die Erfolgsaussichten in dem Verfahren der Hauptsache jedenfalls dann außer Betracht zu bleiben, wenn das Verfahren nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 109 [110]) und bei weit fortgeschrittenem Verfahren in der Hauptsache keine gewichtigen Gründe für einen Erfolg sprechen (Sächs VerfGH, Urteile v. 19. Mai 1994, Vf. 22-VIII-93, Vf. 4-VIII-94, Urteilsabdruck jeweils S. 3 f.).

    In diesen Fällen beschränkt sich die Gewinnung der Entscheidungsmaßstäbe auf eine Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordung erlassen würde, dem Verfahren in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe (SächsVerfG, Vf. 22-VIII-93, Vf. 4-VIII-94 v. 19. Mai 1994 Urteilsabdruck S. 3; vgl. auch BVerfGE 89, 109 [110 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 19.05.1994 - 22-VIII-93
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 30-VIII-94
    2. Bei der Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung haben die Erfolgsaussichten in dem Verfahren der Hauptsache jedenfalls dann außer Betracht zu bleiben, wenn das Verfahren nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 109 [110]) und bei weit fortgeschrittenem Verfahren in der Hauptsache keine gewichtigen Gründe für einen Erfolg sprechen (Sächs VerfGH, Urteile v. 19. Mai 1994, Vf. 22-VIII-93, Vf. 4-VIII-94, Urteilsabdruck jeweils S. 3 f.).

    In diesen Fällen beschränkt sich die Gewinnung der Entscheidungsmaßstäbe auf eine Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordung erlassen würde, dem Verfahren in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe (SächsVerfG, Vf. 22-VIII-93, Vf. 4-VIII-94 v. 19. Mai 1994 Urteilsabdruck S. 3; vgl. auch BVerfGE 89, 109 [110 f.]).

  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 30-VIII-94
    2. Bei der Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung haben die Erfolgsaussichten in dem Verfahren der Hauptsache jedenfalls dann außer Betracht zu bleiben, wenn das Verfahren nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 109 [110]) und bei weit fortgeschrittenem Verfahren in der Hauptsache keine gewichtigen Gründe für einen Erfolg sprechen (Sächs VerfGH, Urteile v. 19. Mai 1994, Vf. 22-VIII-93, Vf. 4-VIII-94, Urteilsabdruck jeweils S. 3 f.).

    In diesen Fällen beschränkt sich die Gewinnung der Entscheidungsmaßstäbe auf eine Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordung erlassen würde, dem Verfahren in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe (SächsVerfG, Vf. 22-VIII-93, Vf. 4-VIII-94 v. 19. Mai 1994 Urteilsabdruck S. 3; vgl. auch BVerfGE 89, 109 [110 f.]).

  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92

    Schwangeren- und Familienhilfegesetz I

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 30-VIII-94
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für deren Erlaß ein strenger Maßstab anzulegen; dies gilt insbesondere dann, wenn es um die Suspendierung eines Gesetzes geht (vgl. BVerfGE 86, 390 [395]).
  • StGH Baden-Württemberg, 09.11.1974 - GR 4/74

    Einstweilige Anordnung gegen Inkrafttreten des Besonderen Gemeindereformgesetzes

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 30-VIII-94
    ihres Inkrafttretens überwiegt, in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erwogen, ob nicht zur Vermeidung einer vom Gesetz nicht beabsichtigten, ansonsten regelmäßig eintretenden aufschiebenden Wirkung der Anträge auf kommunale Normenkontrolle nur solche Folgen des Gesetzes berücksichtigt werden dürfen, die über die regelmäßigen Vollzugsfolgen hinausreichen (VerfGH Brandenbg, OLG NL 1994, 73 ff.; VerfGH NW, OVGE 25, 303, 306 f.; Nds.StGH, StGHE 1, 307, 315; a. A. StGH Bad. Württ. ESVGH 25, 31, 34 f.).
  • VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 41-VIII-98
    Vielmehr kommt es auf eine Abwägung der Folgen an, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Verfahren in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 21. Juli 1994 - Vf. 30-VIII-94 u. Vf. 35VIII-94, JbSächsOVG 2, 100 [101]).

    c) Im Rahmen der deshalb gebotenen Folgenabwägung sind - wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1994 - Vf. 30-VIII-94 und Vf. 35-VIII-94, JbSächsOVG 2, 100 [103]; Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [Leitsatz 1; 111]) - auch solche Umstände zu berücksichtigen, die als regelmäßige Vollzugsfolgen bei jeder kommunalen Neugliederung eintreten können (ebenso BVerfGE 91, 70 [75 f. m.N.]).

  • VerfGH Sachsen, 21.02.2002 - 90-VIII-01

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen aufschiebbare Maßnahmen und

    Soweit die Antragstellerin das In-Kraft-Treten von Artikel 3 Nr. 2 lit. c) KomRÄndG hinausgeschoben haben will, steht einem Erfolg ihres Begehrens bereits entgegen, dass der entsprechende Hauptsacheantrag offensichtlich unzulässig ist und deshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung ausscheidet (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 100 [101]; SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 1999 - Vf. 38-VIII-99).

    Im Übrigen ist der Hauptantrag zwar zulässig und in seinen Erfolgsaussichten nicht abschließend zu beurteilen, aber der Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Abwägung der Folgen (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 100 [103]; JbSächsOVG 3, 107 [111]; SächsVerfGH, Beschluss vom 22.Oktober 1998 - Vf. 44-VIII-98 - Beschluss vom 17. Dezember 1998 - Vf. 88-VIII-98 -) nicht veranlasst.

    Die im Hauptsacheverfahren angegriffene Regelung berührt weder den rechtlichen Bestand der Antragstellerin insgesamt noch jenen ihrer demokratisch legitimierten Organe (vgl. demgegenüber SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 100 [102]).

  • VerfGH Sachsen, 13.12.2001 - 76-VIII-01

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen aufschiebbare Maßnahmen und

    Soweit die Antragstellerin das In-Kraft-Treten von Artikel 3 Nr. 2 lit. c) KomRÄndG hinausgeschoben haben will, steht einem Erfolg ihres Begehrens bereits entgegen, dass der entsprechende Hauptsacheantrag offensichtlich unzulässig ist und deshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung ausscheidet (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 100 [101]; SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 1999 - Vf. 38-VIII-99).

    II. Im Übrigen ist der Hauptantrag zwar zulässig und in seinen Erfolgsaussichten nicht abschließend zu beurteilen, aber der Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Abwägung der Folgen (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 100 [103]; JbSächsOVG 3, 107 [111]; SächsVerfGH, Beschluss vom 22.Oktober 1998 - Vf. 44-VIII-98 -) nicht veranlasst.

    Die im Hauptsacheverfahren angegriffene Regelung berührt weder den rechtlichen Bestand der Antragstellerin insgesamt noch jenen ihrer demokratisch legitimierten Organe (vgl. demgegenüber SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 100 [102]).

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