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   VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95   

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VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95 (https://dejure.org/1995,1390)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 09.11.1995 - 20-VIII-95 (https://dejure.org/1995,1390)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 09. November 1995 - 20-VIII-95 (https://dejure.org/1995,1390)
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Es brächte jedoch ungleich größere Nachteile mit sich, wenn die einstweilige Anordnung erginge und die kommunale Normenkontrolle ohne Erfolg bliebe, als wenn der Eilantrag abgelehnt und die angegriffene Kreisneugliederung später doch für nichtig erklärt würde (vgl. SächsVerfGH, SächsVBl 1994, 234 [235]; BVerfGE 91, 70 [75]; BVerfGE 89, 109 [110]):.

    Für eine Aussetzung der Kreiswahlen und der Gebietsneugliederung spricht, daß Wahlen möglichst nicht mit der Gefahr ihrer Wiederholung behaftet sein sollten (BbgVerfG, OLG-NL 1995, 73 [75]; differenzierend BVerfGE 91, 70 [80]) und daß die Bindungen der Kreisbürger zu ihren Selbstverwaltungsorganen leiden müßten, wenn eine Kreisneugliederung zunächst vollzogen und in der Folge aufgehoben würde (vgl. BVerfGE 91, 70 [78 f.]; BbgVerfG, OLG-NL 1995, 73 [74]).

    Das diesen Gesichtspunkten bei der Folgenabwägung nach § 10 SächsVerfGHG i. V. m. § 32 BVerfGG zukommende Gewicht wird entgegen einer in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung (BbgVerfG, OLG-NL 1995, 73 [74]; weitere Nachweise bei BVerfGE 91, 70 [76]) auch nicht dadurch verringert, daß sie letztlich bei jeder kommunalen Neugliederung vorliegen und deshalb einem Antrag auf Erlaß einer.

    einstweiligen Anordnung faktisch eine Art Suspensiveffekt verleihen könnten (ebenso BVerfGE 91, 70 [76]).

    Ein etwa zu bildender südlicher Kragenkreis hätte substantielle Eingriffe in den Weißeritzkreis und den Landkreis Sächsische Schweiz mit sich gebracht, die dortigen Kreisbürger "hin- und hergeschoben" (vgl. BVerfGE 91, 70 [75]; BVerfGE 82, 310 [314], für Rück-Neugliederungen) und darüber hinaus gravierende Probleme für die strukturschwächeren Regionen dieser Landkreise heraufbeschworen.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94

    Frage des Ausschlusses einer kommunalen Verfassungsbeschwerde durch die

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Teil des Kernbereichs der Selbstverwaltungsgarantie, das als verfahrensrechtliches Sicherungsinstrument gewährleistet, daß dem Gesetzgeber eine umfassende Entscheidungsgrundlage vermittelt wird und die Landkreise nicht zum bloßen Regelungsobjekt von Gebietsneuordnungen werden (vgl. auch BbgVerfG, SächsVBl. 1995, 204 [205]; BbgVerfG, LKV 1995, 37; SachsAnhVerfG, LKV 1995, 75 [76]).

    Auch war der Antragsteller hinreichend unterrichtet, um seinerseits sachgerechte Stellungnahmen abgeben zu können (vgl. dazu BbgVerfG, SächsVBl. 1995, 204 [205]; SachsAnhVerfG, LKV 1995, 75 [78]).

    Im Ausgangspunkt ist dem Antragsteller darin beizutreten, daß die gebotene Abwägung des Für und Wider einer Bestands- oder Gebietsänderung sachgerecht nur erfolgen kann, wenn die relevanten Tatsachen ermittelt sind (vgl. SachsAnhVerfG, LKV 1995, 75 [79 mwN]).

    Offenbleiben kann dabei, ob der Sächsische Landtag bei seiner Entscheidung über die Auflösung des Antragstellers von der Ermittlung weiterer Daten über die sozio-ökonomischen Verflechtungen schon wegen des vom Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil vom 31. Mai 1994 (LKV 1995, 75 [81]) im einzelnen dargelegten Zielkonflikts zwischen der - verfassungsrechtlich gebotenen - baldigen Schaffung leistungsfähiger Landkreise und der Pflicht zur weiteren Aufhellung des maßgebenden Sachverhalts absehen durfte.

  • VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 4-VIII-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Auf einen kommunalen Normenkontrollantrag des Landkreises Dresden hin hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen das Sächsische Kreisgebietsreformgesetz vom 24. Juni 1993 durch Urteil vom 23. Juni 1994 (Vf. 4-VIII-94) wegen Verstoßes gegen Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf insoweit für nichtig erklärt, als die bisherigen Landkreise Dresden und Meißen aufgelöst, ein neuer Landkreis Meißen-Dresden als Rechtsnachfolger dieser Kreise gebildet und die o. g. Gemeinden dem neu zu bildenden Landkreis Sächsische Schweiz zugeordnet wurden.

    1994, 234; SächsVerfGH, Beschluß vom 19. Mai 1994, Vf. 4-VIII-94; BVerfGE 91,.

    Auch brächte es erhebliche Erschwernisse mit sich, wenn es zum 1. Januar 1996 zu wenig sinnvollen Personal-, Verwaltungs- und Vermögensverlagerungen sowie zum faktischen Verlust der Organe und Behörden des Antragstellers käme und im Hauptsacheverfahren später der Fortbestand der bisherigen Landkreise ausgesprochen würde (vgl. SächsVerfGH, SächsVBl. 1994, 234 [235]; SächsVerfGH, Beschluß vom 19.05.1994, Vf. 22-VIII-93 und Vf. 4-VIII-94).

    Nachdem jedoch die Wahlzeit der am 6. Mai 1990 gewählten Kreisräte der Landkreise Dresden, Kamenz und Meißen zunächst vom Verfassungsgerichtshof durch die Vollstreckungsanordnungen vom 23. Juni 1994 (Vf. 4-VIII-94 und 22-VIII-93) und sodann vom Sächsischen Landtag durch das Gesetz zur Verlängerung der Wahlperioden von Kreistagen und der Amtszeiten von Landräten und Beigeordneten vom 18. April 1995 (SächsGVBl. 1995, 142) um insgesamt 17 Monate verlängert worden ist, sind die äußersten Schranken dessen, was im Lichte von Art. 86 Abs. 1 SächsVerf verfassungsrechtlich hingenommen werden kann, jedenfalls erreicht.

  • VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 22-VIII-93
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Mit weiterem Urteil vom 23. Juni 1994 (Vf. 22-VIII-93) hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Landkreises Hoyerswerda das Sächsische Kreisgebietsreformgesetz vom 24. Juni 1993 auch insoweit für nichtig erklärt, als die Landkreise Hoyerswerda und Kamenz aufgelöst, das Gebiet des Freistaates Sachsen in die kreisfreie Stadt Hoyerswerda und den Westlausitzkreis eingeteilt sowie dieser als Rechtsnachfolger für die Landkreise Hoyerswerda und Kamenz vorgesehen wurde.

    Auch brächte es erhebliche Erschwernisse mit sich, wenn es zum 1. Januar 1996 zu wenig sinnvollen Personal-, Verwaltungs- und Vermögensverlagerungen sowie zum faktischen Verlust der Organe und Behörden des Antragstellers käme und im Hauptsacheverfahren später der Fortbestand der bisherigen Landkreise ausgesprochen würde (vgl. SächsVerfGH, SächsVBl. 1994, 234 [235]; SächsVerfGH, Beschluß vom 19.05.1994, Vf. 22-VIII-93 und Vf. 4-VIII-94).

    Nachdem jedoch die Wahlzeit der am 6. Mai 1990 gewählten Kreisräte der Landkreise Dresden, Kamenz und Meißen zunächst vom Verfassungsgerichtshof durch die Vollstreckungsanordnungen vom 23. Juni 1994 (Vf. 4-VIII-94 und 22-VIII-93) und sodann vom Sächsischen Landtag durch das Gesetz zur Verlängerung der Wahlperioden von Kreistagen und der Amtszeiten von Landräten und Beigeordneten vom 18. April 1995 (SächsGVBl. 1995, 142) um insgesamt 17 Monate verlängert worden ist, sind die äußersten Schranken dessen, was im Lichte von Art. 86 Abs. 1 SächsVerf verfassungsrechtlich hingenommen werden kann, jedenfalls erreicht.

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers in Rede stehen, hat der Verfassungsgerichtshof nur darauf zu achten, ob diese offensichtlich und eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. auch BVerfGE 86, 90 [109].

    Dies gilt umso mehr, als Veränderungen im Bestand des Landkreises Sächsische Schweiz und des Weißeritzkreises nicht nur das Vertrauen in der Beständigkeit staatlicher Organisationsmaßnahmen enttäuscht (vgl. BVerfGE 86, 90, [107 ff]), sondern auch raumordnerische Nachteile mit sich gebracht hätten.

  • VerfG Brandenburg, 14.07.1994 - VfGBbg 4/93

    Aschendorf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Teil des Kernbereichs der Selbstverwaltungsgarantie, das als verfahrensrechtliches Sicherungsinstrument gewährleistet, daß dem Gesetzgeber eine umfassende Entscheidungsgrundlage vermittelt wird und die Landkreise nicht zum bloßen Regelungsobjekt von Gebietsneuordnungen werden (vgl. auch BbgVerfG, SächsVBl. 1995, 204 [205]; BbgVerfG, LKV 1995, 37; SachsAnhVerfG, LKV 1995, 75 [76]).

    Diesen dürfte aber genügt sein, da es verfassungsrechtlich ohne weiteres hinzunehmen ist, daß der Sächsische Landtag der Bildung raumtiefer Sektoralkreise, die strukturstärkere und strukturschwächere Regionen verbinden und tendenziell gleiche Lebensverhältnisse schaffen (BbgVerfG, LKV 1995, 37 [38]), überragende Bedeutung für das Gemeinwohl beigemessen hat und daß er den erkennbar nicht leitbildgerechten Antragssteller trotz dessen Leistungsfähigkeit nicht bestehen lassen will.

  • BVerfG, 18.10.1994 - 2 BvR 611/91

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Festlegung der Grenze des Landes Berlin

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 23. Juni 1994 (SächsVBl. 1994, 226 [228]) und vom 10. November 1994 (SächsVBl. 1995, 131 [134]) im einzelnen ausgeführt hat, beeinträchtigt die Auflösung von Landkreisen den gegen jeden Eingriff gesicherten Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie grundsätzlich nicht (ebenso BVerfG LKV 1995, 187 für Art. 28 Abs. 2 GG).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Ein etwa zu bildender südlicher Kragenkreis hätte substantielle Eingriffe in den Weißeritzkreis und den Landkreis Sächsische Schweiz mit sich gebracht, die dortigen Kreisbürger "hin- und hergeschoben" (vgl. BVerfGE 91, 70 [75]; BVerfGE 82, 310 [314], für Rück-Neugliederungen) und darüber hinaus gravierende Probleme für die strukturschwächeren Regionen dieser Landkreise heraufbeschworen.
  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    die Wahlperiode gelten aber angesichts der überragenden Bedeutung der Volkssouveränität (vgl. BVerfGE 83, 60 [71 ff.]) weit engere Schranken als für die absolute verfassungsrechtliche Höchstfrist.
  • VerfGH Sachsen, 13.12.1996 - 21-VIII-95

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    I. Mit seinem Hauptsacheantrag (SächsVerfGH Vf. 21-VIII-95) wendet sich der Antragsteller im Wege der kommunalen Normenkontrolle nach Artikel 90 SächsVerf gegen seine Auflösung sowie gegen die Zuweisung der kreisangehörigen Gemeinden an die Landkreise Meißen-Radebeul, Sächsische Schweiz und Westlausitz-Dresdner Land.
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Kommunale Selbstverwaltung; Gebietshoheit; Anhörung; Willkür

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 - VGH N 18/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer

    Dabei lassen sich drei Stufen der gesetzgeberischen Entscheidung unterscheiden, auf denen jeweils eine Gemeinwohlkonkretisierung durch den Gesetzgeber erfolgt (vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95 - Urteil vom 18. Juni 1999 - Vf. 51-VIII-98 - ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [642 ff.]; Beschluss vom 8. September 1997.

    u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [644]; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95 -).

    Die damit entstehende Zeitspanne zwischen dem Ende der Wahlzeit der Ratsmitglieder am 30. Juni 2014 und dem spätesten Zeitpunkt der Neuwahl von 19 Monaten erscheint mit Blick auf das unabwendbare Bedürfnis der Sicherung der Handlungsfähigkeit der Antragstellerin gerade noch hinnehmbar, zumal es sich hier nicht um eine durchgängige Verlängerung der Wahlperiode handelt (vgl. hierzu auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95 -: [durchgängige] Verlängerung um insgesamt 17 Monate als äußerste Schranke im Wege der einstweiligen Anordnung).

  • VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 41-VIII-98
    Ein solcher Antrag wäre auch nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 ff.).

    c) Im Rahmen der deshalb gebotenen Folgenabwägung sind - wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1994 - Vf. 30-VIII-94 und Vf. 35-VIII-94, JbSächsOVG 2, 100 [103]; Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [Leitsatz 1; 111]) - auch solche Umstände zu berücksichtigen, die als regelmäßige Vollzugsfolgen bei jeder kommunalen Neugliederung eintreten können (ebenso BVerfGE 91, 70 [75 f. m.N.]).

    faktischen Verlust der gemeindlichen Organe und Behörden sowie zu Personal-, Verwaltungsund Vermögensverlagerungen (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [110 f. m.N.]).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sind ihre Eingemeindungen bei der Abwägung der Vollzugsfolgen - auf die es hier allein ankommt - nicht an den Anforderungen zu messen, die für Mehrfach- bzw. Rück-Neugliederungen gelten (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [118 f.]; BVerfGE 91, 70 [77 f.]).

    Die Gefahr der Wiederholung der im Jahr 1999 anstehenden Kommunalwahlen (vgl. Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [110 f.]) ist gleichfalls nicht.

  • VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 97-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 96-VIII-98

    b) Das Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag (Art. 90 SächsVerf, §§ 7 Nr. 8, 36 SächsVerfGHG), das die Antragstellerin eingeleitet hat, ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 ff.).

    c) Im Rahmen der deshalb gebotenen Folgenabwägung sind - wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1994 - Vf. 30-VIII-94 und Vf. 35-VIII-94, JbSächsOVG 2, 100 [103]; Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [Leitsatz 1; 111]) - auch solche Umstände zu berücksichtigen, die als regelmäßige Vollzugsfolgen bei jeder kommunalen Neugliederung eintreten können (ebenso BVerfGE 91, 70 [75 f. m.N.]).

    Die zwischenzeitliche Auflösung der Gemeinde beeinträchtigt nicht nur die von der Verfassung auf Dauerhaftigkeit angelegte örtliche Gemeinschaft, sondern führt auch zu einem faktischen Verlust der gemeindlichen Organe und Behörden sowie zu Personal-, Verwaltungs- und Vermögensverlagerungen (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20 VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [110 f. m.N.]).

    Rück-Neugliederungen gelten (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [118 f.]; BVerfGE 91, 70 [77 f.]), kann dem nicht gefolgt werden.

    Die von der Antragstellerin geltend gemachte Gefahr der Wiederholung der im Jahr 1999 anstehenden Kommunalwahlen (vgl. Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [110 f.]) ist gleichfalls nicht geeignet, einen schweren Nachteil zu begründen, der einen Aufschub des Inkrafttretens der angegriffenen Regelungen rechtfertigt.

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