Weitere Entscheidungen unten: BayObLG, 01.06.2001 | AG Herzberg, 20.02.2002 | RG, 03.04.1901

Rechtsprechung
   BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01   

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BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 (https://dejure.org/2001,358)
BVerfG, Entscheidung vom 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 (https://dejure.org/2001,358)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 (https://dejure.org/2001,358)
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Love Parade

Art. 8 GG, Spaßveranstaltungen unterfallen nicht dem Versammlungsbegriff

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Erlass einstweiliger Anordnungen - Eilrechtsschutzbegehren - Versammlung - Versammlungsfreiheit - Gesamtgepräge einer Veranstaltung

  • Judicialis

    BVerfGG § 32; ; GG Art. 8 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8 Abs. 1
    Anwendung des Versammlungsgesetzes auf die "Love Parade" in Berlin und eine "Fuckparade" genannte Gegenveranstaltung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    "Love Parade" und "Fuckparade" scheitern auch vor Verfassungsgericht // Veranstalter müssen anfallenden Müll selbst entsorgen

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 35 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 8 Abs. 1 GG
    Versammlungsfreiheit - Begriff der Versammlung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fall zur Versammlungseigenschaft von Spaßveranstaltungen ("Love-Parade")

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2459
  • NVwZ 2001, 1024 (Ls.)
  • NJ 2002, 27
  • DVBl 2001, 1351
  • DÖV 2001, 907
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 901 f.; BVerwGE 82, 34 ).

    Das Grundrecht gewährleistet insbesondere Minderheitenschutz und verschafft auch denen Möglichkeiten zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit, denen der direkte Zugang zu den Medien versperrt ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Darüber hinaus sind die verwaltungsrechtlichen Normen inhaltlich unter Berücksichtigung des Art. 8 GG auszulegen, und die Versammlungsbehörde ist zu einer versammlungsfreundlichen Kooperation mit dem Veranstalter einer Versammlung verpflichtet (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 901 f.; BVerwGE 82, 34 ).

    Dies wird in Rechtsprechung und Literatur dahingehend verstanden, dass das Anmeldeerfordernis (§ 14 VersG) im Zusammenspiel mit der Auflagemöglichkeit (§ 15 VersG) sonstige Genehmigungs- und Erlaubnisakte der allgemeinen Rechtsordnung, die der Gefahrenabwehr dienen, ersetzt (vgl. BVerwGE 82, 34 ; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., 2000, § 14 Rn. 34; Ridder/Breitbach/Rühl/ Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992, § 15 Rn. 57).

  • OVG Berlin, 06.07.2001 - 1 S 11.01

    "Fuckparade" ist keine Versammlung

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2001 - OVG 1 S 11.01 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Polizeipräsidenten des Landes Berlin vom 14. Mai 2001 - LKA 521-07702/140701 - wieder herzustellen,.

    unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2001 - OVG 1 S 11.01 - und des Bescheids des Polizeipräsidenten des Landes Berlin vom 14. Mai 2001 - LKA 521-07702/140701 - zu regeln, dass die mit Schreiben vom 19. März 2001 angemeldete "Fuckparade" nach dem Versammlungsgesetz zu behandeln ist,.

  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    In solchen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel die in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    Anderes gilt nur, wenn es offensichtlich ist, dass die getroffenen Tatsachenfeststellungen fehlsam sind oder die vorgenommene rechtliche Bewertung der Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts der betroffenen Grundrechtsnorm nicht tragfähig ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1411 ).
  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 16/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 901 f.; BVerwGE 82, 34 ).
  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    In solchen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel die in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • VG Berlin, 28.06.2001 - 1 A 195.01

    Love Parade ist keine Versammlung

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2001 - 1 SN 54.01 - und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2001 - 1 A 195.01 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten des Landes Berlin vom 22. Mai 2001 - LKA 52 - wieder herzustellen,.
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    Bei - wie hier - offenem Ausgang noch möglicher Verfassungsbeschwerdeverfahren muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweiligen Anordnungen nicht ergingen, die Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrten einstweiligen Anordnungen erlassen würden, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 91, 252 ; 96, 120 ; stRspr).
  • VG Berlin, 28.06.2001 - 1 A 166.01

    Love Parade ist keine Versammlung

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    Das Verwaltungsgericht Berlin stellte mit Beschluss vom 28. Juni 2001 - 1 A 166.01 - die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs des Antragstellers zu 1 gegen diesen Bescheid wieder her.
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

  • BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den

    Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen ebenso wenig in den Schutzbereich wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen und die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 , "Fuckparade/Love Parade").

    Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 ; BVerwGE 129, 42 ).

    Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 ; BVerwGE 129, 42 ).

  • BVerwG, 29.03.2019 - 9 C 4.18

    Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

    Zwar stellt sich die Zurechnungsfrage hinsichtlich einer gewinnorientierten Großveranstaltung, die nicht in den Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. zum verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01 - NJW 2001, 2459 ), sondern des Art. 12 Abs. 1 GG fällt, bei der die Veranstaltergebühr auf den Eintrittspreis umgelegt werden kann, wesentlich anders dar (Gusy, DVBl 1996, 722 ).
  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bs 125/17

    Zulässigkeit eines Protestcamps gegen den G 20-Gipfel

    Denn der Versammlungsbegriff bzw. dessen Schutzbereich ist nicht weiter auszudehnen, als dies zur Schutzgewährung nach Art. 8 GG erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01, NJW 2001, 2459, juris Rn. 19, 22).

    Vielmehr muss der Versammlungsbegriff eng gefasst und die Zusammenkunft gerade auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01 u.a., NJW 2001, 2459, juris Rn. 19, 22).

    Entscheidend ist dann, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, juris Rn. 112; BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01, 30/01, NJW 2001, S. 2459 juris Rn. 27; VGH München, Beschl. v. 20.4.2012, 10 CS 12.845, juris 10, 11).

    Eine Veranstaltung wird nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01, 30/01, NJW 2001, S. 2459, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v 16.5.2007, 6 C 23.06, BVerwGE 129, 42, juris Rn. 15).

    Die rechtliche Einordnung dieses Verhaltens als Versammlung aber steht den Gerichten zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01, a.a.O., juris Rn. 30).

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Rechtsprechung
   BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 29/01, 3 Z BR 30/01   

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BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 29/01, 3 Z BR 30/01 (https://dejure.org/2001,3650)
BayObLG, Entscheidung vom 01.06.2001 - 3Z BR 29/01, 3 Z BR 30/01 (https://dejure.org/2001,3650)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbringungsverfahren; Betreuung; Tod des Betroffenen; Sofortige weitere Beschwerde; Verfahrensbevollmächtigter

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schlichte Verfahrensbeendigung bei Tod der einzigen Beteiligten

  • Judicialis

    FGG § 12; ; FGG § 13a Abs. 2

  • rechtsportal.de

    FGG § 12, § 13a Abs. 2
    Beendigung des Unterbringungsverfahrens durch Tod des Betroffenen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1645
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.05.1998 - 2 BvR 978/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die

    Auszug aus BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 29/01
    Denn die Grundlage seines jetzigen Begehrens ist im wesentlichen das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfG NJW 1998, 2432/2433; NJWE-FER 1998, 163).
  • BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 30/01

    Beschwerde gegen erledigte Unterbringung und effektiver Rechtsschutz

    Auszug aus BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 29/01
    Nach Ablauf der jeweiligen Unterbringungszeit, also dem 28.11.2000 im Verfahren M BR 29/01 und dem 18.1.2001 im Verfahren 3Z BR 30/01, begehrte die Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Anordnungen.
  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvR 1263/97

    Entlassung des Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 29/01
    Denn die Grundlage seines jetzigen Begehrens ist im wesentlichen das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfG NJW 1998, 2432/2433; NJWE-FER 1998, 163).
  • BayObLG, 15.10.1999 - 3Z BR 224/99
    Auszug aus BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 29/01
    Sowohl die Annahme der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache als auch die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens setzen das Vorhandensein von Verfahrensbeteiligten voraus (vgl. z.B. BayObLGZ 1958, 222/223; 1965, 348/350; BayObLG FamRZ 2000, 1183 und 1328).
  • BGH, 24.10.2012 - XII ZB 404/12

    Beschwerdeverfahren gegen eine Betreuungsanordnung nach dem Tod des Betroffenen:

    bb) Aus alledem folgt aber nicht, dass auch den Angehörigen eines unter Betreuung Gestellten die Möglichkeit gegeben werden müsste, dessen Rehabilitationsinteressen nach seinem Tode weiterverfolgen zu können (zum alten Verfahrensrecht vgl. bereits KG FGPrax 2009, 264 f. sowie zur Unterbringung OLG München BtPrax 2006, 231; OLG Frankfurt OLGR 2005, 640 f.; BayObLG FamRZ 2001, 1645 f.).

    Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht mit Recht darauf abgestellt, dass der Anordnung einer rechtlichen Betreuung eine schicksalhafte Erkrankung des Betreuten zugrunde liegt und ihr deshalb weder ein Schuldvorwurf noch ein Unwerturteil anhaften (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1645, 1646).

  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 314/10

    Abschiebungshaftanordnung: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach dem

    Auch sie wird etwa nicht deshalb angeordnet, weil den Betroffenen, wie bei einem Strafurteil, ein Schuldvorwurf träfe, sondern deshalb, weil sein schlechter Gesundheitszustand das erfordert (Beispiel nach BayObLG, FamRZ 2001, 1645, 1646).
  • OLG Hamm, 19.12.2006 - 15 W 126/06

    Kostenentscheidung nach Erledigung einer Unterbringungsmaßnahme

    Wegen seines höchstpersönliche Charakters ist dieses Beschwerderecht weder vererblich noch kann es durch dritte Personen wahrgenommen werden (Senat, Beschl. v. 17.3.2006 - 15 W 461/05; BayObLG FamRZ 2001, 1645; KG FGPrax 2006, 182).
  • LG München II, 05.06.2012 - 6 T 5066/11

    Betreuung: Antrag eines Angehörigen auf postume Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Die Betreuung oder die Unterbringung werde nicht deshalb angeordnet, weil den Betroffenen / die Betroffene ein Schuldvorwurf träfe, sondern deshalb, weil der schlechte Gesundheitszustand dies erfordere (z. B. BayObLG FamRZ 2001, 1645, 1646).

    Das BayObLG hat für das Unterbringungsverfahren entschieden (FamRZ 2001, 1645 f), dass das Unterbringungsverfahren durch den Tod des/der Betroffenen beendet ist.

  • OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 82/05

    Unterbringung: Keine Beschwerdeberechtigung eines Angehörigen des Betroffenen

    Hierbei handelt es sich um höchstpersönliche Individualrechte (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1645), die nur von dem Betroffenen selbst geltend gemacht werden können.
  • KG, 14.03.2006 - 1 W 298/04

    Freiheitsentziehende Unterbringung: Kostenentscheidung bei zivilrechtlicher

    Die Unterbringungsverfahren - 1 W 298/04 und 1 W 340/04 sind beendet, weil mit dem Tod der Betroffenen, die allein die vormundschaftsgerichtlichen Entscheidungen angefochten hatte, kein Verfahrensbeteiligter mehr vorhanden und der Verfahrensgegenstand, der hier noch in der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Unterbringungsmaßnahmen bestand, nicht vererblich ist (BayObLG, FamRZ 2001, 1645, 1646).
  • OLG Naumburg, 06.07.2007 - 8 Wx 22/07

    Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Einweisung in eine geschlossene

    Diese Erledigung hinderte den Betroffenen aber nicht daran, sein Rechtsschutzziel umzustellen und nun eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme zu beantragen (vgl. BayObLG, FamRZ 2001, 1645, 1646 m.w.N.).
  • OLG München, 23.03.2009 - 33 Wx 54/09

    Rechtsschutzbedürfnis für nachträglichen Rechtsschutz gegen eine vorläufige

    Dass ihre Verfahrensbevollmächtigte anlässlich ihrer mündlichen Äußerung im Termin das nicht ausdrücklich auch für das Betreuungsverfahren betonte, konnte einer entsprechenden Entscheidung durch das Landgericht schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sie nicht von einem Antrag abhängt, sondern von Amts wegen ergehen kann (vgl. Jansen/von König FGG 3. Aufl. Rn. 27; Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. Rn. 16, jeweils zu § 13a; auch wenn das dort nur zu Abs. 1 der Vorschrift ausgesprochen ist, kann doch für Abs. 2 Satz 1 und 2 nichts anderes gelten, zumal die jeweilige Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist, BayObLG FamRZ 2001, 1645 sowie Keidel/Zimmermann aaO. Rn. 51d. Die Entscheidung nach Abs. 2 Satz 3 ist ohnehin von Amts wegen ohne Antrag des Betroffenen zu treffen, vgl. Keidel/Zimmermann Rn. 51n).
  • OLG München, 29.08.2006 - 33 Wx 183/06

    Kein Fortsetzungsfeststellungsantrag durch beschwerdebefugten Angehörigen des

    Hierbei handelt es sich um höchstpersönliche Individualrechte (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1645 zur Erledigung des Unterbringungsverfahrens durch den Tod des Betroffenen), die nur von dem Betroffenen selbst geltend gemacht werden können (OLG Frankfurt 2005, 0LG-Report 2005, 640 = FamRZ 2005, 1505 [Ls.]).
  • KG, 14.03.2006 - 1 W 134/05

    Außergerichtliche Kosten im Unterbringungsverfahren - Außergerichtliche Auslagen

    Die Unterbringungsverfahren - 1 W 298/04 und 1 W 340/04 sind beendet, weil mit dem Tod der Betroffenen, die allein die vormundschaftsgerichtlichen Entscheidungen angefochten hatte, kein Verfahrensbeteiligter mehr vorhanden und der Verfahrensgegenstand, der hier noch in der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Unterbringungsmaßnahmen bestand, nicht vererblich ist (BayObLG, FamRZ 2001, 1645, 1646).
  • KG, 14.03.2006 - 1 W 340/04

    Außergerichtliche Kosten im Unterbringungsverfahren - Außergerichtliche Auslagen

  • BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 30/01

    Unterbringungsverfahren; Betreuung; Tod des Betroffenen; Sofortige weitere

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Rechtsprechung
   AG Herzberg, 20.02.2002 - C 30/01   

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RG, 03.04.1901 - Rep. V. 30/01 (https://dejure.org/1901,61)
RG, Entscheidung vom 03.04.1901 - Rep. V. 30/01 (https://dejure.org/1901,61)
RG, Entscheidung vom 03. April 1901 - Rep. V. 30/01 (https://dejure.org/1901,61)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Welche Wirkungen treten gegen die Erwerber einer Kohlenabbaugerechtigkeit ein, wenn auf dem für sie angelegten Grundbuchblatte die vertragsmäßig festgesetzte Verpflichtung, einen Tonnenzins zu entrichten, nicht mit eingetragen worden ist? 2. Ist eine solche ...

  • Wolters Kluwer

    Kohlenabbaugerechtigkeit. Glaube des Grundbuches.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 49, 208
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