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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 27.10.2009 - 301 O 32/05   

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https://dejure.org/2009,3141
LG Hamburg, 27.10.2009 - 301 O 32/05 (https://dejure.org/2009,3141)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2009 - 301 O 32/05 (https://dejure.org/2009,3141)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2009 - 301 O 32/05 (https://dejure.org/2009,3141)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    §§ 157, 133, 315 Abs. 3, 307 Abs. 1, 307 Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Billigkeitskontrolle bei inhaltlicher Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Erdgasliefervertrag; Kompensation einer unangemessenen Benachteiligung aufgrund fehlender Transparenz einer Preisänderungsklausel durch ein Kundenkündigungsrecht; Anerkennung eines ...

  • Bund der Energieverbraucher
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen - Berufungsverhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Unwirksame Preiserhöhungen bei Erdgaslieferungsverträgen - Landgericht Hamburg erklärt Preisanpassungsklausel für ungültig

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Unwirksame Preiserhöhungen bei Erdgaslieferungsverträgen -Preisanpassungsklausel ist ungültig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Preiserhöhungen bei Erdgaslieferungsverträgen unwirksam - In Vertragsklausel verwendete Formulierung „Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt“ zur Preiserhöhung nicht zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2010, 185
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2009 - 301 O 32/05
    Die hier maßgebliche Vertragsklausel stellt keine die Preise unmittelbar regelnde Vereinbarung dar, die unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB-Kommentar, 68. Aufl., § 307 Rn. 54), sondern es handelt sich um eine schlichte, der Kontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unterfallende Preisnebenabrede (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 60; BGH, Urteil vom 15. Juli 2009, VIII ZR 225/07, Rn. 18 - Juris).

    Unabhängig davon, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung aber auch nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2009, VIII ZR 225/07, Rn. 36 m.w.N. - Juris).

  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 274/06

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2009 - 301 O 32/05
    Die Kammer schließt sich damit der mittlerweile herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung an, dass sondervertragliche Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen und bei Unwirksamkeit der Klausel keine Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB zu erfolgen hat (grundlegend BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008, VIII ZR 274/06 - Juris).

    In Verträgen über die leitungsgebundene Erdgasversorgung kommt es darauf an, dass die Preisentwicklung für den Kunden vorhersehbar ist und sich das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht verschiebt, insbesondere indem der Verwender nachträglich seinen, in dem enthaltenen Preis vereinbarten Gewinnanteil erhöht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008, VIII ZR 274/06, Rn. 14 - Juris).

  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit

    Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2009 - 301 O 32/05
    Eine Transparenz im vorgenannten Sinne erfordert zudem eine Regelung darüber, welche quantitative Gewichtung den einzelnen die Preise bestimmenden Faktoren im Hinblick auf die Kalkulation des Gaspreises insgesamt zukommt (BGH NJW 2007, 1054, 1055).

    Unabhängig davon, dass den Klägern bei Abschluss der Verträge (hier jedenfalls vor September 2004) mangels Konkurrenz auf dem seinerzeitigen Gasmarkt kein anderer Vertragspartner zur Verfügung stand und ein heutiger Wechsel des Energieträgers mit Kosten verbunden ist, so dass die Möglichkeit einer Kündigung keine zumutbare Alternative darstellt, setzt ein Ausgleich der hier festgestellten Benachteiligung der Kunden jedenfalls voraus, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006, VIII ZR 25/06, Rn. 28, 30 - Juris).

  • AG Hamburg-Blankenese, 31.07.2009 - 518 C 46/09
    Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2009 - 301 O 32/05
    In einer solchen Situation ist die Kammer weder in der Lage noch dazu befugt, Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen (so auch AG Blankenese, Urteil vom 31. Juli 2009, 518 C 46/09, Seite 9).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2009 - 301 O 32/05
    Zwar hat der BGH inzwischen entschieden, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV Regelungen enthalten, die den Gasversorger im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB berechtigten, einseitige Tariferhöhungen im Rahmen der von § 315 Abs. 3 BGB gesetzten Grenzen vorzunehmen (Urteil vom 13. Juni 2007, VIII ZR 36/06, Rn. 17 - Juris).
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

    Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2009 - 301 O 32/05
    Da Ziffer 4 der Sonderverträge weder mit § 4 AVBGasV noch mit § 5 GasGVV inhaltlich übereinstimmt, braucht der Frage, ob eine unveränderte Übernahme dieser Regelungen, denen eine Leitbildfunktion für Verträge mit Energieversorgern zukommen soll, eine unangemessene Benachteiligung der Kunden ausschließt, nicht nachgegangen zu werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Juli 2009, VIII ZR 56/08, Rn. 21, 27 - Juris) - zumal auch Preisanpassungen nach § 4 AVBGasV und § 5 GasGVV dem Äquivalenzprinzip entsprechen müssen, woran es hier gerade fehlt.
  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 211/07

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel eines auf längere

    Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2009 - 301 O 32/05
    Soweit die Beklagte die hiesige Preisanpassungsklausel mit Zinsanpassungsklauseln vergleicht und sie unter Hinweis auf u.a. eine Entscheidung des BGH im Jahre 2008 (NJW 2008, 3422) für wirksam hält, so ist festzustellen, dass die Fallgestaltungen nicht vergleichbar sind.
  • OLG Bremen, 16.11.2007 - 5 U 42/06

    Gaspreisverfahren - swb

    Auszug aus LG Hamburg, 27.10.2009 - 301 O 32/05
    Hinzu kommt, dass sich eine ergänzende Heranziehung von § 4 AVBGasV als Umgehung des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion von vorformulierten Vertragsbedingungen darstellen würde, wenn diese Vorschrift oder deren Regelungsgehalt an die Stelle von Ziffer 4 treten würde (dazu: Hans. OLG in Bremen, Urteil vom 16. November 2007, 5 U 42/06, Seite 15).
  • LG Hamburg, 11.05.2011 - 318 S 175/10

    Gaslieferungsvertrag: Unwirksamkeit einer in einem Sondervertrag enthaltenen

    Die vertragliche Preisanpassungsklausel in Nr. 3 des Sondervertrages sei gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam, da sie intransparent sei und den Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.10.2009 -301 O 32/05).

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt das nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (Vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 51 f., BGH, NJW 2010, 993, Rn. 45; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 16).

    Es ist aus Rechtsgründen nur eine individuelle Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen im einzelnen Energielieferungsverhältnis vorzunehmen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 17; OLG Rostock, Urteil vom 28.05.2010, Az.: 4 U 117/09, S.4).

    Vorliegend ist nicht erkennbar, welche genauen Modalitäten nach dem hypothetischen Willen beider Parteien für ein Erhöhungsrecht hätten gelten sollen (zur identischen Preisanpassungsklausel so auch AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 31.07.2009, Az.: 518 C 46/09; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 15f.).

  • AG Hamburg-Barmbek, 14.05.2010 - 817 C 162/09
    Die Klägerin hat auch die Zahlungen der beklagten Partei nicht zurückgewiesen (vgl. zum Ganzen LG Hamburg, Urt. v. 27.10.2009, 301 0 32/05).

    Eine vertragliche Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH, Urt. v. 28.10.2009, VIII ZR 320/07; siehe auch BGH, Urt. v. 13.01.2010, VIII ZR 81/08; LG Hamburg, Urt. v. 27.10.2009, 301 0 32/05).

    Schon wegen der für die beklagte Partei bestehende Kündigungsfrist, ist eine Kündigung nicht geeignet die Nachteile für die beklagte Partei zu kompensieren (so auch LG Hamburg, Urt. v. 27.10.2009, 301 0 32/05).

    Bis zum jeweiligen Kündigungszeitpunkt, war der Klägerin eine Bindung an den vertraglich vereinbarten Preis zuzumuten (siehe z.B. auch AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 05.02.2010, 410 bC 82/09; AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 25.02.2010, 915 C 393/09; AG Hamburg, Urt. v. 03.02.2010, 17 a C 215/09; siehe auch schon lG Hamburg, Urt. v. 27.10.2009, 301 0 32/05).

    Die Unwirksamkeit einzelner AGB-Klauseln ist das alleinige Risiko des Verwenders und rechtfertigt grundsätzlich - und jedenfalls bei Dauerschuldverhältnissen mit wie hier vorhandenen Kündigungsmöglichkeiten - nicht die Anwendung von § 306 Abs. 3 BGB (LG Hamburg, Urt. v. 27.10.2009, 301 0 32/05; siehe auch AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 25.02.2010 915 C 393/09; AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 05.02.2010, 410 b C 82/09).

  • LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 24/10

    Gaslieferungsvertrag: Unwirksamkeit einer in einem Sondervertrag enthaltenen

    Die vertragliche Preisanpassungsklausel in Nr. 4 des Sondervertrages sei gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam, da sie intransparent sei und den Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.10.2009 - 301 O 32/05).

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt das nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (Vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 51 f., BGH, NJW 2010, 993, Rn. 45; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 16).

    Es ist aus Rechtsgründen nur eine individuelle Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen im einzelnen Energielieferungsverhältnis vorzunehmen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 17; OLG Rostock, Urteil vom 28.05.2010, Az.: 4 U 117/09, S.4).

    Vorliegend ist nicht erkennbar, welche genauen Modalitäten nach dem hypothetischen Willen beider Parteien für ein Erhöhungsrecht hätten gelten sollen (zur identischen Preisanpassungsklausel so auch AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 31.07.2009, Az.: 518 C 46/09; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 15f.).

  • LG Hamburg, 18.02.2011 - 320 S 129/10

    Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt das nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (Vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 51 f., BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 45; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.; 301 O 32/05, S. 16).

    Es ist aus Rechtsgründen nur eine individuelle Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen im einzelnen Energielieferungsverhältnis vorzunehmen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 17; OLG Rostock, Urteil vom 28.05.2010, Az.: 4 U 117/09, S.4).

    Vorliegend ist nicht erkennbar, welche genauen Modalitäten nach dem hypothetischen Willen beider Parteien für ein Erhöhungsrecht hätten gelten sollen (zur identischen Preisanpassungsklausel so auch AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 31.07.2009, Az.: 518 C 46/09; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 15f.).

  • OLG Hamburg, 30.01.2013 - 13 U 211/09

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.10.2009, Az. 301 O 32/05, wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.10.2009, Az. 301 O 32/05, abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:.

  • LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 62/10

    Unwirksamkeit von Gaspreiserhöhungen anhand einer Preisanpassungsklausel des

    Insofern kann im Wege des Erstrecht-Schlusses von der Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden ausgegangen werden (so auch LG Hamburg, Urt. v. 27.10.2009 -301 O 32/05 im Hinblick auf eine gleichlautende Klausel; nachgehend (1.3 U 211/09) Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 12.10.2010 und vom 09.12.2010 (im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Klausel); LG Dortmund, 19.8.2010 - 13 O 103/06, Rn. 21 [zitiert nach [...]]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009 -18 O 52/07, Rn. 61 [zitiert nach [...]]).

    Denn soweit die Preisanpassungsklausel an die "Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt" anknüpft, wird bereits nicht hinreichend deutlich, welcher Markt hier als Bezugsobjekt dienen und in welcher Weise eine etwaige Erhöhung berechnet werden soll (so auch LG Hamburg, Urt. v. 27.10.2009 - 301 O 32/05, Rn. 38 [zitiert nach [...]] im Hinblick auf eine gleichlautende Klausel).

  • LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 83/10

    Zu Unwirksamkeit einer Gaspreiserhöhung; Preisanpassungsklausel

    Insofern kann im Wege des Erstrecht-Schlusses von der Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden ausgegangen werden (so auch LG Hamburg, Urt. v. 27.10.2009 - 301 O 32/05 im Hinblick auf eine gleichlautende Klausel; nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht (13 U 211/09), Beschl. v. 12.10.2010 und vom 09.12.2010 (im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Klausel); LG Dortmund, 19.8.2010 - 13 O 103/06, Rn. 21 [zitiert nach juris]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009- 18 O 52/07, Rn. 61 [zitiert nach juris]).

    Denn soweit die Preisanpassungsklausel an die "Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt" anknüpft, wird bereits nicht hinreichend deutlich, welcher Markt hier als Bezugsobjekt dienen und in welcher Weise eine etwaige Erhöhung berechnet werden soll (so auch LG Hamburg, Urt. v. 27.10.2009 - 301 O 32/05, Rn. 38 [zitiert nach juris] im Hinblick auf eine gleichlautende Klausel).

  • LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 89/10

    Gasversorgungsvertrag: Preiserhöhungsrecht auf Grund ergänzender

    Insofern kann im Wege des Erst-recht-Schlusses von der Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden ausgegangen werden (so auch LG xxx, Urt. v. 27.10.2009 - 301 O 32/05 im Hinblick auf eine gleichlautende Klausel; nachgehend (13 U 211/09) Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 12.10.2010 und vom 09.12.2010 (im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Klausel); LG Dortmund, 19.8.2010 - 13 O 103/06, Rn. 21 [zitiert nach juris]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009 - 18 O 52/07, Rn. 61 [zitiert nach juris]).

    Denn soweit die Preisanpassungsklausel an die "Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt" anknüpft, wird bereits nicht hinreichend deutlich, welcher Markt hier als Bezugsobjekt dienen und in welcher Weise eine etwaige Erhöhung berechnet werden soll (so auch LG xxx, Urt. v. 27.10.2009 - 301 O 32/05, Rn. 38 [zitiert nach juris] im Hinblick auf eine gleichlautende Klausel).

  • LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 98/10

    Preisanpassungsrecht in Bezug auf einem Gasbezugsvertrag eines

    Insofern kann im Wege des Erstrecht-Schlusses von der Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden ausgegangen werden (so auch LG Xxx, Urt. v. 27.10.2009 - 301 O 32/05 im Hinblick auf eine gleichlautende Klausel; nachgehend (13 U 211/09) Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 12.10.2010 und vom 09.12.2010 (im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Klausel); LG Dortmund, 19.8.2010 - 13 O 103/06, Rn. 21 [zitiert nach [...]]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009 - 18 O 52/07, Rn. 61 [zitiert nach [...]]).

    Denn soweit die Preisanpassungsklausel an die "Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt" anknüpft, wird bereits nicht hinreichend deutlich, welcher Markt hier als Bezugsobjekt dienen und in welcher Weise eine etwaige Erhöhung berechnet werden soll (so auch LG Xxx, Urt. v. 27.10.2009 - 301 O 32/05, Rn. 38 [zitiert nach [...]] im Hinblick auf eine gleichlautende Klausel).

  • AG Hamburg-Blankenese, 12.05.2010 - 518 C 229/09
    Schließlich ist auf der Rechtsfolgenseite in keiner Weise bestimmt, welches Preisänderungsmaß gerechtfertigt werden soll; rechnerische Relationen zur Ausgangsgröße - den Veränderungen auf „dem Wärmemarkt“ - werden nicht ansatzweise genannt (ebenso LG Hamburg, 301 O 32/05, Urteil vom 27.10.2009, ZMR 2010, 185).
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 05.04.2006 - 301 O 32/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,18603
LG Hamburg, 05.04.2006 - 301 O 32/05 (https://dejure.org/2006,18603)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2006 - 301 O 32/05 (https://dejure.org/2006,18603)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05. April 2006 - 301 O 32/05 (https://dejure.org/2006,18603)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bund der Energieverbraucher

    Der Gasversorger hat seine Kosten- und Gewinnkalkulation so offenzulegen, dass diese für die Prozessgegner und das Gericht nachvollziehbar und nachprüfbar ist.

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

    Auszug aus LG Hamburg, 05.04.2006 - 301 O 32/05
    Der Bundesgerichtshof hat es im Urteil vom 2. Oktober 1991 (BGH NJW-RR 1992, 183 (185)) abgelehnt, die Billigkeitskontrolle auf einen Preisvergleich zu beschränken, weil damit die nach § 315 BGB gebotene umfassende Würdigung nicht stattfände.

    Die Beklagte hat, wie bereits mitgeteilt, ihre Kosten- und Gewinnkalkulation offenzulegen, und dies so, dass diese für die Prozessgegner und das Gericht nachvollziehbar und nachprüfbar ist (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 183 (186)).

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer Anpassungklausel bei der Belieferung mit

    Auszug aus LG Hamburg, 05.04.2006 - 301 O 32/05
    Der Beklagten ist eine Preiserhöhung nur dann erlaubt, wenn der Anstieg bei einem der Kostenfaktoren nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGH Urteil vom 21.9. 2005, NJW-RR 2005, 1717 (1718)).
  • LG Bonn, 07.09.2006 - 8 S 146/05

    Erhöhung der Gaspreise, Billigkeitskontrolle

    Soweit das Landgericht Hamburg in seinem Hinweisbeschluss vom 05.04.2006 (301 O 32/05) ausführt, dass ohne eine Überprüfung des Sockelbetrages die von § 315 Abs. 3 BGB gebotene umfassende Billigkeitsprüfung nicht möglich sei, teilt die Kammer diese Auffassung nicht.
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