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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 18.01.2018 - 304 O 69/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14293
LG Hamburg, 18.01.2018 - 304 O 69/17 (https://dejure.org/2018,14293)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2018 - 304 O 69/17 (https://dejure.org/2018,14293)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - 304 O 69/17 (https://dejure.org/2018,14293)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB
    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Installation einer Überwachungskamera auf einem privaten Nachbargrundstück

  • mietrechtsiegen.de

    Überwachungskamera auf Privatgrundstück - Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • rabüro.de

    Zum nachbarrechtlichen Anspruch auf Entfernung einer Überwachungskamera

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wenn man die Nachbarn per Kamera bespitzelt...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • test.de (Kurzinformation)

    Private Videoüberwachung: Darf ich eine Kamera-Attrappe aufhängen, um Diebe von einem Einbruch abzuhalten?

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Eskalierender Nachbarschaftsstreit - Anbringen von Videokameras unzulässig

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.10.2011 - V ZR 265/10

    Wohnungseigentum: Beseitigungsanspruch gegen die Installation von …

    Auszug aus LG Hamburg, 18.01.2018 - 304 O 69/17
    Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH NJW-RR 2012, 140).

    Gegenüber dem Interesse der Beklagten an einer eventuellen Identifizierung und Überführung eines Täters hat das Persönlichkeitsrecht der Kläger nicht zurückzutreten (BGH in ZWE 2012, 83f.).

  • BGH, 16.03.2010 - VI ZR 176/09

    Überwachungskamera auf Privatgrundstück

    Auszug aus LG Hamburg, 18.01.2018 - 304 O 69/17
    Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (vgl. BGH NJW 2010, 1533).
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