Rechtsprechung
| OLG München, 24.06.2008 - 31 AR 74/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Wohnungseigentumssache: Klage gegen den Wohnungseigentümer und dessen Mieter als Streitgenossen; Bestimmung eines sachlich gemeinsam zuständigen Gerichts
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 43; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Klage gegen Wohnungseigentümer und dessen Mieter - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Klage gegen Eigentümer und Mieter : Zuständiges Gericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestimmung eines sachlich gemeinsam zuständigen Gerichts für eine Klage gegen einen Wohnungseigentümer und dessen Mieter; Spruchkörpereigenschaft der "Abteilung für Wohnungseigentumssachen" beim Amtsgericht
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmungen bei Klagen gegen Wohnungseigentümer und Mieter (IMR 2008, 435)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 1466
- NZM 2008, 777
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.05.2003 - VI ZR 430/02
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Zurücknahme der Berufung des einzigen …
Auszug aus OLG München, 24.06.2008 - 31 AR 74/08
Ebenso ist etwa anerkannt, dass im Ausland und im Inland ansässige Beklagte gemeinsam als Streitgenossen verklagt werden können, ungeachtet der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG abweichend geregelten Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts für den im Ausland ansässigen Beklagten (zur Berufungszuständigkeit in Fällen solcher Streitgenossenschaft vgl. BGH vom 13.5.2003 = NJW 2003, 2686). - OLG München, 20.02.2008 - 31 AR 18/08
Gerichtsstandsbestimmung bei beklagten Streitgenossen und Zuständigkeitsspaltung …
Auszug aus OLG München, 24.06.2008 - 31 AR 74/08
Demgemäß ist kein durchgreifendes gesetzliches Hindernis ersichtlich, eine WEG-Sache mit einer sonstigen streitigen Zivilsache zu verbinden (§ 147 ZPO), den Wohnungseigentümer und dessen Mieter als Streitgenossen zu verklagen (§ 59, 60 ZPO) und gegebenenfalls für derartige Klagen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein örtlich und sachlich gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.2.2008, OLG-Report 2008, 345).
- OLG Hamm, 20.10.2016 - 32 Sa 63/16
Zuständigkeit der Gerichte für eine Schadensersatzklage einer …
Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Wohnungseigentumsgericht hindert die Bestimmung nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.06.2008 - 31 AR 74/08, juris Rn. 4). - KG, 17.04.2015 - 18 AR 17/15
Streitgenossenschaft auch bei Ungleichheit der geltend gemachten Ansprüche?
Nach allgemeiner Meinung kommt § 36 ZPO auch dann entsprechend zur Anwendung, wenn das sachlich und funktionell zuständige Gericht bestimmt werden soll (…vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O., § 36 Rn. 2a und Rn. 14; OLG München NJW-RR 2008, 1466 für Klage gegen Wohnungseigentümer und Dritte; BGHZ 90, 156 ff).Auch ändern die für WEG-Sachen geltenden besonderen Verfahrensregelungen (§§ 44 ff. WEG) nichts an der gebotenen Qualifizierung der WEG-Sachen als streitiges ZPO-Verfahren (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2008 \u0097 31 AR 74/08, 31 AR 0741/08 Rn. 3).
- BayObLG, 19.09.2022 - 102 AR 5/22
Zuständigkeitsbestimmung Störungsklage gegen Mieter und Eigentümer
Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Wohnungseigentumsgericht, § 23 Nr. 2 Buchst. c) GVG, hindert dabei die Bestimmung nicht (OLG Celle…, Beschluss vom 7. Januar 2021, 18 AR 33/20, juris Rn. 3; OLG Hamm…, Beschluss vom 20. Oktober 2016, 32 SA 63/16, NZBau 2016, 758 Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 25. Juni 2008, 31 AR 74/08, juris Rn. 2 ff.; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 26. November 1997, XII ARZ 20/97, NJW 1998, 685 [juris Rn. 6];… Beschluss vom 16. Februar 1984, I ARZ 395/83, juris Rn. 9).
- LG Essen, 08.01.2014 - 13 S 113/13
Zuständigkeitskonzentration gemäß § 72 Abs. 2 GVG bei Streitgenossen
Rn. 5 Die von der Beklagten zu 2) zitierte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen: Die Entscheidung des OLG München vom 24.06.2008 (NJW-RR 2008, 1466) betrifft die Frage einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei einer Klage gegen mehrere Streitgenossen, bei denen bei isolierter Betrachtung einerseits das Amtsgericht gemäß § 43 WEG, andererseits das Landgericht gemäß § 71 Abs. 1 GVG zuständig wäre. - OLG Frankfurt, 17.11.2014 - 11 SV 114/14
Keine Gerichtsstandsbestimmung bei Ansprüchen einer Person aus WEG und …
Danach könnte beispielsweise ein gemeinsames Gericht bestimmt werden, wenn ein Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer und dessen Mieter vorgehen möchte (Vgl. OLG München NJW-RR 2008, 1466). - LG Duisburg, 27.01.2014 - 5 S 113/13
Wo ist in WEG-Sachen die Berufung einzulegen?
Es ist allein Sache des Präsidiums des Amtsgerichts, wie es die Richtergeschäftsaufgaben hinsichtlich der WEG-Sachen und der sonstigen streitigen Zivilsachen verteilt und ob es überhaupt eine spezielle Sachgebietszuständigkeit für WEG-Sachen vorsieht, was im Hinblick auf die erforderlichen Spezialkenntnisse sinnvoll, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (OLG München NZM 2008, 777, 778; OLG München NZM 2008, 528, 529). - OLG Hamburg, 02.06.2015 - 6 AR 9/15
Wohnungseigentumssache: Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossen …
- OLG München, 19.09.2022 - 102 AR 5/22
Faktische Vergrößerung eines Gartenanteils
Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Wohnungseigentumsgericht, § 23 Nr. 2 Buchst. c) GVG, hindert dabei die Bestimmung nicht (OLG Celle, Beschluss vom 7. Januar 2021, 18 AR 33/20; OLG Hamm…, Beschluss vom 20. Oktober 2016, 32 SA 63/16, NZBau 2016, 758 Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 25. Juni 2008, 31 AR 74/08; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. November 1997, XII ARZ 20/97, NJW 1998, 685; Beschluss vom 16. Februar 1984, I ARZ 395/83). - OLG Celle, 07.01.2021 - 18 AR 33/20
Sachliche Zuständigkeitsbestimmung bei Verbindung von WEG- und ZPO-Sache?
Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes als Wohnungseigentumsgericht hindert die Bestimmung nicht (…Zöller/Schultzky, 33. Aufl. § 36 Rdnr. 4; OLG München, NJW-RR 2008, 1466; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2016 - 32 SA 63/16, NJW-RR 2017, 393).
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