Rechtsprechung
| LG Hamburg, 08.01.2019 - 310 O 23/18 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 31.01.2018 - 310 O 23/18
- LG Hamburg, 08.01.2019 - 310 O 23/18
- OLG Hamburg, 30.11.2022 - 5 U 22/19
- OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube …
Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2019 - 310 O 23/18
Rn. 107 Ein Hinweis auf Rechtsverletzungen gegenüber dem Plattformbetreiber muss so konkret sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2018, 1132 Rn. 45 - EuGH-Vorlage youtube;… BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 21 und 28 - Stiftparfüm) und es ihm zudem ermöglicht, künftige Rechtsverstöße unschwer, d.h. ohne eigene rechtliche Überprüfungen oder tatsächliche Nachforschungen, erkennen zu können; tut sie dies nicht, so ergeben sich keine über eine Sperrung hinausgehenden Verpflichtungen des Adressaten (…Urteil des Hans. OLG vom 01.07.2015, 5 U 175/10, BeckRS 2015, 14371 Rn. 293, 298, 381 ff.).Wird eine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition geltend gemacht, bedarf es einer Identifizierung des geschützten Werkes oder der geschützten Leistung und einer Beschreibung der beanstandeten Verletzungsform sowie hinreichend klarer Anhaltspunkte für die urheberrechtliche Berechtigung der Beteiligten (BGH GRUR 2018, 1132 Rn. 45 - EuGH-Vorlage youtube;… BGH GRUR 2010, 628 Rn. 39 - Vorschaubilder I).
Er weiß um die Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung an die wirksame Inkenntnissetzung des Plattformbetreibers stellt - nicht zuletzt deshalb, weil er mit den von ihm angestrengten Verfahren (u.a. Urteil des Hans. OLG vom 01.07.2015, 5 U 175/10, BeckRS 2015, 14371, dem nachfolgend BGH, GRUR 2018, 1132 - EuGH-Vorlage youtube) zur Entwicklung dieser Rechtsprechung beigetragen hat.
Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der eine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition geltend Machende gegenüber dem Plattformbetreiber hinreichend klare Anhaltspunkte für seine urheberrechtliche Berechtigung mitteilen (BGH GRUR 2018, 1132 Rn. 45 - EuGH-Vorlage youtube;… BGH GRUR 2010, 628 Rn. 39 - Vorschaubilder I).
- OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12
GEMA ./. YouTube I
Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2019 - 310 O 23/18
Insofern steht dem hier eingenommen Standpunkt die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 01.07.2015 (Az. 5 U 87/12 , BeckRS 2015, 14370, Rn. 390 ff. und 402 ff.) nicht entgegen, wonach die Beklagte materiell-rechtlich mit der Konzeption des von den Rechteinhabern zu bedienenden Systems Content-ID aufgrund der damit einhergehenden Aufgabenverlagerung bereits im Ansatz diejenigen Pflichten verfehle, die ihr als Störerin zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen oblägen und es weder treuwidrig noch schikanös sei, dass ein Rechteinhaber nicht an Content-ID mitwirke.Andernfalls würde allein für die Entscheidung eines bestimmten Rechtsstreits eine fiktive Situation angenommen werden, die mit der Realität nicht in Einklang zu bringen ist (Hans. OLG, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12 , BeckRS 2015, 14370, Rn. 348).
Daher kann auch offenbleiben, ob - wie das Hanseatische Oberlandesgericht in der Entscheidung vom 01.07.2015 (Az. 5 U 87/12 , BeckRS 2015, 14370, Rn. 403) für die dortige Klägerin angenommen hat - eine schriftliche Benachrichtigung wesentlich unproblematischer ist als die Benutzung des Content-ID-Programms, wobei die Beklagte hier in Bezug auf den Kläger umfänglich Gegenteiliges vorgetragen hat und der Kläger dem nicht konkret entgegengetreten ist.
- OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
GEMA ./. YouTube II
Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2019 - 310 O 23/18
Solche Verhaltenspflichten entstehen, wenn der Diensteanbieter einen hinreichend konkreten Hinweis auf eine bereits eingetretene Rechtsverletzung auf seinem Dienst erhält ( OLG Hamburg, Urteil 01.07.2015, Az. 5 U 175/10 , BeckRS 2015, 14371 Rn. 286).Rn. 107 Ein Hinweis auf Rechtsverletzungen gegenüber dem Plattformbetreiber muss so konkret sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (…BGH GRUR 2018, 1132 Rn. 45 - EuGH-Vorlage youtube;… BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 21 und 28 - Stiftparfüm) und es ihm zudem ermöglicht, künftige Rechtsverstöße unschwer, d.h. ohne eigene rechtliche Überprüfungen oder tatsächliche Nachforschungen, erkennen zu können; tut sie dies nicht, so ergeben sich keine über eine Sperrung hinausgehenden Verpflichtungen des Adressaten (Urteil des Hans. OLG vom 01.07.2015, 5 U 175/10, BeckRS 2015, 14371 Rn. 293, 298, 381 ff.).
Er weiß um die Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung an die wirksame Inkenntnissetzung des Plattformbetreibers stellt - nicht zuletzt deshalb, weil er mit den von ihm angestrengten Verfahren (u.a. Urteil des Hans. OLG vom 01.07.2015, 5 U 175/10, BeckRS 2015, 14371, dem nachfolgend BGH, GRUR 2018, 1132 - EuGH-Vorlage youtube) zur Entwicklung dieser Rechtsprechung beigetragen hat.
- BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08
Vorschaubilder
Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2019 - 310 O 23/18
Wird eine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition geltend gemacht, bedarf es einer Identifizierung des geschützten Werkes oder der geschützten Leistung und einer Beschreibung der beanstandeten Verletzungsform sowie hinreichend klarer Anhaltspunkte für die urheberrechtliche Berechtigung der Beteiligten (…BGH GRUR 2018, 1132 Rn. 45 - EuGH-Vorlage youtube; BGH GRUR 2010, 628 Rn. 39 - Vorschaubilder I).Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der eine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition geltend Machende gegenüber dem Plattformbetreiber hinreichend klare Anhaltspunkte für seine urheberrechtliche Berechtigung mitteilen (…BGH GRUR 2018, 1132 Rn. 45 - EuGH-Vorlage youtube; BGH GRUR 2010, 628 Rn. 39 - Vorschaubilder I).
- BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09
Stiftparfüm
Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2019 - 310 O 23/18
Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm).Rn. 107 Ein Hinweis auf Rechtsverletzungen gegenüber dem Plattformbetreiber muss so konkret sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (…BGH GRUR 2018, 1132 Rn. 45 - EuGH-Vorlage youtube; BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 21 und 28 - Stiftparfüm) und es ihm zudem ermöglicht, künftige Rechtsverstöße unschwer, d.h. ohne eigene rechtliche Überprüfungen oder tatsächliche Nachforschungen, erkennen zu können; tut sie dies nicht, so ergeben sich keine über eine Sperrung hinausgehenden Verpflichtungen des Adressaten (…Urteil des Hans. OLG vom 01.07.2015, 5 U 175/10, BeckRS 2015, 14371 Rn. 293, 298, 381 ff.).
- BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08
Sommer unseres Lebens
Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2019 - 310 O 23/18
Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm). - BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08
Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines …
Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2019 - 310 O 23/18
Als Störer kann analog § 1004 BGB bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet). - OLG Frankfurt, 12.02.2008 - 11 U 28/07
Haftung eines Beauftragten als der im Impressum einer Webseite ausgewiesene …
Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2019 - 310 O 23/18
Vielmehr gilt (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 385, juris-Rz. 36):.
- OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19
Gregorian - Holy Chants - Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den …
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.01.2019, Az. 310 O 23/18 , wird zurückgewiesen.Rn. 13 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.01.2019, Az. 310 O 23/18 , abzuändern und zu erkennen:.
Rn. 26 Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 310 O 23/18, wird zurückgewiesen.
- OLG Hamburg, 30.11.2022 - 5 U 22/19
Vorläufige Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikaufnahmen auf …
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.01.2019, Az. 310 O 23/18, wird zurückgewiesen.das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.01.2019, Az. 310 O 23/18, abzuändern und zu erkennen:.
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 310 O 23/18, wird zurückgewiesen.
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| LG Hamburg, 31.01.2018 - 310 O 23/18 |
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- LG Hamburg, 08.01.2019 - 310 O 23/18
- OLG Hamburg, 30.11.2022 - 5 U 22/19
- OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12
File-Hosting-Dienst
Auszug aus LG Hamburg, 31.01.2018 - 310 O 23/18
Rn. 16 Ist aber ein solcher Hinweis in ausreichend konkretisierter Form erfolgt, so beziehen sich die dann daran anknüpfenden Verhaltenspflichten nicht nur darauf, die schon eingetretene Rechtsverletzung zu beseitigen, sondern auch darauf, künftige gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern (BGH, Urt. v. 15.8. 2013, Az. I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 - File-Hosting-Dienst, Rz. 20). - OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
GEMA ./. YouTube II
Auszug aus LG Hamburg, 31.01.2018 - 310 O 23/18
Solche Verhaltenspflichten entstehen, wenn der Diensteanbieter einen hinreichend konkreten Hinweis auf eine bereits eingetretene Rechtsverletzung auf seinem Dienst erhält ( OLG Hamburg, Urteil 01.07.2015, Az. 5 U 175/10 , BeckRS 2015, 14371 Rz. 286).
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