Rechtsprechung
| RG, 22.01.1896 - Rep. I. 316/95 |
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Wird zitiert von ... (2)
- EuGH, 11.09.2003 - C-6/01
DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF …
Für die vierte Kategorie, die Kategorie der Unterhaltungsspielautomaten, gilt eine besondere Regelung, die durch das Decreto-Lei Nr. 316/95 vom 28. November 1995 (Diário da República I, Serie A, Nr. 275, vom 28. November 1995; im Folgenden: Decreto-Lei Nr. 316/95) eingeführt worden ist.Als Unterhaltungsspielautomaten gelten die Automaten, die - "den Gewinn nicht unmittelbar in Geld, in Spielmarken oder in Gegenständen mit wirtschaftlichem Wert auszahlen und Spiele beinhalten, deren Ergebnis ausschließlich oder im Wesentlichen von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, wobei der Benutzer eine Verlängerung der unentgeltlichen Nutzung des Automaten entsprechend der erlangten Punktzahl erreichen kann" (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95); - "die zwar die unter a) genannten Merkmale aufweisen, denen jedoch Gegenstände entnommen werden können, deren wirtschaftlicher Wert das Dreifache des vom Benutzer eingesetzten Betrages nicht überschreitet" (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).
Die Einfuhr, die Herstellung, die Aufstellung und der Verkauf von Unterhaltungsspielautomaten setzen eine Klassifizierung der betreffenden Spielinhalte voraus, die in die Zuständigkeit der Generalinspektion für Spiele fällt (Artikel 19 des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).
Für den Betrieb von - automatischen, mechanischen, elektrischen oder elektronischen - Geräten dieser Kategorie gilt unabhängig davon, ob sie eingeführt oder im Inland hergestellt oder aufgestellt worden sind, eine Eintragungs- und Erlaubnisregelung (Artikel 17 Absatz 1 des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).
Der Eigentümer des Geräts muss dessen Eintragung beim Zivilgouverneur des Bezirks beantragen, in dem sich das Gerät befindet oder in dem es in Betrieb genommen werden soll (Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).
Um das Gerät in Betrieb nehmen zu können, muss von dem Zivilgouverneur des Bezirks, in dem sich das Gerät befindet oder in dem es vermutlich in Betrieb genommen werden soll, eine Betriebserlaubnis für den Zeitraum eines Jahres oder eines Halbjahres erteilt werden (Artikel 20 Absätze 1 und 2 des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).
Die Erteilung der Erlaubnis kann mit begründetem Bescheid abgelehnt werden, sofern diese polizeiliche Maßnahme zum Kinder- und Jugendschutz, zur Kriminalitätsprävention und zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens gerechtfertigt ist (Artikel 20 Absatz 3 des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).
Unterhaltungsspielautomaten dürfen in einem Raum oder in einer Einrichtung betrieben werden, für die eine Erlaubnis für die Veranstaltung von erlaubten Spielen mit Unterhaltungsspielautomaten vorliegt; diese dürfen nicht in der Nähe einer Unterrichtsanstalt gelegen sein (Artikel 21 Absatz 2 des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).
Um mehr als drei Automaten gleichzeitig betreiben zu können, muss für die betreffende Einrichtung eine Erlaubnis für den ausschließlichen Betrieb von Spielen vorliegen (Artikel 21 Absatz 1 des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).
Diese Art von Geräten fällt in die Kategorie der Glücksspiele (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g des Decreto-Lei Nr. 422/89) und ist durch das Decreto-Lei Nr. 422/89 geregelt (Artikel 16 Absatz 2 des Anhangs zum Decreto-Lei Nr. 316/95).
Das Tribunal Cível da Comarca Lissabon ist der Auffassung, dass es in Anbetracht des Vorbringens der Parteien unbedingt eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts benötige, um über die Rechtsstreitigkeit entscheiden zu können, die Gegenstand der bei ihm anhängigen Feststellungsklage ist; es hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen: 1. Sind Glücksspiele eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 EG? 2. Sind Glücksspiele eine Tätigkeit im Zusammenhang mit "Waren", die als solche unter Artikel 28 EG fällt? 3. Sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, der Einfuhr und dem Vertrieb von Spielautomaten unabhängig vom Betrieb dieser Automaten, und gilt daher für sie der Grundsatz des freien Warenverkehrs nach den Artikeln 28 EG und 29 EG? 4. Sind die Veranstaltung von und die Teilnahme an Glücksspielen vom Anwendungsbereich des Artikels 31 EG ausgenommen, weil dieser nicht für Dienstleistungsmonopole gilt? 5. Ist der Betrieb von Glücksspielautomaten eine "Dienstleistung", die als solche unter die Artikel 49 ff. EG fällt? 6. Handelt es sich um eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 49 EG, wenn eine gesetzliche Regelung (wie die in den Artikeln 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 des Decreto-Lei Nr. 422/89 vom 2. Dezember 1989 enthaltene) die Veranstaltung von und die Teilnahme an Glücksspielen (die in Artikel 1 des genannten Decreto-Lei definiert sind als "solche, deren Ausgang ungewiss ist, weil er ausschließlich oder im Wesentlichen vom Zufall abhängt") - zu denen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und g des Decreto-Lei Nr. 422/89 auch Spiele an Automaten gehören, die Gewinne unmittelbar in Spielmarken oder Münzen auszahlen, und Spiele an Automaten, die zwar nicht Gewinne unmittelbar in Spielmarken oder Münzen auszahlen, aber für Glücksspiele charakteristische Inhalte aufweisen oder am Ende eine Punktzahl ergeben, die ausschließlich oder im Wesentlichen vom Zufall abhängt - nur in Spielkasinos zulässt, die in durch gesetzesvertretende Verordnung dauerhaft oder vorübergehend errichteten Spielzonen liegen? 7. Ist die unter Frage 6 beschriebene einschränkende Regelung, selbst wenn sie eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 49 EG darstellen sollte, gleichwohl mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil sie ohne Unterschiede für portugiesische Staatsangehörige und Unternehmen und Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten gilt und auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht (Verbraucherschutz, Verbrechensprävention, Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Begrenzung des Angebots an Glücksspielen, Finanzierung von im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeiten)? 8. Gelten für die Veranstaltung von Glücksspielen die Grundsätze des freien Zugangs zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit und ihrer freien Ausübung, und beeinträchtigt deshalb das etwaige Bestehen von Regelungen anderer Mitgliedstaaten, die den Betrieb von Spielautomaten weniger einschränken, an und für sich schon die Gültigkeit der unter Frage 6 beschriebenen portugiesischen Regelung? 9. Sind die Einschränkungen der Veranstaltung von Glücksspielen nach portugiesischem Recht verhältnismäßig? 10. Ist die portugiesische gesetzliche Regelung der Genehmigung, die an rechtliche (Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat nach öffentlichem Ausschreibungsverfahren: Artikel 9 des Decreto-Lei Nr. 422/89) und logistische (Begrenzung der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücksspielen auf Spielkasinos in Spielzonen: Artikel 3 des genannten Decreto-Lei) Bedingungen geknüpft ist, zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich? 11. Stellt die Verwendung des Ausdrucks "im Wesentlichen" neben dem Ausdruck "ausschließlich" in den portugiesischen Rechtsvorschriften (Artikel 1, 4 Absatz 1 Buchstabe g und 162 des Decreto-Lei Nr. 422/89 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Decreto-Lei Nr. 316/95 vom 28. November 1995), um Glücksspiele zu definieren und rechtlich zwischen "Glücksspielautomaten" und "Unterhaltungsspielautomaten" zu unterscheiden, die Bestimmbarkeit des Begriffs nach den rechtlichen Auslegungsmethoden in Frage? 12. Erfordern die unbestimmten Rechtsbegriffe, auf die sich die portugiesische Legaldefinition von "Glücksspielen" (Artikel 1 und 162 des Decreto-Lei Nr. 422/89) und "Unterhaltungsspielautomaten" (Artikel 16 des Decreto-Lei Nr. 316/95) stützt, für die Qualifizierung der verschiedenen Spielautomaten eine Auslegung, die das den nationalen Behörden eingeräumte freie Ermessen einbezieht? 13. Verstößt es auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die genannten portugiesischen Rechtsvorschriften keine objektiven Kriterien zur Unterscheidung zwischen den Spielinhalten von Glücksspielautomaten und von Unterhaltungsspielautomaten aufstellen, gegen Grundsätze oder Regeln des Gemeinschaftsrechts, der Generalinspektion ein Ermessen bei der Qualifizierung von Spielinhalten einzuräumen? Zur Zulässigkeit.
- EGMR, 28.09.2010 - 26311/03
REINA ET AUTRES c. ITALIE
Appel: cour d'appel de Brescia (RG no 316/95), du 27 mars 1995 au 24 novembre 2001 ; 3 renvois d'office, 2 renvois pour grève des avocats.
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