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   LG Hamburg, 08.03.2011 - 322 O 395/10   

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LG Hamburg, 08.03.2011 - 322 O 395/10 (https://dejure.org/2011,85663)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2011 - 322 O 395/10 (https://dejure.org/2011,85663)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08. März 2011 - 322 O 395/10 (https://dejure.org/2011,85663)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 134 BGB, § 138 Abs 2 BGB, § 151 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 346 Abs 2 S 2 BGB
    Darlehensvertrag: Widerruf des Darlehensvertrages und dessen Auswirkung auf den Beitritt zu einer Restschuldgruppenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 18.01.2011 - XI ZR 356/09

    Widerruf eines Darlehensvertrages bei nur teilweiser Finanzierung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 08.03.2011 - 322 O 395/10
    Der Klagantrag ist dahin auszulegen, dass die Kläger festgestellt wissen wollen, dass sie der Beklagten nur noch den "offenen", d.h. nach Abzug sämtlicher von ihnen schon geleisteter Zahlungen noch verbleibenden Nettodarlehensbetrag von ? 48.491,42 ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeiträge schulden (vgl. zu einem solchen Antrag BGH NJW 2011, 1063 ff., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 4).

    Ist die im Rahmen einer negativen Feststellungsklage streitige Verpflichtung teilbar und genügt eine teilweise Feststellung dem Interesse des Klägers, darf eine Klageabweisung regelmäßig nur insoweit erfolgen, als der geleugnete Anspruch besteht; im Übrigen ist der Klage stattzugeben (BGH NJW 2011, 1063, hier zit. nach juris-Volltext Rz. 34).

    Durch den wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen hat sich der Darlehensvertrag gemäß § 357 I 1 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt (BGH NJW 2011, 1063, hier zitiert nach juris Rz. 25 mit weiteren Nachweisen).

    Der Darlehensnehmer schuldet Rückzahlung des Nettokreditbetrages als der empfangenen Leistung der Bank (BGH NJW 2011, 1063 ff., Rz. 26).

    Die Kläger können sich zur Begründung einer Zinsfreiheit des Nettokreditbetrages auch nicht auf § 358 IV 2 BGB berufen, denn diese Vorschrift gilt nicht für denjenigen Teil des Darlehens, der nicht zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts verwendet worden sind; dies hat der BGH (BGH NJW 2011, 1063 ff., a.a.O. Rz. 27) ausführlich und überzeugend begründet.

    Nach der Rechtsprechung des BGH NJW 2011, 1063 ff., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 26, schuldet der Darlehensnehmer bei Widerruf des Darlehens wie der Restschuldversicherung (und entsprechendes muss vorliegend für den Beitritt zum Gruppenversicherungsschutz gelten) bei Rückabwicklung beider Verträge im Verhältnis zur Bank (wie hier ohnehin erforderlich) nicht die Rückzahlung des Versicherungsbetrages, d.h. vorliegend der im Vertrag Anlage Kl. 1 ausgewiesenen Kosten für den Beitritt zur Gruppenversicherung.

    Soweit die Kläger bereits Ratenzahlungen auf den Darlehensvertrag erbracht haben, sind diese auf ihre Zahlungsverpflichtungen aus oben a) und b) anzurechnen (BGH NJW 2011, 1063 ff. Rz. 26: "abzüglich bereits geleisteter Zahlungen").

    Denn jedenfalls könnte sich der Einwendungsdurchgriff nach § 359 I 1 BGB nicht auf solche Teile des Darlehensvertrages erstrecken, die gar nicht der Finanzierung des Versicherungsbeitritts dienten; das folgt aus der Rechtsprechung des BGH NJW 2011, 1063 ff. unter II.2.b), hier zit. nach juris-Volltext Rz. 27. Dann aber können die Kläger etwaigen Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Vertragstextes zur Restschutzversicherung nicht ihrer Verzinsungspflicht bzgl. der Nettodarlehenssumme entgegen setzen, in der die Kosten der Restschuldversicherung nicht enthalten sind.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1063 ff., unter IV., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 34) kann eine hinter der negativen Feststellungsforderung des Klägers zurückbleibende Feststellung im Rahmen der Bescheidung des Hauptantrags als Minus erfolgen; ein abweichend bezifferter negativer Feststellungsantrag hat insofern keinen weiter gehenden Erfolg.

    Zwar hat der BGH ausgeführt, dass die Weigerung der Bank, mit der Wirkung eines Feststellungsurteils zu erklären, dass der Darlehensnehmer nur noch die nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen schuldet, sich nach einem Widerruf als Pflichtverletzung darstellen kann (BGH NJW 2011, 1063 unter III.1., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 30), wobei sich vorliegend die Beklagte nicht mit Berufung auf eine ungeklärte Rechtslage exkulpieren könnte, weil die Kläger im anwaltlichen Schreiben Anlage Kl. 2 die Entscheidung des BGH vom 15.12.2009 (VersR 2010, 469 ff.) bereits zitieren konnten.

  • BGH, 15.12.2009 - XI ZR 45/09

    Ein Verbraucherdarlehensvertrag und eine für diesen abgeschlossene

    Auszug aus LG Hamburg, 08.03.2011 - 322 O 395/10
    Dies hat der BGH für den Fall des Abschlusses der Restschuldversicherung zwischen Darlehensnehmer und Versicherer angenommen (BGH VersR 2010, 469, 470 Tz. 21), es gilt aber auch für den Auftrag an den Darlehensgeber, Versicherungsschutz im Rahmen einer Gruppenversicherung zu verschaffen.

    Wenn der BGH die frühere Streitfrage, ob der selbstständige Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrages zwischen dem Darlehensnehmer und dem Versicherer als ein mit dem Darlehensvertrag verbundener Vertrag angesehen werden kann, überzeugend bejaht hat (BGH VersR 2010, 469, 471 Tz. 30 ff.), so muss diese Annahme erst recht zutreffen auf den hier vorliegenden Fall eines Auftrags an den Darlehensgeber selbst, dem Darlehensnehmer Gruppenversicherungsschutz zu verschaffen, denn zusätzlich zu den vom BGH angeführten Aspekten der Zweck-Mittel-Relation kommt in Fällen der vorliegenden Art hinzu, dass die Bank selbst beauftragter Unternehmer ist und den ihr erteilten Auftrag selbst i.S.v. § 358 II 2 BGB finanziert.

    Zwar hat der BGH ausgeführt, dass die Weigerung der Bank, mit der Wirkung eines Feststellungsurteils zu erklären, dass der Darlehensnehmer nur noch die nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen schuldet, sich nach einem Widerruf als Pflichtverletzung darstellen kann (BGH NJW 2011, 1063 unter III.1., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 30), wobei sich vorliegend die Beklagte nicht mit Berufung auf eine ungeklärte Rechtslage exkulpieren könnte, weil die Kläger im anwaltlichen Schreiben Anlage Kl. 2 die Entscheidung des BGH vom 15.12.2009 (VersR 2010, 469 ff.) bereits zitieren konnten.

  • BGH, 24.03.1988 - III ZR 24/87

    Auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beim Ratenkredit;

    Auszug aus LG Hamburg, 08.03.2011 - 322 O 395/10
    Für den im Rahmen von § 138 I BGB vorzunehmenden Vergleich bleiben jedoch die Kosten der Restschuldversicherung beim vertraglichen Zins außer Betracht (oder werden auch beim marktüblichen Zins hinzugerechnet), um die Vergleichbarkeit sicherzustellen (BGH NJW 1981, 1206 ff. unter III.4.b), hier zit. nach juris-Volltext Rz. 43; ferner BGH NJW 1988, 1661 ff. unter II.2.d), hier zit. nach juris-Volltext Rz. 16).

    Jedoch ist eine weitere Absenkung der Wuchergrenze unter die 90%-Grenze abzulehnen (Godefroid, Verbraucherverträge, 3. Aufl. 2008, Teil 2 Rz. 336 m.w.N.); jedenfalls liegt unterhalb dieser Grenze in der Regel kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung mehr vor (BGH NJW 1988, 1661 ff., unter II.4., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 27).

  • OLG Stuttgart, 12.05.2010 - 3 U 200/09

    Beratungsvertrag im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Medienfonds:

    Auszug aus LG Hamburg, 08.03.2011 - 322 O 395/10
    Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfehle, weil sie selbst daran verdiene (BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 1416; vgl. auch im Ausgangspunkt zustimmend und die Rechtsprechung des BGH wie vorstehend zusammenfassend OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1386 ff., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 43).

    Den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Schutzgedanken hat das OLG Stuttgart (ZIP 2010, 1386 ff., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 56) überzeugend wie folgt zusammengefasst: "Innenprovisionen, die besser als Vertriebsprovisionen bezeichnet werden, sind demgegenüber Kostenbestandteile, die der Verkäufer oder Emittent nicht nur bei Kapitalanlagen, sondern auch bei sonstigen Produkten in deren Preis bzw. das Nominalkapital für den Vertrieb einpreist und einpreisen muss [...].

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus LG Hamburg, 08.03.2011 - 322 O 395/10
    Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfehle, weil sie selbst daran verdiene (BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 1416; vgl. auch im Ausgangspunkt zustimmend und die Rechtsprechung des BGH wie vorstehend zusammenfassend OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1386 ff., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 43).
  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus LG Hamburg, 08.03.2011 - 322 O 395/10
    Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfehle, weil sie selbst daran verdiene (BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 1416; vgl. auch im Ausgangspunkt zustimmend und die Rechtsprechung des BGH wie vorstehend zusammenfassend OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1386 ff., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 43).
  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 08.03.2011 - 322 O 395/10
    Für den im Rahmen von § 138 I BGB vorzunehmenden Vergleich bleiben jedoch die Kosten der Restschuldversicherung beim vertraglichen Zins außer Betracht (oder werden auch beim marktüblichen Zins hinzugerechnet), um die Vergleichbarkeit sicherzustellen (BGH NJW 1981, 1206 ff. unter III.4.b), hier zit. nach juris-Volltext Rz. 43; ferner BGH NJW 1988, 1661 ff. unter II.2.d), hier zit. nach juris-Volltext Rz. 16).
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus LG Hamburg, 08.03.2011 - 322 O 395/10
    Jedenfalls aber dann, wenn die Provision für die von der Bank übernommene Verpflichtung zur Beschaffung von Eigen- und Fremdkapital sowie eine etwaige Platzierungsgarantie in dem dem Anleger rechtzeitig übergebenen Prospekt oder Flyer dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen sind, besteht keine Pflicht der Bank, den Anleger darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe diese Provisionen an die Bank fließen (Nobbe WUB I G 1. bis 5., 10; BGH WM 2009, 2306, 2307 Rn. 31).
  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus LG Hamburg, 08.03.2011 - 322 O 395/10
    Solche Rückvergütungen durch den Verkäufer und Geschäftspartner des Anlegers dienen gerade dem Zweck, die beratende Bank oder dem beratenden Finanzdienstleister zu beeinflussen, obwohl sie eigentlich verpflichtet sind, den Anleger allein in dessen Interesse zu beraten (BGH WM 2001, 297).
  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 217/85

    Auswirkungen der Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages auf einen

    Auszug aus LG Hamburg, 08.03.2011 - 322 O 395/10
    Zutreffend ist zwar, dass im Falle der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags die Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht dazu führt, dass der rückzahlungspflichtige Darlehens-Bereicherungsschuldner die Darlehensvaluta nicht zu verzinsen hat (BGH NJW 1987, 944, hier zit. nach juris-Volltext Rz. 26; BGH NJW 1989, 3217 ff., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 20 ff.).
  • BGH, 15.06.1989 - III ZR 9/88

    Vorhergehende Bestellung bei verbotener Überrumpelung; Rechtsfolgen der

  • OLG Oldenburg, 15.01.2009 - 8 U 122/08

    Berücksichtigung der Kosten einer Restschuldversicherung bei der Berechnung des

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

  • BGH, 23.09.2010 - VII ZR 6/10

    Haustürgeschäft: Beginn der Widerrufsfrist

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - 24 U 154/01

    Leasingvertrag ist schriftformbedürftig

  • OLG Schleswig, 06.10.2016 - 5 U 72/16

    Verbraucherdarlehen: Verwirkung des Widerrufsrechts nach Vertragsbeendigung

    Damit waren die vorgerichtlichen Kosten bereits angefallen, bevor die Beklagte verpflichtet sein konnte, die aus dem Widerruf resultierenden Rechtsfolgen anerkennen zu müssen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 8. März 2011 - 322 O 395/10, juris Rn. 157).
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