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   BPatG, 27.11.2012 - 33 W (pat) 556/11   

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BPatG, 27.11.2012 - 33 W (pat) 556/11 (https://dejure.org/2012,39223)
BPatG, Entscheidung vom 27.11.2012 - 33 W (pat) 556/11 (https://dejure.org/2012,39223)
BPatG, Entscheidung vom 27. November 2012 - 33 W (pat) 556/11 (https://dejure.org/2012,39223)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "beactive (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "beactive (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "beactive (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 27.11.2012 - 33 W (pat) 556/11
    Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - Das Prinzip der Bequemlichkeit; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59); - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) - My World; BGH BlPMZ 2010, 273 (275) - Roche-Kugel).

    Dementsprechend darf sich die Prüfung einer Anmeldung nicht auf ein Mindestmaß beschränken, um aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Zeichen oder Angaben, die aus mehreren Worten bestehen, die als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderung zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (EuGH GRUR 2010, 228 (Nr. 36) - Vorsprung durch Technik; EuGH C-311/11 (Nr. 25 - 30) - Wir machen das Besondere einfach (PAVIS Proma); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 32, 44) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 12) - My World).

    Zum anderen kommt es für die fehlende Unterscheidungskraft nicht darauf an, dass das Zeichen bereits in seiner konkreten Form verwendet wird, da auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keinen Nachweis dahingehend erfordert, dass die Angabe oder das Zeichen im Verkehr bereits genutzt wird (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 37 bis 47) - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2008, 1002 (Nr. 30) - Schuhpark), weshalb der entsprechende Einwand der Anmelderin nicht durchgreift.

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 27.11.2012 - 33 W (pat) 556/11
    Die Unterscheidungskraft fehlt nicht nur Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen unmittelbar beschreiben, sondern auch solchen, mit denen ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006).

    Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt ferner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006).

    Bei solchen Wortfolgen ist gleichwohl stets zu prüfen, ob sie eine unmittelbar beschreibende Sachaussage im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG enthalten (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 (Nr. 57) - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR, 949 (Nr. 12) - My World; BGH GRUR 2009, 778 (Nr. 12) - Willkommen im Leben) oder zumindest einen engen beschreibenden Bezug herstellen und daher nicht als Herkunftshinweis verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 27.11.2012 - 33 W (pat) 556/11
    Wenngleich das Zeichen mehrere grafische Gestaltungselemente kombiniert, weichen diese bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch nicht derart von üblichen, rein dekorativen Hervorhebungsmitteln ab, dass sie eine hinreichende, den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenbestandteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken könnten (vgl. dazu: BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 150 f. m. w. N.).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass selbst für mehrfarbige Bildmarken, die neben einfachen Unterstreichungen sogar symbolische Verzierungen aufwiesen und auch für Bildzeichen mit zusätzliche Besonderheiten bei der Wortdarstellung, eine solche Eignung verneint worden ist (vgl. EuG T-425/07 (Rd.27) - 100; EuG GRUR Int. 2003, 834 (Nr. 33 - 37) - BEST BUY, bestätigt durch GRUR Int. 2011, 12 EuGH C-92/10 (Nr. 56); BGH GRUR 2008, 710 (Rd. 20 ) - VISAGE ; BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 27.11.2012 - 33 W (pat) 556/11
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass selbst für mehrfarbige Bildmarken, die neben einfachen Unterstreichungen sogar symbolische Verzierungen aufwiesen und auch für Bildzeichen mit zusätzliche Besonderheiten bei der Wortdarstellung, eine solche Eignung verneint worden ist (vgl. EuG T-425/07 (Rd.27) - 100; EuG GRUR Int. 2003, 834 (Nr. 33 - 37) - BEST BUY, bestätigt durch GRUR Int. 2011, 12 EuGH C-92/10 (Nr. 56); BGH GRUR 2008, 710 (Rd. 20 ) - VISAGE ; BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 27.11.2012 - 33 W (pat) 556/11
    Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - Das Prinzip der Bequemlichkeit; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59); - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) - My World; BGH BlPMZ 2010, 273 (275) - Roche-Kugel).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Zeichen oder Angaben, die aus mehreren Worten bestehen, die als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderung zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (EuGH GRUR 2010, 228 (Nr. 36) - Vorsprung durch Technik; EuGH C-311/11 (Nr. 25 - 30) - Wir machen das Besondere einfach (PAVIS Proma); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 32, 44) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 12) - My World).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 27.11.2012 - 33 W (pat) 556/11
    a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - Henkel).

    Abzustellen ist dabei auf die Auffassung des beteiligten inländischen Verkehrs, wobei dieser alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der  beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel; EUGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 19) - Maglite; BGH GRUR 2009, 411 (Nr. 8) - STREETBALL).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 27.11.2012 - 33 W (pat) 556/11
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE).

    In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über (EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) - SAT.2).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 27.11.2012 - 33 W (pat) 556/11
    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Zeichen oder Angaben, die aus mehreren Worten bestehen, die als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderung zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (EuGH GRUR 2010, 228 (Nr. 36) - Vorsprung durch Technik; EuGH C-311/11 (Nr. 25 - 30) - Wir machen das Besondere einfach (PAVIS Proma); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 32, 44) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 12) - My World).

    Bei solchen Wortfolgen ist gleichwohl stets zu prüfen, ob sie eine unmittelbar beschreibende Sachaussage im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG enthalten (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 (Nr. 57) - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR, 949 (Nr. 12) - My World; BGH GRUR 2009, 778 (Nr. 12) - Willkommen im Leben) oder zumindest einen engen beschreibenden Bezug herstellen und daher nicht als Herkunftshinweis verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 27.11.2012 - 33 W (pat) 556/11
    a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - Henkel).

    Abzustellen ist dabei auf die Auffassung des beteiligten inländischen Verkehrs, wobei dieser alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der  beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel; EUGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 19) - Maglite; BGH GRUR 2009, 411 (Nr. 8) - STREETBALL).

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

    Auszug aus BPatG, 27.11.2012 - 33 W (pat) 556/11
    Zum anderen kommt es für die fehlende Unterscheidungskraft nicht darauf an, dass das Zeichen bereits in seiner konkreten Form verwendet wird, da auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keinen Nachweis dahingehend erfordert, dass die Angabe oder das Zeichen im Verkehr bereits genutzt wird (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 37 bis 47) - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2008, 1002 (Nr. 30) - Schuhpark), weshalb der entsprechende Einwand der Anmelderin nicht durchgreift.
  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 94/06

    Kinder III

  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 32/09

    hey!

  • EuG, 19.11.2009 - T-425/07

    Agencja Wydawnicza Technopol / HABM (100) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 24.04.2012 - T-328/11

    Leifheit / HABM (EcoPerfect) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 13.01.2011 - C-92/10

    Media-Saturn-Holding / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes

  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

  • EuG, 12.11.2008 - T-373/07

    EOS / OHMI (PrimeCast) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

  • BPatG, 13.12.2018 - 30 W (pat) 35/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "TACK IT (Wort-Bild-Marke)" -

    Der Verkehr ist daran gewöhnt, durch solche Aussagen mit Aufforderungscharakter auf sachliche Eigenschaften hingewiesen zu werden (vgl. m. w. N. BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 82/12 - b.connected; 24 W (pat) 77/10 - beCertified; 33 W (pat) 556/11 - Beactiv; 33 W (pat) 89/07 - saugauf).
  • BPatG, 12.05.2015 - 26 W (pat) 35/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "BE HAPPY" - keine

    An solche Imperativformen in der Werbung sind die inländischen Verkehrskreise bereits gewöhnt (vgl. BPatG 33 W (pat) 556/11 - be active; 24 W (pat) 77/10 - beCertified; Beschl. v. 7. Januar 2015 - 29 W (pat) 82/12 - b.connected) und sehen sie als Kundenansprache bzw. Zuruf an, der die Aufmerksamkeit des Publikums auf die beanspruchten Waren lenken soll.
  • BPatG, 07.01.2015 - 29 W (pat) 82/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "b.connected" - fehlende Unterscheidungskraft

    Ferner ist die Verwendung von Imperativformen - auch in englischer Sprache - in der Werbung üblich (vgl. Wörterbuch der Werbesprache, Rothfuss Verlag, Kapitel Satzgestaltung, Stichwort "Aufforderung") und der Verkehr ist daran gewöhnt, durch Aussagen mit Aufforderungscharakter auf sachliche Eigenschaften hingewiesen zu werden (vgl. u.a. BPatG, Beschluss vom 19.06.2012, 24 W (pat) 77/10 - beCertified; Beschluss vom 27.11.2012, 33 W (pat) 556/11 - Beactiv; Beschluss vom 17.02.2009, 33 W (pat) 89/07 - saugauf).
  • BPatG, 14.04.2021 - 29 W (pat) 547/18
    Die Verwendung von Imperativformen - auch und gerade in englischer Sprache - ist in der Werbung üblich und der Verkehr ist daran gewöhnt, durch Aussagen mit Aufforderungscharakter auf sachliche Eigenschaften hingewiesen zu werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 07.01.2015, 29 W (pat) 82/12 - b.connected; BPatG, Beschluss vom 19.06.2012, 24 W (pat) 77/10 BPatG, Beschluss vom 19.06.2012, 24 W (pat) 77/10 - beCertified; Beschluss vom BPatG, Beschluss vom 19.06.2012, 24 W (pat) 77/10 - beCertified; Beschluss vom 27.11.2012, 33 W (pat) 556/11 - beactiv; Beschluss vom 17.02.2009, 33 W (pat) 89/07 - Saugauf).
  • BPatG, 06.05.2013 - 26 W (pat) 26/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "BE HAPPY" - fehlende Unterscheidungskraft

    An Imperativformen sei der Verkehr in der Werbung gewöhnt (s. hierzu BPatG 33 W (pat) 556/11 - be active; 24 W (pat) 77/10 - beCertified; 25 W (pat) 539/11 - GET IT RIGHT; 25 W (pat) 526/10 - Fühl Dich wohl) und würde sie als Kundenansprache bzw. Zuruf ansehen, der die Aufmerksamkeit des Publikums auf die beanspruchten Waren lenken solle.
  • BPatG, 17.08.2023 - 30 W (pat) 503/22

    Schutzfähigkeit und Unterscheidungskraft des Wortzeichens und Bildzeichens als

    Dies gilt vor allem auch bei einem Verständnis von als Imperativ iS von "Fahr(e) sicher", da die Verwendung von Imperativformen - auch in englischer Sprache - in der Werbung üblich und der Verkehr daran gewöhnt ist, durch Aussagen mit Aufforderungscharakter auf sachliche Eigenschaften hingewiesen zu werden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 19.06.2012, 24 W (pat) 77/10 - beCertified; Beschluss vom 27.11.2012, 33 W (pat) 556/11 - Beactiv; Beschluss vom 17.02.2009, 33 W (pat) 89/07 - saugauf).
  • BPatG, 24.07.2023 - 29 W (pat) 512/21
    So ist sowohl der Aufforderungscharakter der Aussage als auch die Zusammenschreibung werbeüblich (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress; BPatG, Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536/21 - FLEXCAR; Beschluss vom 11.04.2019, 30 W (pat) 36/17 - CLEANGAS; Beschluss vom 18.11.2018, 28 W (pat) 555/17 - EASYCLIP; Beschluss vom 27.11.2012, 33 W (pat) 556/11 - beactive; Beschluss vom 17.12.2009; 30 W (pat) 45/09 - SchließAb; Beschluss vom 15.10.2003, 29W(pat)192/01 - travelagain).
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