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| VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 33-IV-25 (HS), 34-IV-25 (e.A.) |
Volltextveröffentlichung
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- VerfGH Sachsen, 23.05.2024 - 14-IV-23
Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 33-IV-25
Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 - Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 36-IV-19; Beschluss vom 24. August 2017 - Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 139-IV-15; st. Rspr.).Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 - Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 23. Februar 2023 - Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 89-IV-21 [HS]/Vf. 90-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 33-IV-25
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 - Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV- 20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 160-IV-17
Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 33-IV-25
Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa weil es die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 - Vf. 82-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 68-IV-19
Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 33-IV-25
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 - Vf. 22-IV-24; Beschluss vom 18. August 2022 - Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 61-IV-19
Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 33-IV-25
Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 - Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 23. Februar 2023 - Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 89-IV-21 [HS]/Vf. 90-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 23.02.2023 - 12-IV-22
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde durch substantiierte Darlegung der …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 33-IV-25
Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 - Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 23. Februar 2023 - Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 89-IV-21 [HS]/Vf. 90-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 89-IV-23
Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 33-IV-25
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 - Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV- 20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 20.06.2024 - 33-IV-23
Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 33-IV-25
Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa weil es die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 - Vf. 82-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 139-IV-15
Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 33-IV-25
Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 - Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 36-IV-19; Beschluss vom 24. August 2017 - Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 139-IV-15; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19
Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 33-IV-25
Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 - Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 36-IV-19; Beschluss vom 24. August 2017 - Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 139-IV-15; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 24.03.2011 - 90-IV-10
- VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 39-IV-22
- VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 89-IV-21
- VerfGH Sachsen, 14.02.2025 - 28-IV-24
- VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 103-IV-17
- VerfGH Sachsen, 13.03.2025 - 22-IV-24
- VerfGH Sachsen, 10.04.2025 - 82-IV-24
- VerfGH Sachsen, 11.12.2025 - 57-IV-24 Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 33-IV-25 (HS); Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 77-IV-23 [HS]/Vf. 8-IV-24 [e.A.], Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 36- IV-19; Beschluss vom 24. August 2017 - Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 139-IV-15; st. Rspr.).
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