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   VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19   

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VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19 (https://dejure.org/2019,37237)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.10.2019 - 36-IV-19 (https://dejure.org/2019,37237)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. Oktober 2019 - 36-IV-19 (https://dejure.org/2019,37237)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten Altfall

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19
    Beide Beschlüsse waren Gegenstand einer vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof und wurden wegen einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aufgehoben (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. September 2017- Vf. 97-IV-17).

    Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 97-IV-17 m.w.N.).

    Die dabei vom Oberlandesgericht vertretene und vom Beschwerdeführer geteilte Auffassung, wonach vorliegend für die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 StGB die erhöhten Voraussetzungen einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung", die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 für den Weitergeltungszeitraum festgelegt hatte, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 erfüllt sein müssen, weil die Anlasstaten vor dem 1. Juni 2013 begangen wurden, findet seine Stütze in Teilen der Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 3. September 2014 und 26. April 2016 - 2 Ws 411/14 und 2 Ws 204/14 - juris Rn. 26 bzw. 12; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017 - 1 Ws (s) 328/17 - juris Rn. 6 jeweils unter Verweis auf BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13 - juris; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 97-IV-17; a.A. demgegenüber OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2018 - 3 Ws 308/18 - juris Rn. 39 ff.; Peglau, jurisPR-StrafR 13/2018 Anm. 2; Veh in: MüKo, 3. Aufl., § 67d Rn. 21; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136/13, 3 Ws 137/13 - juris Rn. 6 f.).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19
    Die Notwendigkeit dieser "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" werde zwar vom Oberlandesgericht erkannt, es werde jedoch bei der Auslegung dieses Begriffes in rechtstaatswidriger und zugleich freiheitsgrundrechtsverletzender Weise die Bindungswirkung der zentralen bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326) missachtet.

    (2) Indem das Oberlandesgericht in der Folge als Voraussetzung für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung fordert, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten sei, steht dies im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [406]).

    Indes wird nach der Entscheidung vom 4. Mai 2011 das Vorliegen einer "hochgradigen Gefahr" explizit nur für die Fallkonstellationen gefordert, in denen ein erhöhter Vertrauensschutz hinzutritt, etwa bei nachträglicher Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB a.F. oder bei Anlasstaten, die noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 begangen wurden (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [332], dort Tenor Ziff. III.1 einerseits und Ziff. III. 2a andererseits sowie [406]; vgl. nach jetzt geltender Rechtslage die Fälle des § 316f Abs. 2 Satz 2 und 3 EGStGB).

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 1509/15

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Altfall; schutzwürdiges

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19
    Der Verfassungsgerichtshof kann die fachgerichtliche Entscheidung zwar nur dahingehend überprüfen, ob insoweit rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse gewahrt sind (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 1509/15 - juris Rn. 19).
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 61-IV-18

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19
    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. August 2017 - Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 61-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 103-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19
    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. August 2017 - Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 61-IV-18; st. Rspr.).
  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19
    Auch in der Folge hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass im Hinblick auf das Erfordernis einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Regel unter der Voraussetzung gewahrt sein wird, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG, Beschluss vom 18. April 2012 - 2 BvR 741/10 - juris Rn. 14; Beschluss vom 20. Juni 2012, BVerfGE 131, 268 [286]).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 14.12.2006 - 67-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19
    Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - Vf. 67-IV-06; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 8-IV17; st. Rspr.).
  • OLG Koblenz, 03.09.2014 - 2 Ws 411/14

    Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu 10 Jahren: Anzuwendendes

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19
    Die dabei vom Oberlandesgericht vertretene und vom Beschwerdeführer geteilte Auffassung, wonach vorliegend für die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 StGB die erhöhten Voraussetzungen einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung", die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 für den Weitergeltungszeitraum festgelegt hatte, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 erfüllt sein müssen, weil die Anlasstaten vor dem 1. Juni 2013 begangen wurden, findet seine Stütze in Teilen der Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 3. September 2014 und 26. April 2016 - 2 Ws 411/14 und 2 Ws 204/14 - juris Rn. 26 bzw. 12; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017 - 1 Ws (s) 328/17 - juris Rn. 6 jeweils unter Verweis auf BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13 - juris; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 97-IV-17; a.A. demgegenüber OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2018 - 3 Ws 308/18 - juris Rn. 39 ff.; Peglau, jurisPR-StrafR 13/2018 Anm. 2; Veh in: MüKo, 3. Aufl., § 67d Rn. 21; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136/13, 3 Ws 137/13 - juris Rn. 6 f.).
  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 563/13

    Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung gegen einen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19
    Die dabei vom Oberlandesgericht vertretene und vom Beschwerdeführer geteilte Auffassung, wonach vorliegend für die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 StGB die erhöhten Voraussetzungen einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung", die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 für den Weitergeltungszeitraum festgelegt hatte, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 erfüllt sein müssen, weil die Anlasstaten vor dem 1. Juni 2013 begangen wurden, findet seine Stütze in Teilen der Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 3. September 2014 und 26. April 2016 - 2 Ws 411/14 und 2 Ws 204/14 - juris Rn. 26 bzw. 12; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017 - 1 Ws (s) 328/17 - juris Rn. 6 jeweils unter Verweis auf BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13 - juris; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 97-IV-17; a.A. demgegenüber OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2018 - 3 Ws 308/18 - juris Rn. 39 ff.; Peglau, jurisPR-StrafR 13/2018 Anm. 2; Veh in: MüKo, 3. Aufl., § 67d Rn. 21; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136/13, 3 Ws 137/13 - juris Rn. 6 f.).
  • BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10

    Recht auf Freiheit der Person (richterliche; Prognoseentscheidung;

  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 3 Ws 136/13

    Zum Anwendungsbereich der seit dem 1. Juni 2013 geltenden Neuregelung auf die

  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18

    Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

  • OLG Naumburg, 17.11.2017 - 1 Ws (s) 328/17

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Prüfung der

  • VerfGH Sachsen, 28.06.2006 - 35-IV-06
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 98-IV-20
    Die hiergegen beim Verfassungsgerichtshof erhobene Verfassungsbeschwerde wurde verworfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 -Vf. 36-IV-19).

    Der Beschwerdeführer rügt - unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Verfassungsbeschwerdeverfahren Vf. 36-IV-19 (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober - Vf. 36-IV-19) - eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.

    2. Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers auf inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrechte bezöge (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf i.V.m. Art. 17 Abs. 1 SächsVerf), ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 36-IV-19 m.w.N.).

    Sie beschränkt sich auf die - bereits im Verfahren Vf. 36-IV-19 (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 36-IV-19) geltend gemachte - Rüge, die Gerichte hätten ihren Entscheidungen einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt.

    Der Beschwerdeschrift lässt sich indes - wie schon im Verfahren Vf. 36-IV-19 - nicht entnehmen, weshalb vorliegend im Lichte des Freiheitsgrundrechts die Prognose einer "hochgradigen Gefahr" erforderlich sein soll.

  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 77-IV-23
    25. Oktober 2019 - Vf. 36-IV-19; Beschluss vom 24. August 2017 - Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 139-IV-15; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 194-IV-20
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 36-IV-19 m.w.N.).

    Der Beschwerdeführer hat weder die Möglichkeit einer Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf i.V.m. Art. 17 Abs. 1 SächsVerf (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 36-IV-19 m.w.N.) noch einen möglichen Verstoß gegen das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 121-IV-19 m.w.N.) dargelegt.

  • VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 44-IV-21
    Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 36-IV-19; st. Rspr.).
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