Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 35-IV-19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- VerfGH Sachsen
- Wolters Kluwer
Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein in der Sache erstinstanzlich abgeschlossenes Verfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 28.01.2019 - 3 L 937/18
- VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 35-IV-19
- VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 35-IV-19
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 35-IV-19
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08, st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 14.12.2006 - 67-IV-06
Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 35-IV-19
Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfach-rechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2013 - 15-IV-13 [HS]/16-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 14. Dezember 2006 - Vf. 67-IV-06, st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 15-IV-13
Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 35-IV-19
Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfach-rechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2013 - 15-IV-13 [HS]/16-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 14. Dezember 2006 - Vf. 67-IV-06, st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 72-IV-08
Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 35-IV-19
Auch die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 22 Abs. 1 SächsVerf, der den Staat verpflichtet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 72-IV-08 [HS]/Vf. 73-IV-08 [e.A.]), ist nicht substantiiert vorgetragen.
- VerfGH Sachsen, 10.04.2025 - 85-IV-24 Dazu gehört, dass die angegriffene Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 35-IV-19; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08).
Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 35-IV-19; Beschluss vom 17. Februar 2011 - Vf. 102-IV-10).
- VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 70-IV-19 Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in einer Aufzählung der vom Beschwerdeführer als verletzt angesehenen Grundrechte sowie allgemeinen Ausführungen und Behauptungen, ohne darzulegen, weshalb das Oberlandesgericht mit der angefochtenen Entscheidung die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normbereich verfehlt haben könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 35-IV-19; Beschluss vom 14. Dezember 2006 - Vf. 67-IV-06).
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Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 35-IV-19 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 28.01.2019 - 3 L 937/18
- VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 35-IV-19
- VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 35-IV-19
Wird zitiert von ... (3)
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19
Unstatthafte Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs
Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (vgl. hierzu auch für das jeweilige Landesrecht: VerfG BB…, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 6/16 -, juris, Rn. 1; VerfGH SL…, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - Lv 4/11 -, juris, Rn. 4;… VerfGH SN, Beschlüsse vom 26. November 2009 - Vf. 172-IV-08 -, juris, Rn. 7…, vom 18. September 2017 - Vf. 2-IV-17 -, juris, Rn. 4, und vom 6. September 2019 - Vf. 35-IV-19 -, juris, Rn. 2; LVerfG ST…, Beschluss vom 25. Januar 2015 - LVG 5/15 -, juris, Rn. 4). - VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 116-IV-19
Nicht statthafter Rechtsbehelf hinsichtlich einer Selbstkontrolle eigener …
Ungeachtet der Frage, ob von diesem Grundsatz in Fällen einer sich aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ergebenden Notwendigkeit oder in Fällen groben prozessualen Unrechts eine Ausnahme zu machen wäre (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2021 - Vf. 36-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 35-IV-19 ; Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 2-IV-17), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. - VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 76-IV-21
Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Ungeachtet der Frage, ob von diesem Grundsatz in besonderen Verfahrenssituationen, insbesondere im Falle groben prozessualen Unrechts, eine Ausnahme zu machen wäre (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2021 - Vf. 36-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 35-IV-19 ; Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 2-IV-17), liegt ein solcher Fall hier nicht vor.
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