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Weitere Entscheidung unten: VerfGH Bayern, 05.06.2024

Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 36-IVa-22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,16961
VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 36-IVa-22 (https://dejure.org/2024,16961)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18.07.2024 - 36-IVa-22 (https://dejure.org/2024,16961)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juli 2024 - 36-IVa-22 (https://dejure.org/2024,16961)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Organstreit zur Besetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums

  • BAYERN | RECHT

    PKGG Art. 2 Abs. 1; BV Art. 16a
    Unangemessene Benachteiligung, Rechtsmißbrauch, Rechtsschutzinteresse, Auskunftserteilung, verfassungsrechtliche Zulässigkeit, Rechtsschutzbedürfnis, Verfassungsrechtliche Anforderungen, Antragsbefugnis, Geheimhaltungsbedürftigkeit, Verfassungsgerichtliche Überprüfung, ...

  • doev.de PDF

    Besetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    AfD scheitert mit Klage gegen Nicht-Wahl in Kontrollgremium

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung zum Wahlmodus in Art. 2 Abs. 1 PKGG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2024, 1030
  • DÖV 2025, 128
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (24)

  • VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00

    Mitgliederzahl des Parlamentarischen Kontrollgremiums

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 36-IVa-22
    Die parlamentarische Kontrolle auch durch die Minderheit muss sichergestellt und daher die Opposition im Gremium angemessen vertreten sein (vgl. bereits VerfGH vom 21.2.2002 VerfGHE 55, 28 zur Vorgängerregelung des Art. 1 Abs. 2 PKGG a. F.).

    Es gelte auch für Untergremien des Parlaments mit plenarersetzenden Aufgaben, insbesondere auch für das Parlamentarische Kontrollgremium, und zwar aufgrund seines Zwecks, seiner Eigenarten, der Konzeption durch Gesetz und Geschäftsordnung und nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 21. Februar 2002 (VerfGHE 55, 28).

    Insoweit sei eine andere Thematik als die eines sog. Grundmandats betroffen, welche den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1986 (BVerfGE 70, 324) und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Februar 2002 (VerfGHE 55, 28) zugrunde gelegen habe.

    So habe etwa der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 21. Februar 2002 (VerfGHE 55, 28) die gesetzliche Beschränkung der Mitgliederzahl auf damals fünf Mitglieder im Hinblick auf eine effektive Kontrolle der Sicherheitsbehörden und das damit verbundene Geheimhaltungsinteresse als verfassungsgemäß angesehen, obwohl dadurch nicht alle Oppositionsfraktionen in dem Gremium vertreten waren.

    Er hat mit Entscheidung vom 21. Februar 2002 (VerfGHE 55, 28) im Rahmen einer Meinungsverschiedenheit die Vorgängerregelung zur Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums in Art. 1 Abs. 2 PKGG i. d. F. vom 10. Februar 2000 (GVBl S. 40; im Folgenden: PKGG a. F.) geprüft und für verfassungsgemäß befunden.

    Die Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hielt als damalige Antragstellerin die Regelung für verfassungswidrig, weil die Beschränkung der Mitgliederzahl auf fünf Abgeordnete und die Mehrheitswahl anstelle der in der Geschäftsordnung des Landtags vorgesehenen Ausschussbesetzung nach der Stärke der Fraktionen zum Ausschluss kleinerer Fraktionen führe; dadurch sei ihr Recht auf Teilhabe an den parlamentarischen Gremien aus Art. 13 Abs. 2, Art. 2, 4 BV verletzt (VerfGHE 55, 28/31).

    Rn. 49 Der Verfassungsgerichtshof hat die Rügen als nicht durchgreifend erachtet und entschieden, dass die Regelungen in Art. 1 Abs. 2 PKGG a. F. zu Zahl und Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen (VerfGHE 55, 28/35).

    Auch an diesen Grundsätzen habe Art. 16 a BV nichts geändert; ein Änderungsantrag auf Einfügung des Satzes "Fraktionen haben das Recht, in allen Ausschüssen und Kommissionen vertreten zu sein", in die Verfassung sei nicht angenommen worden (VerfGHE 55, 28/35 f. unter 3. a)).

    Rn. 51 Davon ausgehend hat der Verfassungsgerichtshof einerseits die Beschränkung der Mitgliederzahl des Parlamentarischen Kontrollgremiums auf fünf Personen gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 PKGG a. F. als durch Belange des Geheimschutzes gerechtfertigt angesehen (VerfGHE 55, 28/36 ff. unter 3. b)).

    Um die parlamentarische Kontrolle auch durch die Minderheit sicherzustellen, müsse aber im Parlamentarischen Kontrollgremium die Opposition angemessen vertreten sein (VerfGHE 55, 28/38 f. unter 3. c)).

    Daher können u. a. Belange des Geheimschutzes Abweichungen vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit rechtfertigen (vgl. VerfGHE 55, 28/36; BVerfGE 70, 324/363 f.;… VerfG Bbg vom 6.9.2023 - 78/21 - juris Rn. 95;… LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 - LVG 30/22 - juris Rn. 68;… Magiera in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 45 d Rn. 4).

    Dass in Bezug auf das Parlamentarische Kontrollgremium dieses persönliche Vertrauen auf deren "fachliche Kompetenz und Verschwiegenheit" abzielen soll, wie es der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 21. Februar 2002 ausgedrückt hat (VerfGHE 55, 28/38), bedeutet nicht, dass durch die Wahl die tatsächliche Eignung der Kandidaten oder deren objektive Vertrauenswürdigkeit festgestellt würden.

    Rn. 82 d) Diese grundsätzlichen Maßstäbe ändern allerdings nichts daran, dass - wie schon bei der Vorgängerregelung des Art. 2 Abs. 1 PKGG a. F. - eine einseitige Besetzung des Gremiums im Zweifel als missbräuchlich anzusehen wäre, und es zwar hingenommen werden kann, wenn nicht sämtliche Fraktionen im Gremium vertreten sind, aber die parlamentarische Kontrolle auch durch die Minderheit sichergestellt sein und daher im Gremium die Opposition angemessen vertreten sein muss (VerfGHE 55, 28/38 f.;… vgl. auch VerfG Bbg vom 6.9.2023 - 78/21 - juris Rn. 131;… Mehde in BeckOK GG, Art. 45 d Rn. 14.3).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.12.2023 - LVG 30/22

    Parlamentarisches Kontrollgremium

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 36-IVa-22
    Rn. 34 Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsprechung anderer Gerichte in drei bedeutsamen neueren Entscheidungen zu vergleichbaren Fällen der hier vertretenen Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Einführung einer Mehrheitswahl und den daraus folgenden Konsequenzen angeschlossen habe (VerfGH Berlin vom 16.5.2023 NVwZ 2023, 1325; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 - LVG 30/22 - juris; OVG Hamburg vom 24.11.2023 NVwZ 2024, 259).

    Erledigt das Parlament seine fachliche Arbeit durch Ausschüsse, muss das politische Kräfteverhältnis der Repräsentanz des Volkes auch in den verkleinerten Gremien gewahrt werden, sofern diese wesentliche Teile der dem Parlament zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen (vgl. VerfGH vom 26.11.2009 VerfGHE 62, 208/218 m. w. N.; BVerfG vom 28.2.2012 BVerfGE 130, 318/354;… vom 22.9.2015 BVerfGE 140, 115 Rn. 93 m. w. N.; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 - LVG 30/22 - juris Rn. 64).

    Rn. 58 Wie bereits in der Entscheidung vom 21. Februar 2002 zum Ausdruck gekommen, ist der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zwar grundsätzlich auch auf die Besetzung parlamentarischer Kontrollgremien anzuwenden (…vgl. auch VerfG Bbg vom 6.9.2023 - 78/21 - juris Rn. 94; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 - LVG 30/22 - juris Rn. 67;… Klein in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 45 d Rn. 31;… Hermes in Dreier, GG, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 45 d Rn. 37;… Unger in v. Mangoldt/ Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 45 d Rn. 14; Schönberger/Schönberger, JZ 2018, 105/108).

    Daher können u. a. Belange des Geheimschutzes Abweichungen vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit rechtfertigen (vgl. VerfGHE 55, 28/36; BVerfGE 70, 324/363 f.;… VerfG Bbg vom 6.9.2023 - 78/21 - juris Rn. 95; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 - LVG 30/22 - juris Rn. 68;… Magiera in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 45 d Rn. 4).

    Es wäre mit der Bedeutung der Volksvertretung als dem allein unmittelbar demokratisch legitimierten Verfassungsorgan nicht vereinbar, wenn andere Organe die innere Organisation des Parlaments bestimmen könnten (…vgl. BVerfG vom 22.3.2022 BVerfGE 160, 368 Rn. 60 f.;… VerfG Bbg vom 6.9.2023 - 78/21 - Rn. 96, 103; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 - LVG 30/22 - juris Rn. 83).

    Welche Einschränkungen des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes für die Besetzung eines parlamentarischen Kontrollgremiums verfassungsrechtlich zulässig sein können, ist deshalb unter Berücksichtigung der Funktionsweise und der organisationsrechtlichen Struktur des Gremiums zu ermitteln (…vgl. VerfG Bbg vom 6.9.2023 - 78/21 - Rn. 97; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 - LVG 30/22 - juris Rn. 69 f.;… vgl. auch VerfGH Berlin vom 16.5.2023 NVwZ 2023, 1325 Rn. 18).

    Das Parlamentarische Kontrollgremium übernimmt damit eine Aufgabe, die in der repräsentativen Demokratie primär den demokratisch legitimierten Abgeordneten in ihrer Gesamtheit zusteht, von diesen aber aufgrund der zu beachtenden Geheimhaltungsanforderungen nicht effektiv wahrgenommen werden kann; der Sache nach nimmt es mitgliedschaftliche Rechte der Abgeordneten wahr (…vgl. VerfG Bbg vom 6.9.2023 - 78/21 - juris Rn. 94; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 - LVG 30/22 - juris Rn. 67).

    Rn. 67 Die Geheimhaltungsanforderungen führen allerdings dazu, dass auch die von oppositionellen Fraktionen vorgeschlagenen Mitglieder des Gremiums die dort erlangten Informationen nicht für eine öffentliche bzw. öffentlichkeitswirksame politische Kontrolle der Staatsregierung nutzbar machen können; die Möglichkeit der öffentlich wahrnehmbaren Präsentation politischer Positionen und Inhalte bietet das Parlamentarische Kontrollgremium gerade nicht, weil es seine Tätigkeit vertraulich und geheim außerhalb der parlamentarischen Öffentlichkeit ausübt (…vgl. VerfG Bbg vom 6.9.2023 - 78/21 - juris Rn. 119; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 - LVG 30/22 - juris Rn. 92).

    Die Gewährleistung der erforderlichen besonderen Geheimhaltung und des Vertraulichkeitsschutzes im Tätigkeitsbereich der parlamentarischen Kontrollgremien sichert sowohl den Schutz von Leib und Leben nachrichtendienstlich tätiger Personen als auch die erforderliche Effektivität nachrichtendienstlicher Tätigkeit überhaupt (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 - LVG 30/22 - juris Rn. 74 ff.).

    Die Sicherstellung der erforderlichen Geheimhaltung im Parlamentarischen Kontrollgremium stellt somit die notwendige Voraussetzung für dessen möglichst umfassende Unterrichtung und entsprechend für dessen effektive Arbeit dar (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 - LVG 30/22 - juris Rn. 77).

    Die Wahrung des erforderlichen Maßes an Geheimhaltung ist auch deshalb geboten, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass sich die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der übrigen Länder einer Zusammenarbeit untereinander verweigern könnten (vgl. VerfG Brandenburg vom 19.2.2016 NVwZ 2016, 931/933; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 - LVG 30/22 - juris Rn. 78).

    So war die parlamentarische Minderheit im Parlamentarischen Kontrollgremium der 18. Wahlperiode trotz der Nichtwahl von Kandidaten der Antragstellerin mit immerhin noch zwei von sechs Mitgliedern, die zwei verschiedenen Oppositionsfraktionen angehörten, anstatt mit regulär drei von sieben Mitgliedern vertreten (…vgl. auch VerfG Brandenburg vom 6.9.2023 - 78/21 - juris Rn. 132 f.; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 - LVG 30/22 - juris Rn. 87 ff.).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 36-IVa-22
    Die Maßstäbe aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (BVerfGE 160, 411) könnten schon deshalb nicht hierher übertragen werden, da dort eine grundgesetzlich vorgegebene Wahl (Vizepräsidenten des Bundestags) streitgegenständlich gewesen sei.

    Auch habe das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die durch das freie Mandat gewährleistete Wahlfreiheit die zuerst vom Sächsischen Verfassungsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung, welche sich der Thüringer Verfassungsgerichtshof in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung zu eigen gemacht habe, ausdrücklich für unrichtig erklärt (Beschluss vom 22.3.2022 BVerfGE 160, 411).

    Die Wahl stellt die Grundform der parlamentarischen Personalentscheidung dar, entspricht dem freien Mandat der Abgeordneten und schafft im Gegensatz zu einer determinierten Auswahlentscheidung grundsätzlich einen legitimatorischen Mehrwert für eine Personalentscheidung (vgl. VerfGH BW vom 5.2.2024 - 1 GR 21/22 - juris Rn. 90 unter Verweis auf BVerfGE 160, 411 Rn. 32 und BVerfG vom 20.9.2016 BVerfGE 143, 22 Rn. 28).

    Einer Einführung solcher Rechte steht vielmehr Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen (…vgl. BVerfG vom 3.5.2016 BVerfGE 142, 25 Rn. 91 ff., 95 ff.; 160, 411 Rn. 42;… vgl. auch VerfG Bbg vom 6.9.2023 - 78/21 - juris Rn. 83).

    Da die Gefahr, dass ein von der Antragstellerin vorgeschlagener Kandidat nicht gewählt wird, der gesetzlichen Regelung immanent ist, kann eine Rechtsverletzung durch den Wahlakt selbst grundsätzlich nur mehr darin liegen, dass das Vorschlagsrecht verletzt wird oder Fehler bei der Durchführung der Wahl vorliegen (vgl. für die Besetzung der Vizepräsidenten des Bundestags BVerfGE 160, 411 Rn. 37;… VerfG Bbg vom 6.9.2023 - 78/21 - juris Rn. 124).

    Das freie Mandat umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs u. a. die freie Ausübung des Stimmrechts (vgl. bereits VerfGH vom 30.4.1976 VerfGHE 29, 62/89; vom 23.7.1984 VerfGHE 37, 119/122 m. w. N.;… Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 13 Rn. 15;… Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 13 Rn. 14) und damit auch das Recht, sich an Wahlen frei zu beteiligen (vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGE 160, 411 Rn. 32 m. w. N.;… zur Verfassung des Landes Brandenburg VerfG Bbg vom 6.9.2023 - 78/21 - juris Rn. 125).

    Die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. März 2022 (BVerfGE 160, 411) im Zusammenhang mit der Wahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Bundestags aufgestellt hat, sind vielmehr im Grundsatz auf die hier streitige Wahl von Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums übertragbar.

    Rn. 80 Auch überzeugt den Verfassungsgerichtshof übereinstimmend mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 160, 411 Rn. 33) die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen in dessen Urteil vom 26. Januar 1996 (DÖV 1996, 783) nicht, wonach sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit eine Verpflichtung des Parlaments ergeben könne, die Gründe für die Ablehnung eines den Fraktionen zugewiesenen Wahlvorschlags darzulegen (…vgl. auch VerfG Bbg vom 6.9.2023 - 78/21 - juris Rn. 128).

    Rn. 81 c) Der Verfassungsgerichtshof teilt auch die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22. März 2022, dass es mit einer freien Wahl unvereinbar wäre, wenn eine Fraktion das Recht auf ein bestimmtes Wahlergebnis hätte, und dass die Wahl ihres Sinns entleert wäre, wenn eine Fraktion mittels "prozeduraler Vorkehrungen" oder durch ein Besetzungsrecht ihr Vorschlagsrecht für eine zur Wahl stehende Stelle durchsetzen könnte (BVerfGE 160, 411 Rn. 35;… vgl. auch OVG Hamburg NVwZ 2024, 259 Rn. 22 und 51 zur dortigen Härtefallkommission).

  • VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12

    Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 36-IVa-22
    Die Antragstellerin kann das anhängige Organstreitverfahren als Nachfolgefraktion fortsetzen (vgl. VerfGH vom 20.3.2014 VerfGHE 67, 13 Rn. 64;… vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 30;… vom 21.5.2024 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 23); es richtet sich nun gegen den neu konstituierten Landtag als Nachfolger.

    Es unterliegt jedoch im Hinblick auf die Tätigkeit des bayerischen Verfassungsschutzes erheblichen Einschränkungen (vgl. dazu ausführlich VerfGHE 67, 13):.

    Schließlich können durch die Offenbarung von Informationen des Verfassungsschutzes Mitarbeiter oder Dritte gegebenenfalls erheblich in Gefahr geraten (vgl. VerfGHE 67, 13 Rn. 77 ff.).

    Bezogen auf die Tätigkeit des Verfassungsschutzes kommen hier insbesondere Gefahren für das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Betracht, beispielsweise dann, wenn durch die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage die Identität einer V-Person preisgegeben oder aber Rückschlüsse hierauf ermöglicht würden und als Folge Reaktionen der beobachteten Person oder Organisation zu befürchten wären (vgl. VerfGHE 67, 13 Rn. 81 ff.).

    Eine Antwort auf parlamentarische Fragen kann unter Berufung auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit insbesondere dann verweigert werden, wenn die verlangten Auskünfte bestimmte Personen und deren Identität betreffen oder das Risiko besteht, dass Rückschlüsse nicht nur auf die operative Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz, sondern auch auf konkrete Personen gezogen werden könnten, sodass beispielsweise eine mögliche Enttarnung eingesetzter V-Leute im Raum steht (vgl. VerfGHE 67, 13 Rn. 84, 100 f.).

    Die parlamentarische Kontrolle durch ein ständiges Gremium soll eine Lücke schließen, da weder Öffentlichkeit noch Landtag von geheimen Vorgängen entsprechende Kenntnis erlangen können (vgl. VerfGHE 67, 13 Rn. 74).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 36-IVa-22
    Insoweit sei eine andere Thematik als die eines sog. Grundmandats betroffen, welche den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1986 (BVerfGE 70, 324) und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Februar 2002 (VerfGHE 55, 28) zugrunde gelegen habe.

    Bei der Bestimmung des Umfangs der Rechte der Minderheit seien - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 324/363 ff.) - andere Rechtsgüter von Verfassungsrang zu berücksichtigen.

    Daher können u. a. Belange des Geheimschutzes Abweichungen vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit rechtfertigen (vgl. VerfGHE 55, 28/36; BVerfGE 70, 324/363 f.;… VerfG Bbg vom 6.9.2023 - 78/21 - juris Rn. 95;… LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 - LVG 30/22 - juris Rn. 68;… Magiera in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 45 d Rn. 4).

  • VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21

    Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 36-IVa-22
    Denn durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sollen insbesondere auch für die Zukunft der Rechtsfrieden gesichert und die streitigen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt werden (…vgl. VerfGHE 67, 216 Rn. 32; VerfGH vom 17.1.2023 BayVBl 2023, 262 Rn. 26.;… vom 25.10.2023 BayVBl 2024, 191 Rn. 40, jeweils m. w. N).

    Der Verfassungsgerichtshof hat die formale Gleichstellung aller Mitglieder des Parlaments und das Recht der Fraktionen auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung sowie die Ableitung dieser Grundsätze aus Art. 13 Abs. 2 und Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV auch in aktuellen Entscheidungen betont (vgl. VerfGH vom 17. Januar 2023 BayVBl 2023, 262 Rn. 34;… 2024, 191 Rn. 42).

    Dort kommt aber ebenso in Fortsetzung der früheren Rechtsprechung zum Ausdruck, dass die Freiheit des Abgeordnetenmandats und damit korrespondierende Fraktionsrechte nicht schrankenlos gewährleistet sind, sondern grundsätzlich durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden können (vgl. VerfGH BayVBl 2023, 262 Rn. 47;… 2024, 191 Rn. 51).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 36-IVa-22
    Es wäre mit der Bedeutung der Volksvertretung als dem allein unmittelbar demokratisch legitimierten Verfassungsorgan nicht vereinbar, wenn andere Organe die innere Organisation des Parlaments bestimmen könnten (vgl. BVerfG vom 22.3.2022 BVerfGE 160, 368 Rn. 60 f.;… VerfG Bbg vom 6.9.2023 - 78/21 - Rn. 96, 103;… LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 - LVG 30/22 - juris Rn. 83).

    Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung findet lediglich eine am - im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachtenden - Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung und den anerkannten Auslegungsmethoden orientierte Kontrolle daraufhin statt, ob diese evident sachwidrig sind (vgl. BVerfG vom 22.3.2022 BVerfGE 160, 368 Rn. 61 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 11.09.2014 - 67-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 36-IVa-22
    Die Antragstellerin kann das anhängige Organstreitverfahren als Nachfolgefraktion fortsetzen (…vgl. VerfGH vom 20.3.2014 VerfGHE 67, 13 Rn. 64; vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 30;… vom 21.5.2024 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 23); es richtet sich nun gegen den neu konstituierten Landtag als Nachfolger.

    Denn durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sollen insbesondere auch für die Zukunft der Rechtsfrieden gesichert und die streitigen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt werden (vgl. VerfGHE 67, 216 Rn. 32;… VerfGH vom 17.1.2023 BayVBl 2023, 262 Rn. 26.;… vom 25.10.2023 BayVBl 2024, 191 Rn. 40, jeweils m. w. N).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22

    VerfGH Stuttgart: Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 36-IVa-22
    Es erscheint nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die gerügte wiederholte Nichtwahl der von ihr vorgeschlagenen Abgeordneten ihre Organrechte als Fraktion beeinträchtigt (…vgl. auch BVerfG vom 25.5.2022 BVerfGE 162, 188 Rn. 43 zu Wahlen für Ausschussvorsitze; VerfGH BW vom 5.2.2024 - 1 GR 21/22 - juris Rn. 68 zu Wahlen für das Kuratorium der Landeszentrale für politische Bildung).

    Die Wahl stellt die Grundform der parlamentarischen Personalentscheidung dar, entspricht dem freien Mandat der Abgeordneten und schafft im Gegensatz zu einer determinierten Auswahlentscheidung grundsätzlich einen legitimatorischen Mehrwert für eine Personalentscheidung (vgl. VerfGH BW vom 5.2.2024 - 1 GR 21/22 - juris Rn. 90 unter Verweis auf BVerfGE 160, 411 Rn. 32 und BVerfG vom 20.9.2016 BVerfGE 143, 22 Rn. 28).

  • OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21

    Kein Anspruch der AfD-Bürgerschaftsfraktion auf Wahl ihrer Mitglieder in die …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 36-IVa-22
    Rn. 34 Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsprechung anderer Gerichte in drei bedeutsamen neueren Entscheidungen zu vergleichbaren Fällen der hier vertretenen Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Einführung einer Mehrheitswahl und den daraus folgenden Konsequenzen angeschlossen habe (VerfGH Berlin vom 16.5.2023 NVwZ 2023, 1325; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 - LVG 30/22 - juris; OVG Hamburg vom 24.11.2023 NVwZ 2024, 259).

    Rn. 81 c) Der Verfassungsgerichtshof teilt auch die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22. März 2022, dass es mit einer freien Wahl unvereinbar wäre, wenn eine Fraktion das Recht auf ein bestimmtes Wahlergebnis hätte, und dass die Wahl ihres Sinns entleert wäre, wenn eine Fraktion mittels "prozeduraler Vorkehrungen" oder durch ein Besetzungsrecht ihr Vorschlagsrecht für eine zur Wahl stehende Stelle durchsetzen könnte (…BVerfGE 160, 411 Rn. 35; vgl. auch OVG Hamburg NVwZ 2024, 259 Rn. 22 und 51 zur dortigen Härtefallkommission).

  • VerfGH Berlin, 16.05.2023 - VerfGH 59/22

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren der AfD hinsichtlich der Wahl zum …

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15

    Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des …

  • VerfGH Sachsen, 26.01.1996 - 15-I-95

    Organstreitverfahren auf Antrag der PDS-Fraktion betreffend die Wahl der …

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 60-VIII-20

    Unzulässiger Feststellungsantrag im Rahmen eines Verfahrens der …

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer …

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für …

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

  • VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Maßnahmen der …

  • VerfGH Bayern, 21.05.2024 - 37-IVa-21

    Hausrechtliche Anordnung der Maskenpflicht im Landtag während der Corona-Pandemie …

  • VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09

    Mitgliederzahl der Landtagsausschüsse

  • VerfGH Bayern, 11.08.2021 - 97-IVa-20

    Mitgliedschaft des Landtages im "Bündnis für Toleranz"

  • VerfGH Bayern, 22.05.2014 - 53-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

  • VerfGH Bayern, 23.07.1984 - 15-VII-83

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2024 - 15 A 1404/23

    Landschaftsversammlung Rheinland durfte Nachbesetzung von Ausschusssitzen der …

    Rn. 79 Vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris, Rn. 37; zu Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und 6 des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes Bayern: Bay. VerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 - Vf. 36-IVa-22 -, juris, Rn. 77; zu § 24 des brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes: VerfG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2023 - 78/21 -, juris, Rn. 124.

    Rn. 104 Vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Urteile vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 -, juris, Rn. 150 m. w. N., und vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 10/21 -, juris, 133; zu § 24 des brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes und der brandenburgischen Landesverfassung: VerfG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2023 - 78/21 -, juris, Rn. 130; zu Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und 6 des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes Bayern und der bayerischen Landesverfassung: Bay. VerfGH Entscheidung vom 18. Juli 2024 - Vf. 36-IVa-22 -, juris, Rn. 77, 82.

    Rn. 108 Vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris, Rn. 33; zu § 24 des brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes und der brandenburgischen Landesverfassung: VerfG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2023 - 78/21 -, juris, Rn. 125; zu Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und 6 des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes Bayern und der bayerischen Landesverfassung: Bay. VerfGH Entscheidung vom 18. Juli 2024 - Vf. 36-IVa-22 -, juris, Rn. 78 f.

    Rn. 110 Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 - Vf. 36-IVa-22 -, juris, Rn. 79.

    Rn. 114 Vgl. entsprechend BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 -, juris, Rn. 119, und Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris, Rn. 37; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 - Vf. 36-IVa-22 -, juris, Rn. 74.

    Rn. 121 Vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris, Rn. 33, 35; zu § 24 des brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes und der brandenburgischen Landesverfassung: VerfG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2023 - 78/21 -, juris, Rn. 129; zu § 25 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt und der Landesverfassung Sachsen-Anhalt, LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Dezember 2023 - LVG 30/22 -, juris, Rn. 100 ff.; zur Geschäftsordnung des baden-württembergischen Landtags und der baden-württembergischen Landesverfassung: VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 2024 - 1 GR 21/22 -, juris, Rn. 90; zu Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und 6 des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes Bayern und der bayerischen Landesverfassung: Bay. VerfGH Entscheidung vom 18. Juli 2024 - Vf. 36-IVa-22 -, juris, Rn. 81; zum Hamburgischen Gesetz über die Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes: OVG Hamburg, Beschluss vom 24. November 2023 - 3 Bf. 250/21.Z -, juris, Rn. 77.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.08.2026 - VGH N 31/25

    Überprüfung von Landtagsmitarbeitern - Rheinland-Pfalz muss keine Extremisten …

    Die AfD-Fraktion im 19. Landtag Rheinland-Pfalz kann das anhängige Normenkontrollverfahren als Nachfolgefraktion der ursprünglichen Antragstellerin fortsetzen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 - Vf. 36-IVa-22 -, juris Rn. 40, für ein Organstreitverfahren).
  • VG Berlin, 22.08.2024 - 2 K 336.22
    Die Wahlentscheidung ist auch nicht etwa wenigstens eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob Kandidaten aus sachwidrigen Gründen abgelehnt worden sind (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 - juris Rn. 33, 34; VerfG Brandenburg…, Urteil vom 6. September 2023 - 78/21 - juris Rn. 125; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2024 - OVG 12 S 37/23 - BA S. 7; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 - Vf. 36-IVa-22 - juris Rn. 78, 79; a.A. noch VerfGH Sachsen…, Urteil vom 26. Januar 1996 - Vf. 15-I-95 - juris Rn. 37 und Thüringer VerfGH…, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 106/20 - juris Rn. 38 f.).

    Persönliches Vertrauen lässt sich nicht an gerichtlich überprüfbaren Maßstäben messen; an ihm kann es gerade auch dann fehlen, wenn objektiv nichts gegen den vorgeschlagenen Kandidaten sprechen mag (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 - Vf. 36-IVa-22 - juris Rn. 80; VerfG Brandenburg…, Urteil vom 6. September 2023 - 78/21 - juris Rn. 127).

    Rn. 30 (3) Ob das Vorschlagsrecht sich ausnahmsweise unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs oder der Funktionsunfähigkeit des (zu bildenden) Bezirksamts zu einem Besetzungsrecht im Sinne der Klägerin verdichten kann, muss nicht abschließend entschieden werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2024 - OVG 12 S 37/23 - BA S. 7; BVerfG…, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 - juris Rn. 33; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 - Vf. 36-IVa-22 - juris Rn. 86; VerfG Brandenburg…, Urteil vom 6. September 2023 - 78/21 - juris Rn. 134; VerfGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 5. Februar 2024 - 1 GR 21/22 - juris Rn. 96 f.;… Musil/Kirchner, Das Recht der Berliner Verwaltung, 4. Aufl. 2017, Rn. 344;… Zivier, Verfassung und Verwaltung von Berlin, 4. Aufl. 2008, Rn. 91.2.4.-91.2.5.).

    Allein die wiederholten negativen Ergebnisse der Wahl durch die Beklagte reichen hierfür nicht, zumal die Klägerin - mit einer Ausnahme - stets denselben Kandidaten vorgeschlagen hat (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 - Vf. 36-IVa-22 - juris Rn. 84, 90).

    Im Übrigen kann aus etwaigen Äußerungen einzelner Bezirksverordneter nicht auf die Veranlassung der Mehrheit der Bezirksverordneten geschlossen werden (vgl. VerfG Brandenburg…, Urteil vom 6. September 2023 - 78/21 - juris Rn. 128; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 - Vf. 36-IVa-22 - juris Rn. 88).

  • VerfGH Bayern, 17.03.2026 - 15-IVa-23

    Untersuchungsausschuss, Beweisantragsrecht, Minderheitenschutz, Aktenvorlage, …

    (…vgl. VerfGH vom 20.3.2014 VerfGHE 67, 13 Rn. 64;… vom 22.5.2014 VerfGHE 67, 153 Rn. 23; vom 18.7.2024 BayVBl 2024, 697 Rn. 40;… VerfGH Sachsen vom 17.2.1995 - Vf. 4-I-93 - juris Rn. 34;… LVerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 27.5.2003 - 10/02 - juris Rn. 25 ff.).

    Denn durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sollen insbesondere auch für die Zukunft der Rechtsfrieden gesichert und die streitigen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt werden (vgl. VerfGH BayVBl 2024, 697 Rn. 41 m. w. N).

  • VerfGH Berlin, 06.03.2026 - VerfGH 32 A/26

    Die AfD - und die Besetzung eines Untersuchungsausschusses

    Denn dabei handelt es sich nicht um eine eigenständige Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners zu 1, sondern lediglich um eine Folge der nicht erfolgten Wahl eines Vertreters der Antragstellerin (vgl. VerfG Brandenburg…, Urteil vom 6. September 2023 - 78/21 -, juris Rn. 70; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 18. Juli 2024 - Vf. 36-IVa-22 -, juris Rn. 45).

    Die Nichtwahl ihrer beiden Kandidaten erfolgte nicht durch den Antragsgegner zu 2. Die Konstituierung des Untersuchungsausschusses war eine bloße Konsequenz aus dem Wahlergebnis (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 18. Juli 2024 - Vf. 36-IVa-22 -, juris Rn. 44).

  • VerfGH Thüringen, 25.04.2025 - VerfGH 19/25

    Erfolgloser Eilantrag der AfD-Fraktion auf vorläufige Untersagung der …

    - Vf. 36-IVa-22 -, juris Rn. 59; vgl. auch LVerfG LSA, Urteil vom 13. Dezember 2023 - LVG 30/22 -, LVerfGE 34, 426 [439] = juris Rn. 48; VerfG Bbg, Urteil vom 6. September 2023 - 78/21 -, LVerfGE 34, 101 [128] = juris Rn. 90).
  • VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 132-I-21

    Erfolgloser Antrag gegen Wahlverfahren von Abgeordneten des Sächsischen Landtages …

    Es entfällt regelmäßig nicht allein dadurch, dass die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit stattgefunden hat und bereits abgeschlossen ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 - Vf. 36-IVa-22 - juris Rn. 41).
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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 05.06.2024 - 36-IVa-22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,22637
VerfGH Bayern, 05.06.2024 - 36-IVa-22 (https://dejure.org/2024,22637)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 05.06.2024 - 36-IVa-22 (https://dejure.org/2024,22637)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 05. Juni 2024 - 36-IVa-22 (https://dejure.org/2024,22637)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    VfGHG Art. 9; StPO § 22, § 23
    Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Antragsgegner, Parlamentarisches Kontrollgremium, Geschäftsverteilung, Verfassungsstreitigkeit, Nichtöffentliche Sitzung, Beschlusstenor, Bevollmächtigter, Richter in eigener Sache, sachlicher Grund, Allgemeine Grundsätze, ...

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren betreffend Bundespräsidentenwahl: Ausschluss des …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.06.2024 - 36-IVa-22
    Der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Kr. ist damit nach dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf (vgl. Art. 9 VfGHG, §§ 22, 23 StPO), im vorliegenden Verfahren von der Mitwirkung ausgeschlossen (vgl. VerfGH vom 27.6.1977 VerfGHE 30, 48/58; vom 29.7.1981 VerfGHE 34, 119/121 f.; vgl. auch BVerfG vom 18.4.2012 - 2 BvE 2/09 - juris zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).
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