Rechtsprechung
BGH, 22.09.2015 - 4 StR 85/15 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 356a StPO
Anhörungsrüge (Zulässigkeit: Mitteilung und Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung von Tatsachen, aus denen sich Gehörsverletzung ergibt) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a Satz 2 StPO, § 356a Satz 3 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Nachweis der Kenntniserlangung von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 356a S. 2
Nachweis der Kenntniserlangung von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 29.07.2015 - 4 StR 85/15
- BGH, 22.09.2015 - 4 StR 85/15
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.03.2005 - 2 StR 444/04
Anhörungsrüge (Mitteilung und Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der …
Auszug aus BGH, 22.09.2015 - 4 StR 85/15
In Fällen, in denen sich - wie hier - die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1, vom 29. September 2009 - 1 StR 628/08, StV 2010, 297). - BGH, 29.09.2009 - 1 StR 628/08
Unbegründete Anhörungsrüge (Einlegungsfrist)
Auszug aus BGH, 22.09.2015 - 4 StR 85/15
In Fällen, in denen sich - wie hier - die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1, vom 29. September 2009 - 1 StR 628/08, StV 2010, 297).
- BGH, 22.07.2016 - 1 StR 579/15
Unbegründete Anhörungsrüge
In Fällen, in denen sich - wie hier - die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 - 4 StR 85/15 und vom 29. September 2009 - 1 StR 628/08, StV 2010, 297). - BGH, 06.11.2018 - 1 StR 399/15
Anhörungsrüge (Zulässigkeit: erforderliche Begründung der Rüge)
In Fällen, in denen sich - wie hier - die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 - 4 StR 85/15, juris Rn. 2 mwN; vom 29. September 2009 - 1 StR 628/08, StV 2010, 297 und vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351). - BGH, 01.08.2019 - 5 StR 85/19 In Fällen, in denen sich - wie hier - die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehören die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351; vom 22. September 2015 - 4 StR 85/15 und vom 29. September 2009 - 1 StR 628/08, StV 2010, 297).
- BGH, 30.08.2016 - 4 StR 237/16
Anhörungsrüge (Begründung: Mitteilung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung von …
In Fällen, in denen sich - wie hier - die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1, vom 22. September 2015 - 4 StR 85/15).
Rechtsprechung
BGH, 29.07.2015 - 4 StR 85/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 55 Abs. 1 StGB
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - HRR Strafrecht
§ 243 Abs. 4 StPO; § 337 Abs. 1 StPO
Mitteilung über Verständigungsgespräche (kein Beruhen des Urteils auf unterlassener Negativmitteilung, wenn keine Gespräche stattgefunden haben) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§§ 460, 462 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung
- ra.de
- rechtsportal.de
Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 29.07.2015 - 4 StR 85/15
- BGH, 22.09.2015 - 4 StR 85/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10
Verständigungsgesetz
Auszug aus BGH, 29.07.2015 - 4 StR 85/15
Denn aufgrund der eingeholten dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters, der beisitzenden Richterin sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft steht fest, dass außerhalb der Hauptverhandlung keine Gespräche stattfanden, die eine Verständigung zum Gegenstand hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232; BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067; NJW 2014, 3504, 3506). - BVerfG, 26.08.2014 - 2 BvR 2400/13
Auch die "Negativmitteilung", dass keine Gespräche über eine Verständigung …
Auszug aus BGH, 29.07.2015 - 4 StR 85/15
Denn aufgrund der eingeholten dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters, der beisitzenden Richterin sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft steht fest, dass außerhalb der Hauptverhandlung keine Gespräche stattfanden, die eine Verständigung zum Gegenstand hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232; BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067; NJW 2014, 3504, 3506). - BGH, 25.02.2015 - 5 StR 258/13
Fehlende Mitteilung über Erörterungen vor der Hauptverhandlung …
Auszug aus BGH, 29.07.2015 - 4 StR 85/15
Denn aufgrund der eingeholten dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters, der beisitzenden Richterin sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft steht fest, dass außerhalb der Hauptverhandlung keine Gespräche stattfanden, die eine Verständigung zum Gegenstand hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232; BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067; NJW 2014, 3504, 3506).