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   BGH, 03.02.2016 - 4 StR 547/15   

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BGH, 03.02.2016 - 4 StR 547/15 (https://dejure.org/2016,2687)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2016 - 4 StR 547/15 (https://dejure.org/2016,2687)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - 4 StR 547/15 (https://dejure.org/2016,2687)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG
    Gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 265 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 354 Abs. 1 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 64 StGB, § 67 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Abänderung des Schuldspruchs bzgl. der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige; Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abänderung des Schuldspruchs bzgl. der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige; Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • rechtsportal.de

    Abänderung des Schuldspruchs bzgl. der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige; Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.07.2014 - 4 StR 191/14

    Tateinheit bei durch mehrere Beteiligte begangene Mehrzahl von Delikten

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 4 StR 547/15
    Der Schuldspruch war - wie aus der Beschlussformel ersichtlich -abzuändern, weil das Landgericht mit der Annahme, der Angeklagte habe aus drei Ankäufen von Marihuana Abverkäufe an den Minderjährigen H. getätigt, nicht von der für den Angeklagten günstigsten Fallgestaltung ausgegangen ist und damit gegen den in-dubio-Grundsatz verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2014 - 4 StR 184/14, Rn. 6; Beschluss vom 3. Juli 2014 - 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702; Beschluss vom 19. November 1996 - 1 StR 572/96, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7; Beschluss vom 15. April 1987 - 3 StR 138/87, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1).

    Die Ermäßigung der Einzelstrafen beruht auf einer Korrektur der Konkurrenzverhältnisse und hat keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702 mwN).

  • BGH, 13.11.2007 - 3 StR 452/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 4 StR 547/15
    In besonderen Ausnahmefällen kann aber von der Unterbringung abzusehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73 f.; BT-Drucks. 16/5137, S. 10; 16/1344, S. 12).
  • BGH, 06.08.2013 - 5 StR 255/13

    Anwendbarkeit der Grundsätze zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 4 StR 547/15
    Da das Landgericht die drei ersten Ankäufe von jeweils 50 Gramm Marihuana (Fälle II.1 bis II.3 der Urteilsgründe) zeitlich nicht näher einzugrenzen vermochte und die Abverkäufe an H. nur in einem Teilabschnitt des Tatzeitraumes stattfanden, hätte es annehmen müssen, dass die ersten beiden Ankäufe vor Weihnachten 2014 erfolgten und alle Abverkäufe an H. (insgesamt 20 Gramm Marihuana) nur aus dem letzten noch nicht sichergestellten Ankauf von 50 Gramm Marihuana vorgenommen wurden, sodass der Angeklagte lediglich im Fall II.3 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 5 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 347, 348; Beschluss vom 17. Juni 2003 - 2 StR 94/03, NStZ 2004, 105).
  • BGH, 19.11.1996 - 1 StR 572/96

    Betrug in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften -

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 4 StR 547/15
    Der Schuldspruch war - wie aus der Beschlussformel ersichtlich -abzuändern, weil das Landgericht mit der Annahme, der Angeklagte habe aus drei Ankäufen von Marihuana Abverkäufe an den Minderjährigen H. getätigt, nicht von der für den Angeklagten günstigsten Fallgestaltung ausgegangen ist und damit gegen den in-dubio-Grundsatz verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2014 - 4 StR 184/14, Rn. 6; Beschluss vom 3. Juli 2014 - 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702; Beschluss vom 19. November 1996 - 1 StR 572/96, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7; Beschluss vom 15. April 1987 - 3 StR 138/87, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1).
  • BGH, 15.04.1987 - 3 StR 138/87

    Entbehrlichkeit einer förmlichen Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht bei

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 4 StR 547/15
    Der Schuldspruch war - wie aus der Beschlussformel ersichtlich -abzuändern, weil das Landgericht mit der Annahme, der Angeklagte habe aus drei Ankäufen von Marihuana Abverkäufe an den Minderjährigen H. getätigt, nicht von der für den Angeklagten günstigsten Fallgestaltung ausgegangen ist und damit gegen den in-dubio-Grundsatz verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2014 - 4 StR 184/14, Rn. 6; Beschluss vom 3. Juli 2014 - 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702; Beschluss vom 19. November 1996 - 1 StR 572/96, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7; Beschluss vom 15. April 1987 - 3 StR 138/87, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1).
  • Drs-Bund, 26.04.2006 - BT-Drs 16/1344
    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 4 StR 547/15
    In besonderen Ausnahmefällen kann aber von der Unterbringung abzusehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73 f.; BT-Drucks. 16/5137, S. 10; 16/1344, S. 12).
  • BGH, 17.06.2003 - 2 StR 94/03

    Verfahrensvoraussetzung der Anklage (Tateinheit; prozessuale Tat;

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 4 StR 547/15
    Da das Landgericht die drei ersten Ankäufe von jeweils 50 Gramm Marihuana (Fälle II.1 bis II.3 der Urteilsgründe) zeitlich nicht näher einzugrenzen vermochte und die Abverkäufe an H. nur in einem Teilabschnitt des Tatzeitraumes stattfanden, hätte es annehmen müssen, dass die ersten beiden Ankäufe vor Weihnachten 2014 erfolgten und alle Abverkäufe an H. (insgesamt 20 Gramm Marihuana) nur aus dem letzten noch nicht sichergestellten Ankauf von 50 Gramm Marihuana vorgenommen wurden, sodass der Angeklagte lediglich im Fall II.3 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 5 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 347, 348; Beschluss vom 17. Juni 2003 - 2 StR 94/03, NStZ 2004, 105).
  • BGH, 10.05.2001 - 4 StR 113/01

    Vergewaltigung - Räuberische Erpressung - Tateinheit - Revision - Drohung -

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 4 StR 547/15
    Der Senat schließt aus, dass das Landgericht mit Blick auf die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und der dafür bestimmenden Umstände (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 4 StR 113/01, NStZ-RR 2002, 103).
  • BGH, 31.03.2010 - 2 StR 76/10

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Unterbringung des Angeklagten in einer

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 4 StR 547/15
    Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat keinen Bestand, weil das Landgericht sein Ermessen nicht erkennbar ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - 2 StR 76/10, Rn. 2 mwN).
  • BGH, 28.08.2014 - 4 StR 184/14

    Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 4 StR 547/15
    Der Schuldspruch war - wie aus der Beschlussformel ersichtlich -abzuändern, weil das Landgericht mit der Annahme, der Angeklagte habe aus drei Ankäufen von Marihuana Abverkäufe an den Minderjährigen H. getätigt, nicht von der für den Angeklagten günstigsten Fallgestaltung ausgegangen ist und damit gegen den in-dubio-Grundsatz verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2014 - 4 StR 184/14, Rn. 6; Beschluss vom 3. Juli 2014 - 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702; Beschluss vom 19. November 1996 - 1 StR 572/96, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7; Beschluss vom 15. April 1987 - 3 StR 138/87, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1).
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