Rechtsprechung
| BVerwG, 25.10.1996 - 4 B 191.96 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8)
- OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - 1 LB 12/15
Bauvorbescheid für Wohnhaus im Dorfgebiet bei Geruchsimmissionen durch …
Für den in der Baunutzungsverordnung nicht definierten Begriff der Landwirtschaft ist die gesetzliche Begriffserläuterung des § 201 BauGB maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 - 4 B 191.96 -, Rn. 3 bei juris;… Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 5 BauNVO Rn. 25).Das Wesen eines landwirtschaftlichen Betriebes besteht darin, die drei Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zu einer "Produktionseinheit" zusammenzufassen und diese plangemäß unter sachkundiger Leitung zum Zwecke der Gewinnerzielung einzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 - 4 B 191.96 -, Rn. 4 bei juris).
- OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20
Rechtsschutzbedürfnis bei Verfolgung eines Anspruchs auf Erlass eines …
Eine ausnahmsweise Zulassung einer sogar - wie hier - selbständigen gewerblichen Hundezucht als "nicht" störender Gewerbebetrieb auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erscheint vor dem Hintergrund der insoweit nicht unterscheidbaren Störungen für die Wohnnachbarschaft fernliegend.(vgl. zur Frage der Einordnung in einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO, insbesondere zur Frage, ob es sich um einem "wesentlich" oder um einen nur "nicht wesentlich" störenden Betrieb handelt sowie zur fehlenden Einordnungsmöglichkeit als landwirtschaftlicher Betrieb (§ 35 BauGB) BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 - 4 B 191.96 -, Buchholz 426.12 § 5 BauNVO Nr. 6). - OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2003 - 7 A 4042/00
Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in einen …
Rn. 45 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1966 - 4 B 191.96 -, Buchholz 406.11, § 35 BauGB Nr. 325.
- VG Neustadt, 01.09.2015 - 3 L 726/15
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagung einer Nutzungsänderung; …
Der Antragsteller ist aber nicht Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, so dass sich die heutige bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Haltung von Pferden und Hunden in einem faktischen Dorfgebiet nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 4 B 191/96 -, juris, wonach die gewerblich betriebene Hundezucht nicht dem Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes unterfällt) sondern unter Umständen nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO als nicht störender Gewerbebetrieb (vgl. VG Trier, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 5 K 875/05.TR -, juris zu einer Husky-Zucht im Dorfgebiet) oder nach § 14 BauNVO als Nebenanlage richtet. - VG Augsburg, 07.10.2010 - Au 5 K 09.913
Nachbarklage; Hundezucht; Rücksichtnahmegebot; Lärmimmissionen
- VG Trier, 07.12.2005 - 5 K 875/05
Betreiben einer Hundezucht im unbeplanten Innenbereich.
Ob eine Hundezucht als störend oder nicht wesentlich störend anzusehen ist, beurteilt sich nicht abstrakt nach der Zahl der gehaltenen Hunde, sondern ausschließlich nach den konkreten Verhältnissen vor Ort (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 4 B 191/96 -, juris). - VG Augsburg, 12.12.2011 - Au 4 S 11.1689
Baurecht; Baugenehmigung für Nutzungsänderung (Hundezucht); erfolgloser …
Auch nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 1996 (Az. 4 B 191/96 - juris) beurteilt es sich nach den konkreten Verhältnissen, ob eine Hundezucht als störender oder nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO anzusehen ist. - VG Aachen, 11.12.2024 - 3 K 82/24 Rn. 86 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 4 B 191/96 -, juris.
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