Rechtsprechung
| BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Steuerliche Absetzbarkeit von Herstellungskosten bei Baudenkmalen; Anbau eines Fahrstuhls und Umnutzung eines Dachgeschosses
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 7i Abs 1 S 1 EStG, § 7i Abs 1 S 2 EStG, Art 6 Abs 4 DSCHG BY
Steuerliche Absetzbarkeit von Herstellungskosten bei Baudenkmalen; Anbau eines Fahrstuhls und Umnutzung eines Dachgeschosses - Wolters Kluwer
Steuerliche Berücksichtigung der Herstellungskosten für Baumaßnahmen; Eforderlichkeit der Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur sinnvollen Nutzung eines im Inland gelegenen Baudenkmals; Gewährleistung der Erhaltung der schützenswerten Substanz des Baudenkmals auf die ...
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 7i Abs. 1 S. 1-2; BayDSchG Art. 6 Abs. 4
Steuerliche Berücksichtigung der Herstellungskosten für Baumaßnahmen; Eforderlichkeit der Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur sinnvollen Nutzung eines im Inland gelegenen Baudenkmals; Gewährleistung der Erhaltung der schützenswerten Substanz des Baudenkmals auf die ... - datenbank.nwb.de
Steuerliche Absetzbarkeit von Herstellungskosten bei Baudenkmalen; Anbau eines Fahrstuhls und Umnutzung eines Dachgeschosses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 14.01.2015 - M 9 K 14.1124
- VGH Bayern, 21.12.2016 - 2 B 16.2107
- BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (7)
- BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15
Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF - …
Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17
Eine Selbstbindung der Verwaltung kommt nur in Betracht, wenn es um die Ausübung von Ermessen geht (vgl. BFH, Beschluss vom 28. November 2016 - GrS 1/15 - [ECLI:DE:BFH:2016:B.281116.GrS1.15.0] - BFHE 255, 482 Rn. 41 f.). - BVerwG, 16.12.2004 - 4 C 7.04
Außenbereich; Landwirtschaft; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb; …
Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17
Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt hat, markiert § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG damit keinen Zeithorizont, der jenseits eines überschaubaren und einer seriösen Prognose zugänglichen Zeitraums liegt (vgl. für die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 ). - BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86
Versagungsgrund - Erteilung der Gaststättenerlaubnis - Abschließende …
Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17
Rn. 10 Trotz der fehlenden Verfahrensrügen entfiele die Bindung des Senats nach § 137 Abs. 2 VwGO, wenn die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz gegen revisible Rechtssätze verstieße (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 - 1 C 44.86 - BVerwGE 81, 74 ).
- BFH, 08.09.2004 - X B 51/04
Erhöhte Absetzungen für Baudenkmal nach § 7i EStG; Auslegung
Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17
Rn. 5 Erforderlich im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Aufwendungen für die Erhaltung eines Baudenkmals, wenn sie, gemessen an dessen Zustand vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (BFH, Beschluss vom 8. September 2004 - X B 51/04 - BFH/NV 2005, 53 = juris Rn. 5). - BVerwG, 08.07.2014 - 4 B 18.14
Sinnvolle Nutzung im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG; Rechtswirkung der …
Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17
Der Wortlaut der Vorschrift schließt es aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes führen (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 4 B 18.14 - BRS 82 Nr. 214 Rn. 5). - BVerwG, 11.02.2016 - 4 B 1.16
Baugenehmigung; Baugenehmigungsbehörde; Bebaubarkeit eines Grundstücks; …
Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17
Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 4 B 1.16 - ZfBR 2016, 372 Rn. 2). - BVerwG, 29.08.2016 - 4 B 34.16
Einordnung eines Abstellplatzes für 18 Wohnmobile mit Übernachtungsmöglichkeiten …
Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17
Mit neuem Tatsachenvortrag kann sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2016 - 4 B 34.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:290816B4B34.16.0] - juris Rn. 6).
- OVG Sachsen, 12.04.2019 - 1 A 173/18
Denkmal; Bescheinigungsverfahren; Dachausbau; Aufzug; Eigentumswohnung; …
Unerheblich für die Höhe der nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG zu bescheinigenden Aufwendungen, die "nicht im Ermessen der zuständigen Behörde" (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 14) steht, ist auch das Vorliegen einer früheren abweichenden Verwaltungspraxis, abweichender "Verwaltungsempfehlungen" (so BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 a. a. O. Rn. 12 für eine als unzutreffend angesehene "Verwaltungsempfehlung" des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 2. Februar 2011 zum Ausbau ungenutzter Dachgeschosse) oder Verwaltungsvorschriften.smerkmals der Erforderlichkeit von Baumaßnahmen zu einer "sinnvollen Nutzung" des Baudenkmals i. S. v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.) geklärt, dass eine solche Nutzung (nur) anzunehmen ist, wenn das denkmalgeschützte Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung seiner schützenswerten Substanz auf Dauer, d. h. auf einen "überschaubaren und einer seriösen Prognose zugänglichen Zeitraum" gewährleistet.
Geklärt ist auch, dass der "Zweck des § 7i EStG, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern, weil die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für die Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren (…vgl. BT- Drs. 11/5680, S. 9), … pauschal formuliert (ist) und … für die Frage der Steuerbegünstigung konkreter Maßnahmen nichts her(gibt)" (so BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 a. a. O. Rn. 13).
Der "Wortlaut der Vorschrift schließt es aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes führen" (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
Aufwendungen für den nachträglichen Anbau eines Aufzugs sind i. S. v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich, "wenn andernfalls die bisherige Vermietbarkeit der Wohnungen längerfristig nicht gesichert ist", weil entweder die Nachrüstung des als Baudenkmal geschützten Gebäudes landesrechtlich geboten ist oder "wegen neuzeitlicher Nutzungserfordernisse vom Markt verlangt" wird (so BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 6).
Die Erforderlichkeit des im Zulassungsverfahren ebenfalls streitigen Dachgeschossausbaus richtet sich danach, ob er - gemessen an dem Zustand des Gebäudes vor Beginn der Baumaßnahmen - geboten war, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können; abzustellen ist auf eine dauerhafte Substanzerhaltung des Denkmals; eine bessere wirtschaftliche Gebäudenutzung reicht insoweit nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 4f.).
- BVerwG, 19.08.2026 - 4 B 16.26 Rn. 7 Auch eine Divergenz der angegriffenen Entscheidung zum Senatsbeschluss vom 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 - (HFR 2017, 975) legt die Beschwerde nicht dar.
- OVG Sachsen, 15.09.2025 - 1 A 616/17
Dachgeschossausbau; erhöhte Absetzungen; Tiefgarage; Außenanlage; Balkon
Die mit der sinnvollen Nutzung des Baudenkmals in Verbindung stehenden Aufwendungen müssen also eine dauerhafte Erhaltung der schützenswerten Bausubstanz gewährleisten (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 4;… Pfirrmann, in: Kirchhof/Seer, EStG, 22. Auflage 2023, § 7i Rn. 2).Entscheidend ist vielmehr, ob die einzelne Baumaßnahme - gemessen an der beabsichtigten Nutzungsart - rechtlich gefordert war oder wegen neuzeitlicher Nutzungserfordernisse vom Markt verlangt wurde (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 6) und darüber hinaus die dauerhafte Erhaltung der schützenswerten Bausubstanz gewährleistet (…Senatsbeschl. v. 12. April 2019 - 1 A 173/18 -, juris Rn. 17).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Erforderlichkeit von Aufwendungen am Zustand des Denkmals vor Beginn der Baumaßnahmen zu messen (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
- OVG Sachsen, 11.10.2024 - 1 A 757/20
Nachweisführung; Bescheinigungsfähigkeit
Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten gewesen sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 - juris Rn. 14;… BFH, Beschl. v. 8. September 2004 - X B 51/04 -, juris Rn. 5 m. w. N.;… SächsOVG, Urt. v. 20. September 2018 - 1 A 247/17 -, juris Rn 24 m. w. N.).Im Rahmen der zweiten Tatbestandsalternative müssen die mit der sinnvollen Nutzung des Baudenkmals in Verbindung stehenden Aufwendungen also eine dauerhafte Erhaltung der schützenswerten Bausubstanz gewährleisten (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 4;… Pfirrmann, in: Kirchhof/Seer, EStG, 22. Auflage 2023, § 7i Rn. 2).
Entscheidend ist vielmehr, ob die einzelne Baumaßnahme - gemessen an der beabsichtigten Nutzungsart - rechtlich gefordert war oder wegen neuzeitlicher Nutzungserfordernisse vom Markt verlangt wurde (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 6) und darüber hinaus die dauerhafte Erhaltung der schützenswerten Bausubstanz gewährleistet (…SächsOVG, Beschl. v. 12. April 2019 - 1 A 173/18 -, juris Rn. 17).
99 Zum einen bestreitet die Klägerin - unwidersprochen - eine "Luxussanierung" durchgeführt zu haben, die als solche nicht "erforderlich" i. S. v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 5).
- OVG Sachsen, 17.09.2020 - 1 A 173/18
Denkmal; Eigentumswohnung; erhöhte Absetzungen; Aufteilung auf …
Rn. 30 Die Höhe der nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG zu bescheinigenden Aufwendungen steht nicht im Ermessen der zuständigen Behörde (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris Rn. 14).Im Ausgangspunkt handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, weshalb es für die gerichtliche Überprüfung weder auf eine Verwaltungspraxis der Beklagten oder des vormals zuständigen Freistaats Sachsen ankommt, noch auf die in der Berufungsverhandlung erörterte Bescheinigungsrichtlinien des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommenssteuergesetzes vom 1. Juli 2016 oder auf Runderlasse, mögen sie auch Anhaltspunkte für die Sichtweise und die Praxis der Bescheinigungsbehörden vermitteln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2017 a. a. O. Rn. 12 für eine als unzutreffend angesehene "Verwaltungsempfehlung" des SMI vom 2. Februar 2011 zum Ausbau ungenutzter Dachgeschosse).
- VG Köln, 09.11.2022 - 4 K 2786/21 Rn. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris, Rn. 5, m.w.N.
Rn. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 -, juris, Rn. 12.
Rn. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 4 B 22/17 -, juris, Rn. 12, 13.
- OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 1 LB 77/20
Abstimmung; Baudenkmal; Beeinträchtigung; Bescheinigung; Einkommenssteuer; …
Vielmehr sind Baumaßnahmen nur dann i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung des Denkmals auf Dauer nicht sichergestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2020 - 4 B 26.20 -, NVwZ-RR 2021, 275 = HFR 2021, 217 = juris Rn. 5 u.a. unter Verweis auf Beschl. v. 28.6.2017 - 4 B 22.17 -, HFR 2017, 975 = juris Rn. 5 m.w.N.).Rn. 31 Ziel ist in jedem Falle die dauerhafte Substanzerhaltung (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28.6.2017 - 4 B 22.17 -, HFR 2017, 975 = juris Rn. 4).
- OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 247/17
Baudenkmal; Herstellungskosten; Heizungsanlage; Bescheinigungsfähigkeit
Danach ist eine sinnvolle Nutzung (nur) anzunehmen, wenn das denkmalgeschützte Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung seiner schützenswerten Substanz auf die Dauer gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Beschl. 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 - juris Rn. 4 m. w. N.).Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juni 2017 (a. a. O., juris Rn. 5) zum Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit das Folgende ausgeführt:.
- BGH, 24.04.2023 - AnwZ (Brfg) 15/22
Selbstbindung der Verwaltung bei Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Eine Selbstbindung der Verwaltung kommt nur in Betracht, wenn es um die Ausübung von Ermessen geht (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 4 B 22/17, juris Rn. 14) oder der Verwaltungsbehörde für die Auslegung der maßgebenden Rechtsbegriffe ein sogenannter Beurteilungsspielraum eingeräumt wäre (BVerwG…, Urteil vom 13. April 1978 - V C 54.76, juris Rn. 28). - BVerwG, 11.11.2020 - 4 B 26.20
Steuerbegünstigung von Aufwendungen für die Änderung und Modernisierung einer …
Der Wortlaut der Vorschrift schließt es aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (…BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 4 B 18.14 - BRS 82 Nr. 214 = juris Rn. 5 und vom 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 - HFR 2017, 975 = juris Rn. 5). - VGH Bayern, 10.01.2023 - 1 ZB 22.1320
Denkmalschutzrechtliche Bescheinigung - Abstimmung der Baumaßnahmen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2020 - 10 A 593/19
Erteilung einer denkmalrechtlichen Bescheinigung für die Erlangung von …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2018 - 10 A 279/16
Erteilung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke für den Wiederaufbau des …
- VG Köln, 16.01.2019 - 4 K 14398/17
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Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2019 - 4 B 22.17, 4 B 23.17, 4 B 35.17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 3 Abs 1 GG
Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz; Beteiligungsrecht; Geltungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 3 Abs 1 GG, Art 10 Abs 3 S 2 Verf BE, RL 2006/54/EG, § 1 LGG, § 3 PersVG, Art ... 97 GG, Art 92 GG, Art 3 Abs 2 S 2 GG, § 5 PersVG, § 20 GleichstG BE, § 18a Abs 4 GleichstG BE, § 18a GleichstG BE, § 18 Abs 2 GleichstG BE, § 16a GleichstG BE, § 16 GleichstG BE
Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz; Beteiligungsrecht; Beanstandung; Berufungsvorschläge für BundesrichterwahlGeltungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes; "Gerichte des Landes Berlin"; Auslegungsgrundsätze; objektivierter Wille des Gesetzgebers; ... - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 04.10.2017 - 5 K 242.15
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2019 - 4 B 22.17, 4 B 23.17, 4 B 35.17
- BVerwG, 11.03.2020 - 5 B 4.20
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2019 - 4 B 22.17
Rn. 18 Für die Auslegung einer Norm kommt es auf den in dieser zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers an, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 555 auch zum Folgenden). - BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
Mutterschaftsgeld II
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2019 - 4 B 22.17
Rn. 30 Die Art und Weise, wie das Land Berlin seine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung von Berlin erfüllt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern auch in der Richterschaft zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, obliegen der Ausgestaltungsbefugnis der Exekutive und des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - BVerfGE 109, 64 und juris Rn. 212). - OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 4 B 31.12
Recht, einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2019 - 4 B 22.17
Sie ist nach § 18a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 20 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282, 287) als Feststellungsklage in einem gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit statthaft (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2013 - OVG 4 B 31.12 - juris Rn. 15). - VG Berlin, 04.10.2017 - 5 K 242.15
Beteiligung der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz für …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2019 - 4 B 22.17
Rn. 9 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Oktober 2017 zum Aktenzeichen VG 5 K 242.15 zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte ihre Rechte nach dem Landesgleichstellungsgesetz dadurch verletzt hat, dass er sie bei der Entscheidungsfindung und Auswahl der Besetzungsvorschläge für die Bundesrichterwahl am 5. März 2015 Berliner Richterinnen und Richter betreffend nicht gemäß § 17 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes beteiligt hat.
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2024 - 4 B 4.23
Vorlagebeschluss an das brandenburgische Landesverfassungsgericht
Rn. 54 Rechtsstreitigkeiten aus der Tätigkeit einer Richtervertretung (vgl. § 32 Satz 1 BbgRiG gleich § 32 Satz 1 RiGBln ) sind auf dem Verwaltungsrechtsweg im Allgemeinen Organstreitigkeiten, an denen einerseits die Vertretung und andererseits der Gerichtsvorstand (vgl. dazu von Roetteken, jurisPR-ArbR 13/2024 Anm. 5), hier der Richterrat und die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, zu beteiligen ist (entsprechend zum Gleichstellungsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2019 - OVG 4 B 22.17 - juris Rn. 15). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2024 - 4 B 27.22
Kostentragungspflicht für Kopien aus Verwaltungsvorgängen
Für die Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers sind vielmehr alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, die sich gegenseitig ergänzen und nicht in einem Rangverhältnis zueinander stehen (Urteil des Senats vom 17. Oktober 2019 - OVG 4 B 22.17 - juris Rn. 18 mit Verweis auf BVerfG…, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 555).
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