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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.09.1990 - 4 B 34.90, 4 B 35.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1732
BVerwG, 27.09.1990 - 4 B 34.90, 4 B 35.90 (https://dejure.org/1990,1732)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.1990 - 4 B 34.90, 4 B 35.90 (https://dejure.org/1990,1732)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 1990 - 4 B 34.90, 4 B 35.90 (https://dejure.org/1990,1732)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentlich-rechtliche Baulastvorschriften - Bauordnungsrecht - Gesicherte Erschließung - Baulast - Privatrechtliche Dienstbarkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 713
  • NVwZ 1991, 472 (Ls.)
  • BauR 1991, 62
  • ZfBR 1991, 31
 
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1989 - 7 A 772/88
    Auszug aus BVerwG, 27.09.1990 - 4 B 34.90
    Das Berufungsgericht hat die Klagen gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (OVG 7 A 772/88) sowie auf Löschung einer im Baulastenverzeichnis von Sprockhövel eingetragenen Baulast, die der Sicherung der Erschließung des Grundstücks des Beigeladenen dienen soll, (OVG 7 A 856/88) abgewiesen.

    Das Urteil betreffend die Nachbarklage (OVG 7 A 772/88) beruht nicht auf einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1976 - BVerwG 4 C 7.74 BVerwGE 50, 282 ff. Die Rüge ist unzulässig, weil es insoweit bereits an der schlüssigen Darlegung einer Divergenz fehlt.

    Nötigenfalls kann und muß die Behörde die in der Baulast übernommene Verpflichtung mit hoheitlichen Mitteln durchsetzen (vgl. BU/7 A 772/88 S. 10).

    Der gerügte Verfahrensmangel liegt jedenfalls in der Sache nicht vor, da das Urteil des Berufungsgerichts im Verfahren OVG 7 A 772/88 nicht von den von der Beschwerde angeführten Urteilen des 10. Senats des OVG Münster vom 30. Mai 1968 - X A 65/67 (BRS 20, Nr. 97) und vom 13. Mai 1976 - X A 509/75 - (NJW 77, 725) abweicht und eine Vorlage somit nicht in Betracht kam.

  • BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 54.85

    Gesicherte Erschließung - Begriff - Zuwegung - Rechtliche Sicherung - …

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1990 - 4 B 34.90
    Vielmehr ergibt sich aus der Entscheidung des Senats vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 54.85 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 246 S. 7 [10]), daß dem Erfordernis einer gesicherten Erschließung als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung aus bundesrechtlicher Sicht auch dann Rechnung getragen ist, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz (nur) öffentlich-rechtlich, also durch Baulast gesichert ist.

    Den Beschwerden lassen sich auch keine Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entnehmen: Die Frage, ob "der bundesrechtliche Begriff der 'gesicherten Erschließung' eines nicht an das öffentliche Wegenetz angrenzenden Baugrundstücks eine privatrechtliche Sicherung der Erschließung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) im Grundbuch des die Erschließung sichernden Wegegrundstücks" erfordert oder ob die öffentlich-rechtliche Sicherung des Wegerechtes durch eine Baulast ausreicht, bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, da sie - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung des Senats bereits im letzteren Sinne geklärt ist (vgl. Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.O.).

    So hat der Senat aus bundesrechtlicher Sicht z.B. hingenommen, daß die Behörde die Erschließung schon aufgrund einer privatrechtlichen Grunddienstbarkeit im Sinne der §§ 30 bis 35 BauGB für gesichert hält (Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 54.85 - ZfBR 1988, 283 [284]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1976 - X A 509/75
    Auszug aus BVerwG, 27.09.1990 - 4 B 34.90
    Der gerügte Verfahrensmangel liegt jedenfalls in der Sache nicht vor, da das Urteil des Berufungsgerichts im Verfahren OVG 7 A 772/88 nicht von den von der Beschwerde angeführten Urteilen des 10. Senats des OVG Münster vom 30. Mai 1968 - X A 65/67 (BRS 20, Nr. 97) und vom 13. Mai 1976 - X A 509/75 - (NJW 77, 725) abweicht und eine Vorlage somit nicht in Betracht kam.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.1968 - X A 65/67
    Auszug aus BVerwG, 27.09.1990 - 4 B 34.90
    Der gerügte Verfahrensmangel liegt jedenfalls in der Sache nicht vor, da das Urteil des Berufungsgerichts im Verfahren OVG 7 A 772/88 nicht von den von der Beschwerde angeführten Urteilen des 10. Senats des OVG Münster vom 30. Mai 1968 - X A 65/67 (BRS 20, Nr. 97) und vom 13. Mai 1976 - X A 509/75 - (NJW 77, 725) abweicht und eine Vorlage somit nicht in Betracht kam.
  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1990 - 4 B 34.90
    Die Regelung der Materie des Bauordnungsrechts fällt jedoch gemäß Art. 70 Abs. 1 GG in die Zuständigkeit der Länder (vgl. BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954, BVerfGE 3, 407 [430 f.]).
  • BVerwG, 26.03.1976 - IV C 7.74

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine rechtswidrige ein Notwegerecht nach …

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1990 - 4 B 34.90
    Das Urteil betreffend die Nachbarklage (OVG 7 A 772/88) beruht nicht auf einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1976 - BVerwG 4 C 7.74 BVerwGE 50, 282 ff. Die Rüge ist unzulässig, weil es insoweit bereits an der schlüssigen Darlegung einer Divergenz fehlt.
  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1990 - 4 B 34.90
    Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Landesgesetzgeber durch Art. 74 Nr. 1 GG gehindert ist, die Privatrechtsordnung zu ändern, indem er das geschlossene System der dort geregelten Sachrechte durchbricht und andere dingliche Rechte an Grundstücken einführt (BVerfGE 45, 297 [338 ff.]).
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1990 - 4 B 34.90
    Der Beschwerde läßt sich nicht entnehmen, daß das Oberverwaltungsgericht einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt oder die genannten Rechtssätze ausdrücklich in Frage gestellt hätte (vgl. zu den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO , Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 -, Buchholz § 132 VwGO Nr. 260).
  • BVerwG, 17.07.1975 - 2 B 2.75

    Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im …

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1990 - 4 B 34.90
    a) Ob die entgegen Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG unterlassene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht überhaupt ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel sein kann, kann offenbleiben (verneinend BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1989 - 7 A 856/88
    Auszug aus BVerwG, 27.09.1990 - 4 B 34.90
    Das Berufungsgericht hat die Klagen gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (OVG 7 A 772/88) sowie auf Löschung einer im Baulastenverzeichnis von Sprockhövel eingetragenen Baulast, die der Sicherung der Erschließung des Grundstücks des Beigeladenen dienen soll, (OVG 7 A 856/88) abgewiesen.
  • OVG Hamburg, 28.02.1985 - Bf II 29/83
  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.2009 - 3 S 1773/07

    Bindende Berufungszulassung durch Einzelrichter; Unzulässigkeit von Baulasten mit …

    Mit ihr sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) eines Grundstücks entgegenstehen könnten; insofern greift die Baulast unmittelbar in das für die Zulassung eines Vorhabens bestimmende Regelungsgefüge ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.1990 - 4 B 34.90 -, BauR 1991, 62 und Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17, BauordnungsR Nr. 24;… Urteil des Senats vom 10.01.2007, a.a.O.).
  • VG Mainz, 08.03.2017 - 3 K 617/16

    Verzicht auf Baulast - Folgen für begünstigtes Grundstück

    Mit einer Baulast sollen rechtliche Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall der Bebauung eines Grundstücks oder einer Nutzungsänderung entgegenstehen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.1990 - 4 B 34/90 -, ZfBR 1991, 31 und juris Rn. 12).

    Die Baulast begründet dabei keine Rechtsbeziehung zwischen den Eigentümern der jeweiligen Grundstücke, sondern nur zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und der Bauaufsichtsbehörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.1990 - 4 B 34/90 -, ZfBR 1991, 31 und juris Rn. 15; OVG RP, Beschluss vom 27.1.1995 - 1 B 10183/95.OVG -, UA S. 5).

    Insoweit handelt es sich bei der Baulast aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs mit einem konkreten Baugesuch um ein Institut des Bauordnungsrechts, durch das der Erhalt baurechtmäßiger Zustände dauerhaft - und unabhängig von etwaigen Eigentümerwechseln oder zivilrechtlichen Vereinbarungen - öffentlich-rechtlich gesichert werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.1990 - 4 B 34/90 -, ZfBR 1991, 31 und juris Rn. 12, 15; OVG NRW…, Urteil vom 28.1.1997 - 10 A 3465/95 -, BauR 1998, 323 und juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2020 - 3 S 3378/19

    Für das Bestehen und den Inhalt einer Baulast kommt es ausschließlich auf die …

    Aufgrund ihrer dinglichen Wirkung steht die Baulast dogmatisch der Grunddienstbarkeit nahe (vgl. Wilsch, in: BeckOK GBO, Stand 15.12.2019, RdNr. 21 zu § 54), über deren Rechtswirkungen sie zudem teilweise sogar deutlich hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.9.1990 - 4 B 34.90, 4 B 35.90 - NJW 1991, 713 ff.), so dass sie auch bei inhaltlicher Deckungsgleichheit gegenüber der Grunddienstbarkeit weitergehende gravierende Verpflichtungen und Belastungen für das Grundstück des Baulastgebers mit sich bringt (…vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.4.1988 - 21 U 11/87 - NVwZ 1988, 1162).
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