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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,351
BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87 (https://dejure.org/1988,351)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1988 - 4 C 11.87 (https://dejure.org/1988,351)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1988 - 4 C 11.87 (https://dejure.org/1988,351)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Verkehrslärm - Lärmschutz - Schallschutz - Zumutbarkeitsgrenze - Entschädigung - Berechnungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1295 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 255
  • NZV 1989, 325 (Ls.)
  • DVBl 1989, 358
  • DVBl 358, 359
 
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Wird zitiert von ... (62)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer …

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 ) und wird vom Beklagten auch grundsätzlich nicht in Frage gestellt.

    Die Überschreitung einer solchen Zumutbarkeitsschwelle, wie sie für das Wohnen im Innern der Gebäude durch die Rechtsprechung herausgebildet worden ist (BVerwGE 51, 15 ; BVerwGE 77, 285), führt bei den Freiflächen nicht ohne weiteres zu Ausgleichsansprüchen.

    Selbst wenn insofern auf generelle Maßstäbe oder allgemein zu verwertende Erkenntnisse von Sachverständigen zurückgegriffen werden könnte, bestehen jedenfalls keine wesentlichen Zusammenhänge mit den vom Senat (BVerwGE 51, 15 ; 77.285) gegebenen Hinweisen auf die allgemeine Schutzwürdigkeit des Wohnens innerhalb eines Gebäudes in einem nicht vorbelasteten Wohngebiet.

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum …

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht die Entscheidung darüber, ob von einem Straßenbauvorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen für die Bewohner ausgehen, nicht im Ermessen der Behörden (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87
    Die Überschreitung einer solchen Zumutbarkeitsschwelle, wie sie für das Wohnen im Innern der Gebäude durch die Rechtsprechung herausgebildet worden ist (BVerwGE 51, 15 ; BVerwGE 77, 285), führt bei den Freiflächen nicht ohne weiteres zu Ausgleichsansprüchen.
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG ; Abgrenzung zur …

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87
    Das Berufungsgericht hat diese Verpflichtung dem Grunde nach festzustellen und gleichzeitig die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 ).
  • BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87

    Schallschutzfenster - Art. 12 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, § 1 …

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87
    Dazu gehören nach feststehender Rechtsprechung des Senats auch Schallschutzfenster, wie sie im angefochtenen Bescheid - ergänzt durch klarstellende Hinweise während des Verwaltungsstreitverfahrens - dem Straßenbaulastträger zur Auflage gemacht worden sind (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 17-19.81 - BVerwGE 77, 295 ; Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - DVBl. 1988, 1167).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 17.84

    innerstädtische Verbindungsstraße - Planfeststellungsbeschluß, …

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87
    Dazu gehören nach feststehender Rechtsprechung des Senats auch Schallschutzfenster, wie sie im angefochtenen Bescheid - ergänzt durch klarstellende Hinweise während des Verwaltungsstreitverfahrens - dem Straßenbaulastträger zur Auflage gemacht worden sind (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 17-19.81 - BVerwGE 77, 295 ; Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - DVBl. 1988, 1167).
  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt …

    Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben (vgl. Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 9, …und vom 14. Mai 1992, a.a.O., S. 84 f.).

    Auch für einen Ermessensspielraum der Behörde ist insoweit nichts ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm; …

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (bzw. einen Ausgleich in Geld nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) ist insoweit, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für die Lärmimmissionen überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig ist (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6 S. 11).

    Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 31. Januar 2001 - BVerwG 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 S. 20 ).

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (bzw. einen Ausgleich in Geld nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) ist insoweit, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für die Lärmimmissionen überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig ist (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6 S. 11).

    Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 31. Januar 2001 - BVerwG 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 S. 20 ).

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (bzw. einen Ausgleich in Geld nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) ist insoweit, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für die Lärmimmissionen überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig ist (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6 S. 11).

    Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 31. Januar 2001 - BVerwG 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 S. 20 ).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine …

    Zu ihm zählen die außerhalb von Wohngebäuden vorhandenen Flächen, sofern sie nicht bloß der Verschönerung des Grundstücks dienen, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 und vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94).
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