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Rechtsprechung
   ArbG Siegburg, 18.08.2021 - 4 Ca 2301/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,34170
ArbG Siegburg, 18.08.2021 - 4 Ca 2301/20 (https://dejure.org/2021,34170)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 18.08.2021 - 4 Ca 2301/20 (https://dejure.org/2021,34170)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 18. August 2021 - 4 Ca 2301/20 (https://dejure.org/2021,34170)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Hauptsacheverfahren bestätigt: Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske ... - Corona-Virus

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Masken-Unverträglichkeit - Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Masken-Unverträglichkeit

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Keine Maske - keine Arbeitsfähigkeit. Trotz Attest!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rathausmitarbeiter ist wegen Befreiung von Maskenpflicht arbeitsunfähig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rathausmitarbeiter ist wegen Befreiung von der Maskenpflicht arbeitsunfähig

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit zum Tragen einer Maske

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • ArbG Siegburg, 16.12.2020 - 4 Ga 18/20

    Keine Beschäftigung ohne Maske

    Auszug aus ArbG Siegburg, 18.08.2021 - 4 Ca 2301/20
    Rn. 7 Der Kläger hat sein Begehren bereits in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (4 Ga 18/20; 2 SaGa 1/21) geltend gemacht.
  • ArbG Augsburg, 07.05.2020 - 3 Ga 9/20

    Kein Anspruch auf Erbringung der Tätigkeit in Homeoffice oder Einzelbüro

    Auszug aus ArbG Siegburg, 18.08.2021 - 4 Ca 2301/20
    Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten im Homeoffice zu ermöglichen (LAG Köln, 12.04.2021 - 2 SaGa 1/21, juris; ArbG Augsburg, 07.05.2020 - 3 Ga 9/20, NZA-RR 2020 Nr. 417).
  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit, …

    Auszug aus ArbG Siegburg, 18.08.2021 - 4 Ca 2301/20
    Der Anspruch beruht unmittelbar auf der sich für den Arbeitgeber aus § 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Werteentscheidung der Art. 1 und 2 GG über den Persönlichkeitsschutz ergebenden arbeitsvertraglichen Pflicht zur Förderung der Beschäftigungsinteressen des Arbeitsnehmers (so bereits BAG 10.11.1955 - 2 AZR 591/54, juris).
  • LAG München, 18.09.2002 - 5 Sa 619/02

    Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; Wirksamkeit einer Versetzung von einer …

    Auszug aus ArbG Siegburg, 18.08.2021 - 4 Ca 2301/20
    Dieser Beschäftigungsanspruch muss bei Vorliegen entsprechender Besonderheiten im Einzelfall nur dann zurücktreten, wenn entweder eine vertragliche Freistellungsregelung besteht - wie hier offensichtlich nicht - oder ein Fall objektiver Unmöglichkeit besteht, oder auch dann, wenn dem Beschäftigungsanspruch im konkreten Fall überwiegende, schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen und der Arbeitnehmer demgegenüber kein besonderes, vorrangig berechtigtes Interesse an der tatsächlichen Beschäftigung geltend machen kann (LAG München 18.09.2002 - 5 Sa 619/02, juris).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2010 - 5 Sa 243/09

    Annahmeverzug des Arbeitgebers - tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung - …

    Auszug aus ArbG Siegburg, 18.08.2021 - 4 Ca 2301/20
    Das ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bereits zuvor erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde (LAG Mecklenburg-Vorpommern 18.5.2010 - 5 SA 243/09, juris Rn. 30).
  • VG Köln, 25.01.2022 - 15 L 2249/21
    Rn. 19 vgl. LAG München, Urteil vom 26. August 2021 - 3 SaGa 13.21 -, juris; ArbG Siegburg, Urteil vom 18. August 2021 - 4 Ca 2301/20 -, juris; ArbG Augsburg vom 7. Mai 2020 - 3 Ga 9/20 -, juris, Rn. 15; Legleitner in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 618 BGB (Stand: 01.02.2021), Rn. 9.2; Düwell, jurisPR-ArbR 4/2021 Anm. 1, jeweils mit weiteren Nachweisen.
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