Rechtsprechung
| OVG Thüringen, 15.09.2021 - 4 EO 540/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Thüringen
Art 6 Abs 1 GG, § 123 Abs 1 VwGO
Eilantrag auf vorläufige Aufnahme in eine Thüringer Gemeinschaftsschule - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Aufnahme in Schulen - Aufnahmekapazität
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gera, 24.08.2021 - 2 E 830/21
- OVG Thüringen, 15.09.2021 - 4 EO 540/21
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (1)
- OVG Thüringen, 15.06.2005 - 1 EO 678/05
Eilantrag auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen …
Auszug aus OVG Thüringen, 15.09.2021 - 4 EO 540/21
Eine reine Folgeabwägung - unabhängig von den Aussichten im Hauptsacheverfahren - ist lediglich im Einzelfall geboten, wenn eine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich ist (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 EO 678/05 - zit. nach juris Rn. 61).
- OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
Wahl des Bildungsganges bei Antrag auf Aufnahme in die Sekundarstufe einer …
Die Grundlagen und Ermessenserwägungen zur Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulleiter sind wegen des weiten Planungs- und Organisationsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt auf Willkür und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen (Fortf., Senatsbeschl. v. 15.09.2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, 89).Ungeachtet dessen, dass die einfachgesetzliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG ausdrücklich dem Wortlaut nach nur das Recht zur Wahl der Schulart, Schulform und des Bildungsganges und nicht das Recht zur Wahl einer bestimmten Schule (ggf. in einem Schulbezirk, vgl. § 14 Abs. 3 ThürSchulG ) beinhaltet, ergibt sich unzweifelhaft aus § 15a ThürSchulG i. V. m. §§ 139a ff. ThürSchulO , dass bezogen auf eine bestimmte Schule ein Erst- und ein Zweitwunsch geäußert werden kann, der zumindest zu einem Recht auf Teilhabe an dem in § 15a ThürSchulG geregelten Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 33 ) führt und eine Chance auf Aufnahme an die Wunschschule eröffnet.
Rn. 81 Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG…, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.;… Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36;… Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH…, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen ( § 1 Abs. 2 ThürSchulG ) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, sich zunächst dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet.
Deshalb hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2023 in diesem Verfahren anknüpfend an seinen Beschluss vom 15. September 2021 ( 4 EO 540/21 , juris Rn. 29 ) ausgeführt, dass den staatlichen Stellen bei der Festlegung der Kapazitäten einer Schule ein weiter Organisations- und Beurteilungsspielraum eröffnet ist.
Aus anderen Verfahren ist dem Senat zudem bekannt, dass dies auch in anderen Fällen so gehandhabt wurde (vgl. dazu auch den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 4 EO 470/23 betreffend das Vergabeverfahren an der Kooperativen Gesamtschule und auch vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 32 betreffend das Aufnahmeverfahren an einer Gemeinschaftsschule in Jena für das Schuljahr 2021/22).
Das kann schon dem Wortlaut nach nur der Hauptwohnsitz im Sinne des § 21 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) sein, weil nur insoweit von dem Wohnsitz die Rede sein kann (vgl. dazu ThürOVG, Beschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, Rn. 41 ).
In den bereits vom Senat entschiedenen, die Stadt Jena betreffenden Verfahren, reichten die bereits vorhandenen und öffentlich zugänglichen Unterlagen, wie z. B. der Schulnetzplan, aus, um die Kapazitätsfestlegung gerichtlich zu überprüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, S. 89 - 94 und vom 25. August 2022 - 4 ZKO 387/22 - n. v.).
- OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 470/23
Wahl des Bildungsganges; Schulkapazität Klassenstufe 5; Aufnahme in eine …
Die Grundlagen und Ermessenserwägungen zur Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulleiter sind wegen des weiten Planungs- und Organisationsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt auf Willkür und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen (Fortf., Senatsbeschl. v. 15.09.2021 4 EO 540/21 ThürVBl. 2022, 89).Ungeachtet dessen, dass die einfachgesetzliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG ausdrücklich dem Wortlaut nach nur das Recht zur Wahl der Schulart, Schulform und des Bildungsganges und nicht das Recht zur Wahl einer bestimmten Schule (ggf. in einem Schulbezirk, vgl. § 14 Abs. 3 ThürSchulG ) beinhaltet, ergibt sich unzweifelhaft aus § 15a ThürSchulG i. V. m. §§ 139a ff. ThürSchulO , dass bezogen auf eine bestimmte Schule ein Erst- und ein Zweitwunsch geäußert werden kann, der zumindest zu einem Recht auf Teilhabe an dem in § 15a ThürSchulG geregelten Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 33 ) führt und eine Chance auf Aufnahme an die Wunschschule eröffnet.
Rn. 84 Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG…, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.;… Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36;… Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH…, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen ( § 1 Abs. 2 ThürSchulG ) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, sich zunächst dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet.
Deshalb hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2023 in diesem Verfahren anknüpfend an seinen Beschluss vom 15. September 2021 ( 4 EO 540/21 , juris Rn. 29 ) ausgeführt, dass den staatlichen Stellen bei der Festlegung der Kapazitäten einer Schule ein weiter Organisations- und Beurteilungsspielraum eröffnet ist.
Rechnerisch ist nachvollziehbar, dass die Schulleiterin bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität pauschalierend für zwei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur 2 qm pro Kind in Abzug gebracht hat, obwohl es auf der Hand liegt, dass ihr Raumbedarf im Hinblick darauf, dass zusätzliche Personen wie z. B. Schulbegleiter, Schulsozialarbeiter und Sonderpädagogen im Raum sein können, üblicherweise größer ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 32 , wonach der Ansatz eines pauschalierten Bedarfs von 4 qm pro Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf wegen der für die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht erforderlichen sachlichen und personellen Unterstützungsleistungen nicht beanstandet wurde).
In den bereits vom Senat entschiedenen, die Stadt Jena betreffenden Verfahren, reichten die bereits vorhandenen und öffentlich zugänglichen Unterlagen, wie z. B. der Schulnetzplan, aus, um die Kapazitätsfestlegung gerichtlich zu überprüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, S. 89 - 94 und vom 25. August 2022 - 4 ZKO 387/22 - n. v.).
- OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22
Zulassung eines Schülers zur Wunschschule
Der Vortrag hinsichtlich der Aufnahmekapazität sei unsubstantiiert, im Übrigen sei auf einen Beschluss des Senats vom 15. September 2021 (Az.: 4 EO 540/21 ) zu verweisen.Mit dieser Bestimmung hat der Thüringer Landesgesetzgeber das - aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG) abzuleitende - Recht auf Zugang zu den Schularten und Bildungsgängen ( § 1 Abs. 2 ThürSchulG ) bezogen auf eine bestimmte Schule als Recht auf Teilhabe an dem in § 15a ThürSchulG geregelten Aufnahmeverfahren ausgestaltet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris und vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v.)..
Rn. 33 b. Dieses Teilhaberecht hat der Antragsgegner ungeachtet der Frage, ob der Antragsgegner bzw. die TGS W. die Aufnahmekapazität der Schule mit 92 Schülern für die Klassenstufe 5, d. h. mit 23 Schülern pro Klasse, zutreffend festgelegt hat (vgl. hierzu ausführlich zur TGS W. im Schuljahr 2021/22: Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 -, juris Rn. 25 ff. und vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v.), verletzt.
Hierbei ist zunächst die Bildung einer Rangfolge nach den im Gesetz genannten Kriterien und damit eine Gruppen- bzw. Kohortenbildung vorgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 33 ).
Aus diesem gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf wiederum folgt, dass die Zuordenbarkeit eines Kindes zu einer bestimmten Gruppe / Kohorte maßgebliches Kriterium zur Verdichtung des Teilhabeanspruchs zu einem Aufnahmeanspruch sein kann, wenn nämlich die (noch) vorhandenen freien Plätze für die Aufnahme der jeweiligen Gruppe ausreichen (Senatsbeschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 23 )..
- OVG Thüringen, 07.06.2023 - 4 EO 626/22
Zum Verhältnis von Abschiebungsandrohung des BAMF und der RL 2008/115/EG (juris: …
Eine reine Folgeabwägung - unabhängig von den Aussichten im Hauptsacheverfahren - ist lediglich im Einzelfall geboten, wenn eine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, 89 - 94, juris, Rn. 21 …und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris, Rn. 29 ). - OVG Thüringen, 17.01.2025 - 4 EO 404/24
Berechtigung des Schulleiters, für den kommunalen Schulträger die Zügigkeit eine …
Angesichts der Sachnähe zu dem zu den inneren Angelegenheiten gehörenden Aufnahmeverfahren nach § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG und des engen Zeitplans für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens (vgl. Zeitplan in Anlage 6 zur Verwaltungsvorschrift für die Organisation des Schuljahres 2024/2025) gibt es nach Auffassung des Senats - auch mangels (gegenteiliger) Begründung des Thüringer Landesgesetzgebers zu § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG - keinen sachlichen Gesichtspunkt, der dagegen sprechen könnte, den Schulleiter zumindest dann zur Festlegung der Zügigkeit seiner Klassenstufe 5 für berechtigt zu halten, wenn es keine gegenteilige Festlegung z. B. in einem Schulnetzplan gibt, die er bei der Festlegung der Aufnahmekapazität nach § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG als gegebene Tatsache zu berücksichtigen hätte (vgl. etwa ThürOVG, Beschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 26 : dort zu entsprechenden Festlegungen zur Zügigkeit im Schulnetzplan der Stadt Jena).Das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG…, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.;… Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36;… Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH…, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen ( § 1 Abs. 2 ThürSchulG ) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, kann sich dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet.
- OVG Thüringen, 30.01.2023 - 4 EO 614/22
Gewährleistung einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen von Unterrichtsausfall und …
Eine reine Folgeabwägung - unabhängig von den Aussichten im Hauptsacheverfahren - ist lediglich im Einzelfall geboten, wenn eine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, 89 - 94, juris Rn. 21 …und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris Rn. 29 ). - OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2023 - 19 B 561/23
Schulaufnahme; Gymnasium; Organisationsermessen; Aufnahmekriterien; …
OVG, Beschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 -, ThürVBl. - OVG Thüringen, 08.04.2025 - 4 EO 119/25
Anspruch auf Weiterbeschulung im einstweiligen Anordnungsverfahren
Dies ist im Hinblick darauf, dass der Raumbedarf für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gerade auch wegen der Anwesenheit von Schulbegleitern doppelt bemessen werden darf, im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsbeschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 32 ). - OVG Thüringen, 25.10.2023 - 4 EO 472/23
Passivlegitimation des Schulträgers bei Rechtsstreit um Aufnahme in eine Schule; …
Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern - bezogen nur auf den begehrten Bildungsgang und -abschluss - vermittelt keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine konkrete Schule und auf Schaffung der erforderlichen Kapazitäten an der Wunschschule, sondern nur einen sog. Anspruch auf Teilhabe an den zur Verfügung gestellten Kapazitäten (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 ). - OVG Thüringen, 30.07.2024 - 4 EO 357/24
Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in die Klassenstufe 6 einer Staatliche …
Denn mit dem in der Ablehnung letztlich konkludent verbundenen Verweis des Antragstellers auf eine andere Schule gingen soziale Belastungen einher, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überstiegen (vgl. zur kritischen Auslegung des Begriffs des Härtefalls ThürOVG, Beschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 -, juris Rn. 39 ). - VG Gera, 19.03.2025 - 2 K 854/24
Aufnahmeanspruch eines überkapazitär aufgenommenen Schülers bei Verzicht auf das …
- OVG Thüringen, 14.04.2023 - 4 EO 191/23
Verhältnis des elterlichen Rücktrittsrecht aus § 49 Abs. 2 Satz 1 SchulG TH 2003 …
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