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Weitere Entscheidung unten: VG Potsdam, 04.12.2024

Rechtsprechung
   FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,4178
FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22 (https://dejure.org/2023,4178)
FG München, Entscheidung vom 25.01.2023 - 4 K 347/22 (https://dejure.org/2023,4178)
FG München, Entscheidung vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22 (https://dejure.org/2023,4178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FGO § 52d S. 1; FGO § 55 Abs. 1; FGO § 55 Abs. 2 S. 1; FGO § 64 Abs. 1
    Schenkungsteuerbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 52d
    Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf § 52d FGO ; Anknüpfung des zwingenden Formerfordernis nach § 52d FGO allein an die formale Berufsträgerschaft des Einreichers des Schriftsatzes als Rechtsanwalt

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Fehlender Hinweis auf das zwingende Formerfordernis nach § 52d Satz 1 FGO in der einer finanzbehördlichen Einspruchsentscheidung angefügten Rechtsbehelfsbelehrung als Unrichtigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO

Papierfundstellen

  • EFG 2023, 639
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (15)

  • BFH, 22.09.2010 - II R 46/09

    Erbschaftsteuerrechtliche Beachtlichkeit einer nur teilweise ausgeführten …

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Die Vorschrift gelte auch für das Gebiet des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung bereits festgestellt habe (BFH-Urteil vom 22. September 2010 II R 46/09, BFH/NV 2011, 261).

    Eine abweichende Sichtweise ist auch durch den Hinweis des Beklagten auf die in Bezug genommene bundesgerichtliche Entscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2010 II R 46/09, BFH/NV 2011, 261) nicht angezeigt.

  • BFH, 27.04.2005 - II R 52/02

    Rückwirkender Wegfall der Steuer für Grundstücksschenkungen bei endgültigem …

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Eine Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Bedachte dasjenige erhalten hat, was ihm im Schenkwege verschafft werden soll (vgl. beispielsweise: BFH-Urteile vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382, vom 27. April 2005 II R 52/02, BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892 und vom 23. August 2006 II R 16/06, BFHE 213, 399, BStBl II 2006, 786).
  • BFH, 13.05.2015 - III R 8/14

    Kindergeld - Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene …

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO ist eine Rechtsbehelfsbelehrungdeshalb auch dann, wenn sie über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehende Informationen enthält, die falsch, unvollständig und/oder missverständlich sind, falls diese Informationen bei objektiver Betrachtung dazu geeignet sind, die Möglichkeiten der Fristwahrung zu gefährden (BFH-Urteil vom 13. Mai 2015 III R 8/14, BFHE 249, 422, BStBl II 2015, 844 und BFH-Beschluss vom 26. Mai 2010 VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080).
  • BFH, 23.08.2006 - II R 16/06

    Zeitpunkt der Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Eine Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Bedachte dasjenige erhalten hat, was ihm im Schenkwege verschafft werden soll (vgl. beispielsweise: BFH-Urteile vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382, vom 27. April 2005 II R 52/02, BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892 und vom 23. August 2006 II R 16/06, BFHE 213, 399, BStBl II 2006, 786).
  • BFH, 23.08.2022 - VIII S 3/22

    Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erhobenen Anhörungsrüge

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Bei Nichtbeachtung dieser Form sind die Anträge und Erklärungen, insbesondere auch eine Klageerhebung unwirksam (BFH-Beschlüsse vom 23. August 2022 VIII S 3/22, NJW 2022, 2951 und vom 27. April 2022 I... B 8/22, HFR 2022, 1057).
  • BFH, 26.05.2010 - VIII B 228/09

    Klagefrist - fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Bekanntgabe - Datum der …

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO ist eine Rechtsbehelfsbelehrungdeshalb auch dann, wenn sie über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehende Informationen enthält, die falsch, unvollständig und/oder missverständlich sind, falls diese Informationen bei objektiver Betrachtung dazu geeignet sind, die Möglichkeiten der Fristwahrung zu gefährden (BFH-Urteil vom 13. Mai 2015 III R 8/14, BFHE 249, 422, BStBl II 2015, 844 und BFH-Beschluss vom 26. Mai 2010 VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080).
  • BFH, 18.06.2015 - IV R 18/13

    Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Wiedereinsetzung: Fristenkontrolle

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Der Umstand, dass insbesondere die Vorschrift des § 64 Abs. 1 FGO in ihren früheren Fassungen bis einschließlich der aktuell geltenden Fassung lediglich auf die Möglichkeiten der Klageerhebung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift (bzw. seit 1. Januar 2018 zu Protokoll) des Urkundsbeamten verweist, hat die Rechtsprechung des BFH dazu veranlasst, eine Rechtsbehelfsbelehrung(über die Möglichkeit einer Klage) nicht deshalb als unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO anzusehen, weil in ihr ein Hinweis auf die zusätzliche Alternative der Klageerhebung in elektronischer Form nach § 52a FGO unterblieben ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juni 2015 IV R 18/13, BFH/NV 2015, 1349 …und vom 5. März 2014 VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010).
  • BFH, 06.03.1985 - II R 19/84

    Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Eine Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Bedachte dasjenige erhalten hat, was ihm im Schenkwege verschafft werden soll (vgl. beispielsweise: BFH-Urteile vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382, vom 27. April 2005 II R 52/02, BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892 und vom 23. August 2006 II R 16/06, BFHE 213, 399, BStBl II 2006, 786).
  • FG Hamburg, 23.03.2017 - 3 K 287/14

    Abbruch-Abschlag bei Einheitswert für Gebäude auf fremdem Grund und Boden - …

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Rn. 44 5.) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und des Vollstreckungsschutzes folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1, Abs. 3 FGO in Verbindung mit den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung -ZPO- (vgl. zur Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren: Finanzgericht -FGMünchen Urteil vom 20. Januar 2005, 3 K 4519/01, EFG 2005, 969; FG Hamburg Urteil vom 23. Juli 2017, 3 K 287/14, EFG 2017, 1064).
  • BFH, 05.03.2014 - VIII R 51/12

    Belehrung zur elektronischen Klageerhebung nicht zwingend geboten - Bekanntgabe …

    Auszug aus FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22
    Der Umstand, dass insbesondere die Vorschrift des § 64 Abs. 1 FGO in ihren früheren Fassungen bis einschließlich der aktuell geltenden Fassung lediglich auf die Möglichkeiten der Klageerhebung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift (bzw. seit 1. Januar 2018 zu Protokoll) des Urkundsbeamten verweist, hat die Rechtsprechung des BFH dazu veranlasst, eine Rechtsbehelfsbelehrung(über die Möglichkeit einer Klage) nicht deshalb als unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO anzusehen, weil in ihr ein Hinweis auf die zusätzliche Alternative der Klageerhebung in elektronischer Form nach § 52a FGO unterblieben ist (…vgl. BFH-Urteile vom 18. Juni 2015 IV R 18/13, BFH/NV 2015, 1349 und vom 5. März 2014 VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.03.2022 - 8 V 8020/22

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Einkommensteuer 2017

  • BFH, 21.10.1981 - II R 176/78

    Zur steuerrechtlichen Behandlung einer gemischten Schenkung

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.07.2022 - 4 V 1340/22

    Umfassender beA-Nutzungszwang für bestimmende Schriftsätze eines …

  • FG München, 20.01.2005 - 3 K 4519/01

    Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach § …

  • FG Hessen, 02.06.2022 - 4 K 495/22

    Keine mittelbare beA-Pflicht für nur als Steuerberater zugelassenen Partner einer …

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 - 1 K 1114/25

    Zwischenurteil zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis …

    Rn. 5 Der vorliegende Fall entspreche der durch das Finanzgericht München im Urteil vom 25.01.2023 entschiedenen Konstellation (vgl. FG München, 4 K 347/22, EFG 2023, 639): In der vom Hauptzollamt erteilten Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2024 habe ein Hinweis auf die erheblichen Einschränkungen des § 52d FGO gefehlt.

    Rn. 7 Da der Beklagte Ausführungen zur Form der Klageerhebung in die Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen habe, sei er auch verpflichtet gewesen, auf die erheblichen Einschränkungen des § 64 Abs. 1 FGO durch § 52d FGO hinzuweisen (FG München vom 25.01.2023, 4 K 347/22, EFG 2023, 639-642;… dem zustimmend Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO, Rn. 4 a. E. (Stand: Oktober 2024): "§ 52d [ist] immer dann anzuführen […], wenn auch auf § 52a verwiesen ist").

    Sofern sich der Senat der Rechtsprechung des FG München in seinem Urteil vom 25.01.2023, 4 K 347/22 anschließe, würde diese Rechtsbehelfsbelehrung infolge des unterbliebenen Hinweises auf § 52d FGO unrichtig erteilt sein, mit der Konsequenz, dass die in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO genannte Jahresfrist zur Klageerhebung einschlägig sei.

    Dahinstehen könne, ob bei einem rechtsanwaltlichen Prozessbevollmächtigten die Kenntnis und die Beachtung der Vorschrift des § 52d FGO vorauszusetzen gewesen sei (FG München, Urteil vom 25.01.2023, 4 K 347/22, EFG 2023, 639-642, juris, Rn. 30, 34).

    Rn. 33 Hieraus leitet sich ab, dass Rechtsbehelfsbelehrungen, die Hinweise auf die Möglichkeit der elektronischen Form der Einlegung des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels enthalten, auch auf § 52d FGO verweisen müssen (so auch: FG München, Urteil vom 25.01.2023, 4 K 347/22, EFG 2023, 639-642, juris, Rn. 30, 34;… Leipold in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 278. Lieferung, 1/2024, § 55 FGO, Rn. 35d;… Brandis in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 183. Lieferung, 10/2024, § 52a FGO, Rn. 4 a. E.).

    Der Senat teilt insoweit die Auffassung des FG München in seinem Urteil vom 25.01.2023, 4 K 347/22 (siehe oben), auch wenn diese Entscheidung in einem Fall ergangen ist, in dem innerhalb der regulären Klagefrist eine nicht formgerechte Klageschrift eines Berufsträgers eingegangen war.

  • FG München, 16.05.2024 - 14 K 103/23

    Aufhebung von Umsatzsteuerbescheiden

    Rn. 46 Anders verhält es sich dagegen, wenn nicht bloß auf das Vorhandensein technischer Empfangsmöglichkeiten hingewiesen wird, sondern Ausführungen über die Form der Klageerhebung in die Rechtsbehelfsbelehrungaufgenommen werden, aber nicht auf die erhebliche Einschränkung des § 64 Abs. 1 FGO durch § 52d FGO hingewiesen wird (vgl. FG München, Urteil vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22, EFG 2023, 639, Rn. 34; FG Köln…, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 12 K 1462/23, EFG 2024, 444, Rn. 25; a.A. FG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 6. Juli 2022 - 9 K 9009/22, EFG 2022, 1665, Rn. 70;… offen gelassen von FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2023 - 2 K 6/23, EFG 2023, 1633, Rn. 40).

    Denn ungeachtet der im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglicherweise noch offenen Frage der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten mit einer Klageerhebung hat der Inhaltsadressat Anspruch auf eine uneingeschränkt richtige Rechtsbehelfsbelehrung(FG München, Urteil vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22, EFG 2023, 639, Rn. 34).

  • FG Hamburg, 28.06.2023 - 2 K 6/23

    Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung - …

    Rn. 38 Demgegenüber wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zwar teilweise bezweifelt, ob diese Grundsätze in vollem Umfang auf § 52d FGO übertragbar sind und daher - anders als ein Hinweis auf § 52a FGO - ein Hinweis auf § 52d FGO gerade nicht entbehrlich ist (so jedenfalls FG München, Urteil vom 25. Januar 2023, 4 K 347/22, EFG 2023, 639; a.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2022, 9 K 9009/22, EFG 2022, 1665;… so auch Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 55 FGO Rn. 12, Stand September 2022;… Schmieszek in Gosch, AO/FGO, § 52d FGO Rn. 6, Stand August 2016).

    Anders dürfte der Fall aber liegen, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung immerhin einen Hinweis auf die Vorschrift des § 52d FGO und die hiernach "verpflichtende Übermittlung elektronischer Dokumente" enthält (so das FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2022, 7 K 504/22 K, EFG 2023, 344; vgl. auch die Anmerkungen von Welzel in EFG 2023, 639 zu der Entscheidung des FG München, Urteil vom 25. Januar 2023, 4 K 347/22, EFG 2023, 639).

  • FG Düsseldorf, 17.08.2023 - 14 K 125/23

    Noch nicht zugegangener beSt-Registrierungsbrief

    Unbeschadet der Frage, ob es eines Hinweises auf § 52d FGO bedurft hätte (dazu FG München Urteil vom 25.01.2023 4 K 347/22, EFG 2023, 639), enthält die Rechtsbehelfsbelehrung im Streitfall einen solchen.
  • FG Köln, 18.10.2023 - 12 K 1462/23

    Finanzgerichtsordnung: Unwirksamkeit einer von einem Steuerberater im Jahr 2023 …

    So kann sich eine Rechtsbehelfsbelehrung beispielsweise dann als falsch erweisen, wenn sie bezüglich der Form der etwaigen Erhebung einer Klage den Hinweis enthält, dass eine solche schriftlich oder als elektronisches Dokument beim Finanzgericht eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts erklärt werden muss, nicht aber für den Fall der Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt auf die ausschließliche Übermittlung als elektronisches Dokument (so FG München, Urteil vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22 -, Rn. 10, EFG 2023, 639).

    Rn. 32 Selbst wenn man mit dem FG München davon ausgehen wollte, dass im Fall der Auslassung eines Hinweises zu § 52d FGO die Rechtsbehelfsbelehrung als falsch anzusehen sein könnte, und man - obwohl sich die Einspruchsentscheidung eigentlich an die Steuerpflichtigen selbst als Inhaltsadressaten richtet und nur mittelbar an ihre Bevollmächtigten als Bekanntgabeadressaten - einen Anspruch auf eine uneingeschränkt richtige Rechtsbehelfsbelehrung bejaht (FG München, Urteil vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22, Rn. 34, EFG 2023, 639), fehlt es vorliegend gerade nicht an einem solchen Hinweis zu § 52d FGO.

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2023 - 4 V 4009/23

    Pflicht des Steuerberaters zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen …

    Entscheidet sich die Behörde hierfür, so müssen die nützlichen Hinweise gleichwohl fehlerfrei sein, denn auch fehlerhafte oder gar irreführende nützliche Hinweise unterfallen dem Anwendungsbereich des § 55 FGO (siehe FG München, Urteil vom 25.01.2023 4 K 347/22, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2023, 639).
  • FG Bremen, 30.08.2023 - 1 K 44/22

    Unwirksamkeit eines gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung per Telefax …

    Die einzuhaltende Form ergibt sich aus § 64 Abs. 1 FGO , der durch § 52a FGO erweitert und durch die im Streitfall anzuwendende Bestimmung des § 52d FGO eingeschränkt worden ist (vgl. FG München, Urteil vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22, EFG 2023, 639 ).
  • FG Bremen, 30.08.2023 - 1 K 43/22

    Unwirksamkeit eines gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung per Telefax …

    Die einzuhaltende Form ergibt sich aus § 64 Abs. 1 FGO , der durch § 52a FGO erweitert und durch die im Streitfall anzuwendende Bestimmung des § 52d FGO eingeschränkt worden ist (vgl. FG München, Urteil vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22, EFG 2023, 639 ).
  • FG Bremen, 30.08.2023 - 2 K 74/22

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldhafter Fristversäumung

    Die einzuhaltende Form ergibt sich aus § 64 Abs. 1 FGO , der durch § 52a FGO erweitert und durch die im Streitfall anzuwendende Bestimmung des § 52d FGO eingeschränkt worden ist (vgl. FG München, Urteil vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22, EFG 2023, 639 ).
  • FG Bremen, 30.08.2023 - 1 K 42/22

    Unwirksamkeit eines gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung per Telefax …

    Die einzuhaltende Form ergibt sich aus § 64 Abs. 1 FGO , der durch § 52a FGO erweitert und durch die im Streitfall anzuwendende Bestimmung des § 52d FGO eingeschränkt worden ist (vgl. FG München, Urteil vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22, EFG 2023, 639 ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.02.2024 - 9 K 9191/23

    Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung im Hinblick auf § …

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Rechtsprechung
   VG Potsdam, 04.12.2024 - 4 K 347/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,46349
VG Potsdam, 04.12.2024 - 4 K 347/22 (https://dejure.org/2024,46349)
VG Potsdam, Entscheidung vom 04.12.2024 - 4 K 347/22 (https://dejure.org/2024,46349)
VG Potsdam, Entscheidung vom 04. Dezember 2024 - 4 K 347/22 (https://dejure.org/2024,46349)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2024 - 10 A 5.19

    Brandenburgische Baugebührenordnung verstößt gegen Landesverfassung

    Auszug aus VG Potsdam, 04.12.2024 - 4 K 347/22
    Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 10. Oktober 2024 - OVG 10 A 5.19 -, juris, die Vorgängerfassung des hier maßgeblichen Gebührenverzeichnisses der BbgBauGebO für unwirksam erklärt.

    Insoweit ist die nicht entscheidungstragende Aussage des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Normenkontrollurteil vom 10. Oktober 2024 - OVG 10 A 5.19 -, juris 71, Gebühren könnten auf der Grundlage der vorausgehenden Fassung des Gebührenverzeichnisses erhoben werden, nach Auffassung der Kammer um den Gedanken zu ergänzen, dass dies - im Falle der gerichtlichen Überprüfung einer Gebührenerhebung, wie hier - natürlich nur dann gilt, wenn die vorausgehenden Fassungen der Gebührenverzeichnisse nicht auch an einem Mangel leiden, der zu deren Unwirksamkeit führen würde.

    Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 10. Oktober 2024 - OVG 10 A 5.19 -, juris, zu einem Verstoß der Tarifstelle gegen das Konnexitätsgebot aus Art. 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gelten damit erst Recht für dieses vorausgehende Gebührenverzeichnis in der Fassung der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl.II/15, [Nr. 37]).

  • KAG Mainz, 19.01.2016 - M 63/15

    Ausschluss aus der MAV

    Auszug aus VG Potsdam, 04.12.2024 - 4 K 347/22
    [47] Auf der Rechtsfolgenseite gebietet Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV grundsätzlich eine vollständige und finanzkraftunabhängige Erstattung der durch die Aufgabenübertragung verursachten Mehrbelastungen durch das Land (VerfG des Landes Brandenburg…, Urteil vom 19. April 2013 - 49/11 -, juris Rn. 88;… Urteil vom 14. Februar 2002 - 17/01 -, juris Rn. 54; vgl. auch Urteil vom 20. Oktober 2017 - 63/15 -, juris Rn. 99).

    Die Auswirkungen der Aufgabenüberbürdung sind in finanzieller Hinsicht zu neutralisieren, so dass im Ergebnis zu Lasten der kommunalen Haushalte keine Mehrbelastung aus der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe verbleibt (vgl. VerfG des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 63/15 -, juris Rn. 99; VerfG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 -, juris Rn. 97;… Urteil vom 14. September 2004 - LVG 7/03 -, juris Rn. 64; StGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 5. Oktober 1998 - 4/97 -, juris Rn. 38).

    [51] Diesen rechtlichen Maßstäben genügt die Kostenprognose - welche vorliegend in nach Art. 97 Abs. 3 Satz 2 LV nicht zu beanstandender Weise (vgl. dazu nur VerfG des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 63/15 -, juris Rn. 111) vom Gesetzgeber im Rahmen der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 6/3268) angestellt und vom Verordnungsgeber anschließend der streitgegenständlichen Verordnung zugrunde gelegt worden ist - nicht, soweit darin für die Personalaufwendungen der Durchschnittswert der Jahre 2011 bis 2014 herangezogen (dazu im Folgenden a.), die Tarifsteigerung der Jahre 2015 und 2016 nicht berücksichtigt (b.) und für Sach- und Gemeinkosten ohne nähere Begründung ein Zuschlag von 20 % der Personalaufwendungen angesetzt wird (c.).".

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2015 - 10 B 7.12

    Gebühren für das Baugenehmigungsverfahren; Errichtung von Sportstätten; …

    Auszug aus VG Potsdam, 04.12.2024 - 4 K 347/22
    Ausreichend ist daher, wenn Dritte mit der betroffenen Gebühr auch nur mittelbar, insbesondere durch die Einstellung in die Kostenkalkulation einer nichtsteuerlichen Abgabe wie Gebühren, Beiträge oder privatrechtliche Entgelte aufgrund vertraglicher Vereinbarungen belastet werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 3. März 2015 - OVG 10 B 7.12 -, juris Rn. 26 m. w. N. aus der Rspr.).

    Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. März 2015 - OVG 10 B 7.12 -, juris, kommt es schon nicht darauf an, ob die Umlage auch tatsächlich erfolgt.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 30.06.2015 - LVG 3/14

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Wassergesetzes teilweise …

    Auszug aus VG Potsdam, 04.12.2024 - 4 K 347/22
    Die Auswirkungen der Aufgabenüberbürdung sind in finanzieller Hinsicht zu neutralisieren, so dass im Ergebnis zu Lasten der kommunalen Haushalte keine Mehrbelastung aus der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe verbleibt (vgl. VerfG des Landes Brandenburg…, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 63/15 -, juris Rn. 99; VerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 -, juris Rn. 97;… Urteil vom 14. September 2004 - LVG 7/03 -, juris Rn. 64; StGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 5. Oktober 1998 - 4/97 -, juris Rn. 38).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 14.09.2004 - LVG 7/03

    Erstes Investitionserleichterungsgesetz vom August 2002 in Bezug auf …

    Auszug aus VG Potsdam, 04.12.2024 - 4 K 347/22
    Die Auswirkungen der Aufgabenüberbürdung sind in finanzieller Hinsicht zu neutralisieren, so dass im Ergebnis zu Lasten der kommunalen Haushalte keine Mehrbelastung aus der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe verbleibt (vgl. VerfG des Landes Brandenburg…, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 63/15 -, juris Rn. 99; VerfG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 -, juris Rn. 97; Urteil vom 14. September 2004 - LVG 7/03 -, juris Rn. 64; StGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 5. Oktober 1998 - 4/97 -, juris Rn. 38).
  • RG, 24.02.1912 - I 49/11

    Aufrechnung mit der Forderung eines Dritten

    Auszug aus VG Potsdam, 04.12.2024 - 4 K 347/22
    [47] Auf der Rechtsfolgenseite gebietet Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV grundsätzlich eine vollständige und finanzkraftunabhängige Erstattung der durch die Aufgabenübertragung verursachten Mehrbelastungen durch das Land (VerfG des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. April 2013 - 49/11 -, juris Rn. 88;… Urteil vom 14. Februar 2002 - 17/01 -, juris Rn. 54;… vgl. auch Urteil vom 20. Oktober 2017 - 63/15 -, juris Rn. 99).
  • VG Potsdam, 18.04.2024 - 16 K 1892/20

    Anlagenbegriff des § 1 Abs. 2 der 4. BImschV, Berechtigung des Landesamtes für …

    Auszug aus VG Potsdam, 04.12.2024 - 4 K 347/22
    Denn maßgeblich ist nach § 10 Abs. 1 GebGBbg der Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung, mithin das Datum des Erlasses des Bescheids am 14. Juni 2021 (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. April 2024 - 16 K 1892/20 -, juris Rn. 30).
  • RG, 30.01.1897 - 4/97

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas.

    Auszug aus VG Potsdam, 04.12.2024 - 4 K 347/22
    Die Auswirkungen der Aufgabenüberbürdung sind in finanzieller Hinsicht zu neutralisieren, so dass im Ergebnis zu Lasten der kommunalen Haushalte keine Mehrbelastung aus der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe verbleibt (vgl. VerfG des Landes Brandenburg…, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 63/15 -, juris Rn. 99; VerfG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 -, juris Rn. 97;… Urteil vom 14. September 2004 - LVG 7/03 -, juris Rn. 64; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 1998 - 4/97 -, juris Rn. 38).
  • VG Cottbus, 27.02.2026 - 3 L 720/25

    Baueinstellungsverfügung, einstweiliger Rechtschutz, Ermessensfehlerhafte …

    Ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Kostenbescheid auch deshalb anzuordnen gewesen wäre, weil die in Rede stehende Gebührenforderung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (OVG 10 A 5.19) aller Voraussicht nach auf Grundlage eines rechtswidrigen Gebührenverzeichnisses erhoben worden ist (vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 4. Dezember 2024 4 K 347/22 -, juris Rn. 18 ff.), kann danach dahinstehen.
  • VG Cottbus, 17.11.2025 - 3 L 630/25

    Einstweiliger Rechtsschutz, Fehlerhafte Störerauswahl, Kosten einer …

    Ob die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers auch deshalb anzuordnen gewesen wäre, weil die in Rede stehende Gebührenforderung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (OVG 10 A 5.19) aller Voraussicht nach auf Grundlage eines rechtswidrigen Gebührenverzeichnisses erhoben worden ist (vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 4. Dezember 2024 4 K 347/22 -, juris Rn. 18 ff.), kann nach alledem dahinstehen.
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