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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,34112
FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16 (https://dejure.org/2017,34112)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2017 - 4 K 74/16 (https://dejure.org/2017,34112)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23. Juni 2017 - 4 K 74/16 (https://dejure.org/2017,34112)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 220 Abs 1 EWGV 2913/92, Art 220 Abs 2 Buchst b EWGV 2913/92, Art 1 Abs 1 EGV 1472/2006, Art 1 Abs 3 EGV 1472/2006, § 46 Abs 1 FGO
    Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schuhen mit Ursprung in der Volksrepublik China bzw. in Vietnam, die u. a. zur Umgehung von Antidumpingzoll über Malaysia in die EU eingeführt wurden

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schuhen mit Ursprung in der Volksrepublik China bzw. in Vietnam, die u. a. zur Umgehung von Antidumpingzoll über Malaysia in die EU eingeführt wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter …

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16
    Ausgehend von der Teilungültigerklärung der VO (EG) Nr. 1472/2006 durch das Urteil des EuGH vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14) stellt sich die "Nichtherkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind" als negatives Tatbestandsmerkmal bzw. die "Herkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind" als Befreiungsvoraussetzung in Bezug auf die Anwendbarkeit der ansonsten gültigen VO (EG) Nr. 1472/2006 dar.

    Schließlich beruhe auch die Festlegung der Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping hätte erzielen können, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und begründe einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 VO (EG) Nr. 384/96. Mit Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 habe der EuGH entschieden, dass die streitgegenständliche Antidumpingverordnung ungültig sei, da die Europäische Kommission im Rahmen des Verordnungserlasses nicht eine marktwirtschaftliche Behandlung betroffener Lieferanten untersucht habe.

    Auch soweit die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17.02.2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 41/3), im Folgenden: DVO (EU) 2016/233, dies zu reparieren versuche, könne hinsichtlich der Nacherhebung von Antidumpingzoll gerade nicht auf die vormalige Verordnung als Rechtsgrundlage abgestellt werden, sondern ausschließlich darauf, dass - die Wirksamkeit der Durchführungsverordnung einmal unterstellt - der Antidumpingzoll allenfalls für Hersteller, die keinen MWB- oder IB-Antrag gestellt hätten, wieder eingeführt werden könnte.

    Auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14) habe der festgesetzte Antidumpingzoll Bestand.

    Rn. 27 Der EuGH hat mit Urteil vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14, in: juris) entschieden, dass die VO (EG) Nr. 1472/2006 ungültig ist, soweit sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b) und Art. 9 Abs. 5 VO (EG) Nr. 384/96 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 08.03.2004 (ABl. L 77/12) geänderten Fassung verstößt, und die Prüfung der in den Vorlageverfahren C-659/13 und C-34/14 gestellten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung mit Blick auf Art. 296 AEUV sowie Art. 2 Abs. 7 Buchst. c), Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 9 Abs. 6 oder Art. 17 der VO (EG) Nr. 384/96 zu beeinträchtigen vermag.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14) bereits entschieden, dass die Prüfung der in den Vorlageverfahren C-659/13 und C-34/14 gestellten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung mit Blick auf Art. 296 AEUV sowie Art. 2 Abs. 7 Buchst. c), Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 9 Abs. 6 oder Art. 17 der VO (EG) Nr. 384/96 zu beeinträchtigen vermag.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14) ausgeführt, dass weder das WTO-Antidumpingübereinkommen noch u. a. der WTO-Bericht "Europäische Union - Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Schuhe aus China" vom 28.10.2011, WT/DS405/R, im Rahmen der Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 geltend gemacht werden können und dass sie folglich bei der Prüfung der Gültigkeit der VO (EG) Nr. 1472/2006 nicht zu berücksichtigen sind (…vgl. Rnrn. 80 ff., Rn. 100 des Urteils).

    Aufgrund der teilweisen Ungültigerklärung der VO (EG) Nr. 1472/2006 durch das Urteil des EuGH vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14) stellt sich die "Nichtherkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind", als negatives Tatbestandsmerkmal bzw. die "Herkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind", als Befreiungsvoraussetzung in Bezug auf die Anwendbarkeit der ansonsten gültigen VO (EG) Nr. 1472/2006 dar.

  • BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12

    Untätigkeitsklage: Ausstehende finanzgerichtliche Entscheidung als zureichender …

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16
    Abzuwägen sind auf der einen Seite der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und auf der anderen Seite das Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer baldigen Entscheidung (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, in: juris, m. w. N.).

    Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO muss ein Steuerpflichtiger eine Verzögerung der Entscheidung über seinen außergerichtlichen Rechtsbehelf über eine ansonsten angemessene Frist hinaus nur dann hinnehmen, wenn dafür ein zureichender Grund besteht und dieser ihm mitgeteilt worden ist (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, in: juris, m. w. N.).

    Ein zureichender Grund liegt vor, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles einleuchtend erscheint, dass das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, in: juris, m. w. N.), z. B. wenn umfangreiche Auslandsermittlungen notwendig sind und nicht festgestellt werden kann, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungsmaßnahmen nicht mit dem gebotenen Nachdruck betreibt (vgl. BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, in: juris).

  • FG Hamburg, 11.09.2015 - 4 K 84/14

    Nacherhebung von Antidumpingzoll

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16
    Zudem führte die Annahme einer die Zollbehörden treffenden Beweislast nicht nur hinsichtlich des Ursprungslandes, sondern auch hinsichtlich der "Nichtherkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind", letztlich zu dem in sich widersprüchlichen Ergebnis, dass bei strittigem Warenursprung zwar einerseits aufgrund des naturgemäß schwer zu ermittelnden Auslandssachverhaltes der Nachweis eines mit an Sicherheit grenzenden antidumpingzollbegründenden Warenursprungs für die Erhebung von Antidumpingzoll im Sinne einer Beweiserleichterung ausreicht (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 11.09.2015, 4 K 84/14, und vom 18.02.2014, 4 K 6/13, m. w. N., jeweils in: juris), andererseits durch eine über diesen Warenursprung hinausgehende Nachweispflicht in Bezug auf einen konkreten Hersteller die Beweisanforderungen für die Zollbehörden derart überhöht würden, dass im Ergebnis der Nachweis eines antidumpingzollbegründenden Warenursprungs in solchen Fällen faktisch so gut wie nicht mehr möglich wäre.

    Rn. 33 Hinsichtlich der Nacherhebungsvoraussetzungen, hier also des chinesischen bzw. vietnamesischen Ursprungs der Schuhe, ist der Beklagte beweispflichtig, wobei es, wie bereits ausgeführt, ausreicht, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Waren einen Ursprung haben, der zur Erhebung von Antidumpingzoll führt (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 11.09.2015, 4 K 84/14, vom 18.02.2014, 4 K 6/13, und vom 17.05.2017, 4 K 147/15 m. w. N., jeweils in: juris).

  • FG Hamburg, 18.02.2014 - 4 K 6/13

    Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16
    Zudem führte die Annahme einer die Zollbehörden treffenden Beweislast nicht nur hinsichtlich des Ursprungslandes, sondern auch hinsichtlich der "Nichtherkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind", letztlich zu dem in sich widersprüchlichen Ergebnis, dass bei strittigem Warenursprung zwar einerseits aufgrund des naturgemäß schwer zu ermittelnden Auslandssachverhaltes der Nachweis eines mit an Sicherheit grenzenden antidumpingzollbegründenden Warenursprungs für die Erhebung von Antidumpingzoll im Sinne einer Beweiserleichterung ausreicht (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 11.09.2015, 4 K 84/14, und vom 18.02.2014, 4 K 6/13, m. w. N., jeweils in: juris), andererseits durch eine über diesen Warenursprung hinausgehende Nachweispflicht in Bezug auf einen konkreten Hersteller die Beweisanforderungen für die Zollbehörden derart überhöht würden, dass im Ergebnis der Nachweis eines antidumpingzollbegründenden Warenursprungs in solchen Fällen faktisch so gut wie nicht mehr möglich wäre.

    Rn. 33 Hinsichtlich der Nacherhebungsvoraussetzungen, hier also des chinesischen bzw. vietnamesischen Ursprungs der Schuhe, ist der Beklagte beweispflichtig, wobei es, wie bereits ausgeführt, ausreicht, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Waren einen Ursprung haben, der zur Erhebung von Antidumpingzoll führt (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 11.09.2015, 4 K 84/14, vom 18.02.2014, 4 K 6/13, und vom 17.05.2017, 4 K 147/15 m. w. N., jeweils in: juris).

  • EuGH, 15.03.2018 - C-256/16

    Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren - …

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16
    Auf einen entsprechenden Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.04.2016 (4 K 1099/14 Z) sei zu verweisen und eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache C-256/16 anzuregen.

    Da keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die streitgegenständlichen Schuhe von derartigen Herstellern produziert worden sein könnten, kommt übrigens auch eine - von der Klägerin angeregte - Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO im Hinblick auf das zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der DVO (EU) 2016/233 beim EuGH anhängige Verfahren (C-256/16) von vornherein nicht in Betracht, abgesehen davon, dass die DVO (EU) 2016/233 nur das Verfahren in Bezug auf bestimmte Anträge auf Erstattung von Antidumpingzoll nach der VO (EG) Nr. 1472/2006 regelt und insofern für das mit der vorliegenden Klage verfolgte Anfechtungsbegehren ohnehin nicht relevant ist.

  • BFH, 07.03.2006 - VI B 78/04

    Untätigkeitsklage, Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei den in § 46 Abs. 1 FGO angeführten Tatbestandsvoraussetzungen nicht um Zugangsvoraussetzungen, sondern um Sachentscheidungsvoraussetzungen, die erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt sein müssen; für die Zulässigkeit der Klage kommt es somit darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 FGO zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind (BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, in: juris).

    Ein zureichender Grund liegt vor, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles einleuchtend erscheint, dass das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, in: juris, m. w. N.), z. B. wenn umfangreiche Auslandsermittlungen notwendig sind und nicht festgestellt werden kann, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungsmaßnahmen nicht mit dem gebotenen Nachdruck betreibt (vgl. BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, in: juris).

  • BFH, 28.11.2005 - VII B 116/05

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16
    Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschluss vom 28.11.2005, VII B 116/05, in: juris).
  • EuGH, 02.02.2012 - C-249/10

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16
    Ausweislich der Urteilsbegründung war Gegenstand der Vorlagefragen unter anderem auch, ob die VO (EG) Nr. 1472/2006 ungültig ist, weil die Zahl der mitarbeitenden Hersteller aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht ausreichte, um der Kommission eine fundierte Beurteilung der Schädigung und ihrer Ursache zu ermöglichen, weil Beweise in der Ermittlungsakte zeigen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft unter Heranziehung von Daten mit erheblichen Mängeln beurteilt wurde, und weil in der endgültigen Verordnung nicht erläutert wird, warum diese Beweise unbeachtet blieben, und weil andere Faktoren, deren schädigende Wirkung bekannt ist, nicht ordnungsgemäß von den Wirkungen der angeblich gedumpten Einfuhren abgegrenzt und unterschieden wurden, bzw. ob die VO (EG) Nr. 1472/2006 insgesamt gültig ist, soweit sie nicht durch die Urteile des EuGH in den Sachen C-249/10 P und C-247/10 P für nichtig erklärt wurde, bzw. in Bezug auf welche Ausführer und Hersteller die VO (EG) Nr. 1472/2006 nichtig ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob die angewandte Dumpingspanne ordnungsgemäß ermittelt wurde (…vgl. zu den Vorlagefragen Rn. 46 und 52 des Urteils, sowie zu den darauf bezogenen Ausführungen des EuGH Rnrn. 145 ff., 151 ff., 159 ff., 167 ff. des Urteils).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-247/10

    Zhejiang Aokang Shoes / Rat

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16
    Ausweislich der Urteilsbegründung war Gegenstand der Vorlagefragen unter anderem auch, ob die VO (EG) Nr. 1472/2006 ungültig ist, weil die Zahl der mitarbeitenden Hersteller aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht ausreichte, um der Kommission eine fundierte Beurteilung der Schädigung und ihrer Ursache zu ermöglichen, weil Beweise in der Ermittlungsakte zeigen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft unter Heranziehung von Daten mit erheblichen Mängeln beurteilt wurde, und weil in der endgültigen Verordnung nicht erläutert wird, warum diese Beweise unbeachtet blieben, und weil andere Faktoren, deren schädigende Wirkung bekannt ist, nicht ordnungsgemäß von den Wirkungen der angeblich gedumpten Einfuhren abgegrenzt und unterschieden wurden, bzw. ob die VO (EG) Nr. 1472/2006 insgesamt gültig ist, soweit sie nicht durch die Urteile des EuGH in den Sachen C-249/10 P und C-247/10 P für nichtig erklärt wurde, bzw. in Bezug auf welche Ausführer und Hersteller die VO (EG) Nr. 1472/2006 nichtig ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob die angewandte Dumpingspanne ordnungsgemäß ermittelt wurde (…vgl. zu den Vorlagefragen Rn. 46 und 52 des Urteils, sowie zu den darauf bezogenen Ausführungen des EuGH Rnrn. 145 ff., 151 ff., 159 ff., 167 ff. des Urteils).
  • BFH, 16.07.1969 - I R 81/66

    Revisionsverfahren - Beschränkung des Klageantrags - Rückstellungen für …

    Auszug aus FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16
    Soweit die Klägerin ihren Sachantrag ermäßigt hat, ist dies - da die angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide in Bezug auf den nacherhobenen Drittlandszoll und die entsprechend ausgewiesenen Nacherhebungsbeträge jeweils teilbare Streitgegenstände darstellen - als teilweise Klagrücknahme zu werten und kostenmäßig entsprechend zu berücksichtigen, so dass nach einem anteiligen Streitwert von 13.434,87 EUR (76.769,55 EUR abzüglich 63.334,87 EUR) die Klägerin die Kosten zu tragen hat (vgl. zur nachträglichen Beschränkung des Klageantrags bei Anfechtung eines Steuerbescheids und den kostenrechtlichen Folgen auch BFH, Urteil vom 16.07.1969, I R 81/66; Beschluss vom 12.10.1967, V B 33/67, jeweils in: juris).
  • FG Düsseldorf, 11.06.2014 - 4 K 1226/13

    Voraussetzungen für die Nacherhebung von Antidumping-Zoll nach Art. 220 Abs. 1 S. …

  • FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 147/15

    Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll Drittlandszoll auf …

  • BFH, 12.10.1967 - V B 33/67

    Erledigung der Hauptsache - Rechtsmittelantrag - Änderung des Steuerbescheids - …

  • FG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 K 1099/14

    Vorabentscheidungsersuchen zum Antidumpingzoll auf Schuhe

  • BVerfG, 04.06.2018 - 1 BvR 1928/16

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiaritätsgrundsatz gebietet Erhebung der …

    Darüber hinaus ermöglicht die Untätigkeitsklage, dass bei Vorliegen der in § 46 FGO genannten Voraussetzungen bereits vor Ergehen der Einspruchsentscheidung Klage erhoben werden kann, ohne dass diese deshalb als unzulässig abgewiesen wird (vgl. insoweit nur FG Köln…, Urteil vom 15. November 2017 - 9 K 1016/14 -, juris, Rn. 45 f.; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017 - 4 K 74/16 -, juris, Rn. 20 ff.).
  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 103/16

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von …

    Die Ermittlungserkenntnisse von OLAF sind daher genau wie sonstiger Akteninhalt von den Gerichten zu würdigen (vgl. EuGH…, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 48;… Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 64 f; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16 , juris, Rn. 35 ).

    Der Ursprungsbeweis kann daher auf der Grundlage der OLAF-Ermittlungsergebnisse, insbesondere der von ausländischen Zollbehörden stammenden und OLAF zur Verfügung gestellten Daten, erfolgen, sofern diese dokumentiert und plausibel sind (siehe FG Hamburg…, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15 , juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16 , juris, Rn. 34 ff.).

  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 92/16

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von …

    Die Ermittlungserkenntnisse von OLAF sind daher genau wie sonstiger Akteninhalt von den Gerichten zu würdigen (vgl. EuGH…, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 48;… Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 64 f; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16 , juris, Rn. 35 ).

    Der Ursprungsbeweis kann daher auf der Grundlage der OLAF-Ermittlungsergebnisse, insbesondere der von ausländischen Zollbehörden stammenden und OLAF zur Verfügung gestellten Daten, erfolgen, sofern diese dokumentiert und plausibel sind (siehe FG Hamburg…, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15 , juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16 , juris, Rn. 34 ff.).

  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 89/19

    Zollrecht; Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von …

    Die Ermittlungserkenntnisse von OLAF sind daher genau wie sonstiger Akteninhalt von den Gerichten zu würdigen (vgl. EuGH…, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 48;… Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 64 f; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16, juris, Rn. 35).

    Der Ursprungsbeweis kann daher auf der Grundlage der OLAF-Ermittlungsergebnisse, insbesondere der von ausländischen Zollbehörden stammenden und OLAF zur Verfügung gestellten Daten, erfolgen, sofern diese dokumentiert und plausibel sind (siehe FG Hamburg…, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16, juris, Rn. 34 ff.).

  • FG Hamburg, 09.06.2022 - 4 K 20/18

    Nacherhebung von Drittlandszoll und Antidumpingzoll auf Einfuhren von …

    Die Ermittlungserkenntnisse von OLAF sind daher genau wie sonstiger Akteninhalt von den Gerichten zu würdigen (vgl. EuGH…, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 48;… Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 64 f; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16 , juris, Rn. 35 ).

    Der Ursprungsbeweis kann daher auf der Grundlage der OLAF-Ermittlungsergebnisse, insbesondere der von ausländischen Zollbehörden stammenden und OLAF zur Verfügung gestellten Daten, erfolgen, sofern diese dokumentiert und plausibel sind (siehe etwa FG Hamburg…, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15 , juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16 , juris, Rn. 34 ff.).

  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 142/15

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von …

    Die Ermittlungserkenntnisse von OLAF sind daher genau wie sonstiger Akteninhalt von den Gerichten zu würdigen (vgl. EuGH…, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 48;… Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 64 f; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16 , juris, Rn. 35 ).

    Der Ursprungsbeweis kann daher auf der Grundlage der OLAF-Ermittlungsergebnisse, insbesondere der von ausländischen Zollbehörden stammenden und OLAF zur Verfügung gestellten Daten, erfolgen, sofern diese dokumentiert und plausibel sind (siehe FG Hamburg…, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15 , juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16 , juris, Rn. 34 ff.).

  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 25/18

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von …

    Die Ermittlungserkenntnisse von OLAF sind daher genau wie sonstiger Akteninhalt von den Gerichten zu würdigen (vgl. EuGH…, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 48;… Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 64 f; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16 , juris, Rn. 35 ).

    Der Ursprungsbeweis kann daher auf der Grundlage der OLAF-Ermittlungsergebnisse, insbesondere der von ausländischen Zollbehörden stammenden und OLAF zur Verfügung gestellten Daten, erfolgen, sofern diese dokumentiert und plausibel sind (siehe FG Hamburg…, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15 , juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16 , juris, Rn. 34 ff.).

  • FG Düsseldorf, 13.09.2021 - 4 K 3205/20

    Erheben eines Antidumpingzolls auf Einfuhren von nahtlosen Rohren aus …

    Insoweit ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Waren einen Ursprung hatten, der zur Erhebung von Antidumpingzoll führt (vgl. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017 4 K 74/16, juris).
  • FG Düsseldorf, 23.03.2022 - 4 K 2282/20

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben für Verbindungselemente aus Drittländern

    Insoweit ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Waren einen Ursprung hatten, der zur Erhebung von Antidumpingzoll führt (FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017 4 K 74/16, juris).
  • LG Bielefeld, 12.08.2024 - 4 O 407/23
    Die Behörde muss bei der Nacherhebung von Antidumpingzöllen den Nachweis erbringen, dass die Ware mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem mit Antidumpingzoll belegtem Land stammt und nicht anderswo noch ursprungsbegründend bearbeitet worden ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 23.06.2017 - 4 K 74/16).
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