Rechtsprechung
| FG Hamburg, 31.08.2023 - 4 K 75/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
§ 53 Abs 1 FGO, § 53 Abs 3 FGO, § 54 FGO, § 56 Abs 1 FGO, § 90a Abs 2 FGO
Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten: Kein Gerichtsbeschluss für die Aufforderung - Zustellung eines Gerichtsbescheids durch Aufgabe zur Post nach § 53 Abs. 2 Satz 2 FGO - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beendigung des Verfahrens durch einen zwischenzeitlichen Gerichtsbescheid mit der Wirkungskraft eines Urteils
- rechtsportal.de
Beendigung des Verfahrens durch einen zwischenzeitlichen Gerichtsbescheid mit der Wirkungskraft eines Urteils
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Zu den Voraussetzungen und Folgen der Zustellung eines Gerichtsbescheids durch Aufgabe zur Post nach § 53 Abs. 2 Satz 2 FGO
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BFH, 24.05.1984 - VIII R 77/82
Auszug aus FG Hamburg, 31.08.2023 - 4 K 75/22
Die Klägerin muss die Zustellung durch Übergabe des Gerichtsbescheids an die Deutsche Post AG gegen sich gelten lassen, denn infolge ihres Versäumnisses zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten gilt die Deutsche Post AG als Zustellungsbevollmächtigter für die Klägerin im Inland (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Mai 1984 - VIII R 77/82 - juris - Rn. 13).Rn. 36 Das Verlangen zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten nach § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO ist keine Anordnung des Gerichts im Sinne des § 53 Abs. 1 FGO, die einen Fristlauf in Gang setzt, und muss daher nicht förmlich zugestellt werden, um die Rechtsfolge des § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO auszulösen (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Mai 1984 - VIII R 77/82 - juris;… Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 176. Lieferung, Stand 7/2023, Rn. 33;… a.A. Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 53 FGO, Rz. 175).
Er weist zwar nicht die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin auf, jedoch ist die Sendung, die als Übergabe-/Einwurfeinschreiben entweder an eine in den Geschäftsräumen angetroffene Person ausgehändigt oder durch den Postbediensteten in einen zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten eingelegt werden konnte, tatsächlich zugestellt worden, und dies sogar in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften für die Auslandszustellung nach § 53 Abs. 2 FGO, § 183 ZPO, § 170 Abs. 1 und 2 ZPO, § 178 ZPO und § 180 ZPO, auch wenn dies rechtlich nicht erforderlich war, um die Rechtsfolge des § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO auszulösen (siehe oben, vgl. BFH, Beschluss vom 24. Mai 1984 - VIII R 77/82 - juris;… Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 176. Lieferung, Stand 7/2023, Rn. 33).
- BFH, 26.03.2012 - VII B 191/11
Wirksamkeit eines Bescheids trotz unrichtiger Adressierung
Auszug aus FG Hamburg, 31.08.2023 - 4 K 75/22
In Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Folgen bei Adressierungsfehlern in Bescheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 26. März 2012, VII B 191/11 - juris - mit weiteren Nachweisen) waren nämlich die Klägerin als Adressatin und der Geschäftsführer der Klägerin als Zustellungsadressat (als gesetzlicher Vertreter der Klägerin nach § 170 Abs. 1 und 2 ZPO) des gerichtlichen Anschreibens vom 6. Dezember 2023 eindeutig und unmissverständlich identifizierbar. - BFH, 12.08.1981 - I B 72/80
Antrag auf mündliche Verhandlung - Zulässigkeit eines Antrags - Beschluß - …
Auszug aus FG Hamburg, 31.08.2023 - 4 K 75/22
Rn. 24 Das Finanzgericht hat - anders als der BFH, der analog § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss entscheiden kann - (auch) über einen unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 3 FGO durch Urteil zu erkennen (vgl. BFH, Urteil vom 12. August 1981 - I B 72/80 - juris - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). - BFH, 14.11.1989 - VII B 82/89
Fristverspätung nach der Erstzustellung an das Finanzgericht
Auszug aus FG Hamburg, 31.08.2023 - 4 K 75/22
Unterbleibt nach einer Aufforderung des Gerichts die notwendige Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten, so liegt darin ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden des Verfahrensbeteiligten (siehe BFH-Beschluss vom 14. November 1989 - VII B 82/89 - juris - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). - FG Hamburg, 13.11.2008 - 1 K 48/07
Einkommensteuerrecht - Verfahrensrecht: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand …
Auszug aus FG Hamburg, 31.08.2023 - 4 K 75/22
Das gilt nicht nur im Falle der Unzustellbarkeit der Sendung, sondern auch dann, wenn (wie vorliegend der Fall) die tatsächliche Zustellung der Sendung noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13. November 2008 - 1 K 48/07 - juris - Rn. 32).
- OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2024 - 5 O 2/24
Urteil nach Gerichtsbescheid bei unzulässigem Antrag auf mündliche Verhandlung
In den erstinstanzlichen Verfahren vor dem Finanzgericht ist über einen unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung ebenso wie im Verwaltungsprozess durch Urteil zu entscheiden (vgl. BFH…, Urteil vom 12. August 1981 - I B 72/80 -, juris Rn. 7 ff.;… Urteil vom 30. März 2006 - V R 12/04 -, juris Rn. 15; FG Hamburg, Urteil vom 31. August 2023 - 4 K 75/22 -, juris Rn. 24).
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