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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,7274
OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24 (https://dejure.org/2024,7274)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.04.2024 - 4 ME 73/24 (https://dejure.org/2024,7274)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 (https://dejure.org/2024,7274)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Aarhus-Konvention Art. 6; Aarhus-Konvention Art. 8; Aarhus-Konvention Art. 9; BjadgG § 22 Abs. 4 Satz 1; BnatSchG § 45 Abs. 7 Satz 1; BnatSchG § 45 Abs. 7 Satz 2; BnatSchG § 45a Ab... s. 2 Satz 1; BnatSchG § 63 Abs. 2 Nr. 4b; BnatSchG § 63 Abs. 3 Satz 1; FFH-RL Art. 16 Abs. 1
    Streit um artenschutzrechtliche Ausnahmeregelung zur Tötung eines Wolfs; Anforderungen an das Absehen von einer Beteiligung von auf Landesebene anerkannten Naturschutzverbänden durch Allgemeinverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit um artenschutzrechtliche Ausnahmeregelung zur Tötung eines Wolfs; Anforderungen an das Absehen von einer Beteiligung von auf Landesebene anerkannten Naturschutzverbänden durch Allgemeinverfügung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Beschwerde gegen die gerichtliche Untersagung des Vollzugs der Ausnahmegenehmigung zur zielgerichteten letalen Entnahme eines Wolfes erfolglos

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Ausnahmegenehmigung zur zielgerichteten letalen Entnahme eines Wolfs war rechtswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Formell rechtswidriger Bescheid zur letalen Entnahme eines Wolfes nach einzigem Riss eines Rindes

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (24)

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20

    Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es im Rahmen der Anwendung von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht darauf ankommt, ob bereits ein ernster Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden droht (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 24 u.v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -, juris Rn. 6;… siehe auch EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40).

    Die Richtlinie trägt damit dem grundrechtlichen Schutz des Privateigentums im Unionsrecht Rechnung, so dass für § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG Entsprechendes zu gelten hat (Senatsbeschl. v. 26.6.2020, a.a.O., u. v. 22.2.2019, a.a.O., m.w.N.).

    Zwar hat auch der Senat in der Vergangenheit bei der Prüfung einer rechtmäßigen Schadensprognose ergänzend darauf abgestellt, dass Wölfe Rudeltiere sind, für das soziale Lernen eine große Rolle spielt und es deshalb als möglich angesehen, dass die Elterntiere eines Rudels ihr erlerntes und gefestigtes Beuteverhalten an jüngere Tiere weitergeben (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 29).

    Ist das nicht der Fall, so genügt es, wenn sich die Ausnahmegenehmigung auf ein oder mehrere Tiere bezieht, von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr des ernsten wirtschaftlichen Schadens ausgeht (vgl. zu § 45 a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG: Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris, Rn. 40).

    Eine Halbierung des Streitwerts ist nicht angezeigt, weil die Entscheidung des Senats im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 43).

  • EuGH, 10.10.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24
    Bei Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zu den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des Art. 12 FFH-Richtlinie (im deutschen Recht umgesetzt in § 44 BNatSchG), die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen diejenige Stelle der öffentlichen Verwaltung trifft, die darüber entscheidet (EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 30).

    Eine auf Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie gestützte Ausnahme kann nämlich nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird (EuGH, Urt. v. 10.10.2019, a.a.O., Rn. 41).

    Besteht über einzelne der in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie geregelten Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nicht ohne weiteres in tatsächlicher Hinsicht Gewissheit, so hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls zu begründen und nachzuweisen, dass sie gegeben sind (vgl. EuGH, Urt. v. 10.10.2019, a.a.O., Rn. 45, 49-51, 66, 71).

    Wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Daten Ungewissheit darüber bleibt, ob die Voraussetzungen des Artikels 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie gegeben sind, ist von dem Erlass einer solchen Ausnahmeregelung abzusehen (EuGH, Urt. v. 10.10.2019, a.a.O., Rn. 66 zur Wahrung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet).

    Mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie eine restriktiv auszulegende Ausnahmeregelung ist und eine darauf gestützte Behördenentscheidung nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein darf, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird (EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, Rn. 30, 41), wäre das nicht in Einklang zu bringen.

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20

    Alternativen, zumutbare; Art, streng geschützte; Artenschutz; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24
    Es kommt aber nicht darauf an, dass der drohende Schaden eine betriebswirtschaftlich beachtliche Größenordnung erreicht, der den Gewinn der betroffenen Betriebe unter die Rentabilitätsschwelle drücken kann (Senatbeschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 25;… a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.11.2017 - 2 K 127/15 -, NuR 2019, 45).

    Außerdem hat die an diesen rechtlichen Vorgaben auszurichtende Schadensprognose nicht schematisch zu erfolgen und hängt daher nicht pauschal von einer bestimmten Mindestzahl von Rissvorfällen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab (Senatsbeschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 15).

    Erforderlich ist für die Schadensprognose vielmehr eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände (Senatsbeschl. v. 24.11.2020, a.a.O.).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24
    Deshalb müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jeder Eingriff, der die geschützten Arten betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt wird, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie genannten Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird (EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, juris Rn. 25).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es im Rahmen der Anwendung von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht darauf ankommt, ob bereits ein ernster Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden droht (…Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 24 u.v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -, juris Rn. 6; siehe auch EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40).

    Im Übrigen weist auch der EuGH darauf hin, dass der Wolf ein Tier ist, dass im Allgemeinen im Rudel lebt und sich Abschussgenehmigungen daher nicht immer auf die Exemplare beziehen können, die ernste Schäden verursachen (EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, Rn. 41).

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2019 - 4 ME 48/19

    Artenschutzrechtliches Tötungsverbot; Entnahme; Population; Schaden; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24
    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 22. Februar 2019 - 4 ME 48/19 - demgegenüber bei der Prüfung zumutbarer Alternativen noch davon ausgegangen ist, dass es offenkundig die Grenzen des Zumutbaren überschreite, die Rinderherden in einer von vermehrten Wolfsübergriffen betroffenen Region durch weitere Maßnahmen wie die Errichtung höherer Elektrozäune, Behirtung oder Verbringung der Tiere in Nachtpferche zu schützen (…a.a.O., juris Rn. 7), hält er hieran nicht weiter fest.

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es im Rahmen der Anwendung von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht darauf ankommt, ob bereits ein ernster Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden droht (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 24 u.v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -, juris Rn. 6;… siehe auch EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40).

    Die Richtlinie trägt damit dem grundrechtlichen Schutz des Privateigentums im Unionsrecht Rechnung, so dass für § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG Entsprechendes zu gelten hat (Senatsbeschl. v. 26.6.2020, a.a.O., u. v. 22.2.2019, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2024 - 21 B 74/24

    Abschuss der Wölfin Gloria im Kreis Wesel bleibt gestoppt: Beschwerden des …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24
    Indizien, die im Rahmen dieser Würdigung für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden sprechen können, sind etwa Anzahl, zeitliche Frequenz und räumlicher Zusammenhang der bisherigen Rissereignisse, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere (insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere) und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.2.2024 - 21 B 74/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Praxisleitfaden Wolf, S. 17).

    Dabei kann der Senat offenlassen, ob er der Ansicht folgt, wonach der Zeithorizont der Schadensprognose im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG auf die nahe Zukunft beschränkt ist und sich daher nicht über mehrere Jahre in die Zukunft erstrecken darf (so OVG NRW, Beschl. v. 9.2.2024 -21 B 74/24 -, juris Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2022 - 11 PA 384/21

    Anhörung; Aufenthaltsverbot; Erforderlichkeit; Feststellungsinteresse; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24
    Sie bedarf daher einer Abwägung aller für und gegen den Verzicht auf die Anhörung sprechenden Gesichtspunkte sowie einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (…BVerwG, Urt. v. 21.8.2023 - 6 A 3.21 -, juris Rn. 76 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.12.2022 - 11 PA 384/21 -, juris Rn. 18;… Schneider in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2023, § 28 VwVfG Rn. 54;… Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 28 VwVfG Rn. 40).

    Bei Ermessensentscheidungen kann im Regelfall die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde bei Beachtung des Verfahrensrechts zu einer anderen Entscheidung in der Sache gekommen wäre (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.12.2022 - 11 PA 384/21 -, juris Rn. 22;… Hessischer VGH, Beschl. v. 23.9.2011 - 6 B 1701/11 -, juris Rn. 32;… Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 46 Rn. 60;… Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 46 VwVfG Rn. 27).

  • EuGH, 08.07.1987 - 247/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24
    Nach Ansicht des EuGH bezweckt die Bestimmung der Vogelschutzrichtlinie nicht, die Gefahr von Schäden geringeren Umfangs abzuwenden; verlangt ist das Vorliegen von Schäden eines gewissen Umfangs (EuGH, Urt. v. 8.7.1987 - 247/85 -, juris Rn. 56).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 K 127/15

    Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist rechtmäßig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24
    Es kommt aber nicht darauf an, dass der drohende Schaden eine betriebswirtschaftlich beachtliche Größenordnung erreicht, der den Gewinn der betroffenen Betriebe unter die Rentabilitätsschwelle drücken kann (…Senatbeschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 25; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.11.2017 - 2 K 127/15 -, NuR 2019, 45).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.2018 - 2 M 61/18

    Anspruch auf Beseitigung von Biberdämmen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24
    Die Ansicht, dass eine naturschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG nur auf Antrag erteilt werden darf (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.7.2018 - 2 M 61/18 -, juris Rn. 7), teilt der Senat nicht.
  • OLG Hamm, 09.06.2015 - 5 RVs 64/15

    Schutzzeit für Elterntiere bei Rotwild

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2023 - 6 B 308/23

    Beschwerde eines Beamten gegen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 74/24

    Beschwerde gegen die gerichtliche Untersagung des Vollzugs der …

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 75/24

    Beschwerde gegen die gerichtliche Untersagung des Vollzugs der …

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die …

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation - Vorlage zur …

  • BVerwG, 15.12.1983 - 3 C 27.82

    Voraussetzungen für das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" bezüglich einer Anhörung …

  • BVerwG, 01.04.2015 - 4 C 6.14

    Bundeswehr; Tiefflugübungen; Projekt; Vogelschutzgebiet; anerkannte …

  • BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21

    Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt

  • BVerwG, 22.02.2022 - 4 A 7.20

    Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer …

  • VGH Hessen, 23.09.2011 - 6 B 1701/11

    Heilung eines Anhörungsfehlers

  • VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1696

    BayVGH stellt Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung für die Tötung von …

  • VGH Bayern, 30.11.2023 - 14 NE 23.1503

    Zulassung der Tötung von Fischottern im Verordnungswege

  • VG Düsseldorf, 17.01.2024 - 28 L 3333/23

    Wölfin Gloria darf weiterhin nicht abgeschossen werden

  • VG Lüneburg, 24.05.2024 - 2 A 366/21

    Der Wolf durfte doch nicht abgeschossen werden!

    Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. April 2024 (Az.: 4 ME 73/24, juris Rn. 9 ff.) ausgeführt, dass gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 4b BNatSchG vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung den von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist.

    Durch die so getroffenen Regelungen wird der Kreis derjenigen Personen, die die Ausnahmegenehmigung ausführen dürfen, nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 10 unter Verweis auf VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.1.2024 - 28 L 3333/23 -, juris Rn. 6), was die Qualifizierung des durch den Beklagten gewählten Konstrukts als Allgemeinverfügung rechtfertigt.

    Auch dies spricht dagegen, dass die Ausnahmeregelung nur den Interessen eines einzeln individualisierbaren Betroffenen dient (Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 58).

    Ob nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von der Anhörung allerdings gänzlich abgesehen werden kann, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 11), kann vorliegend dahingestellt bleiben, nachdem - nach Antragstellung durch den betroffenen Nutztierhalter am 10. Dezember 2020 - erst unter dem 15. Januar 2021 die angefochtene, auf einen Zeitraum von nahezu 6 Monaten befristete Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.

    Sie bedarf daher einer Abwägung aller für und gegen den Verzicht auf die Anhörung sprechenden Gesichtspunkte sowie einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Hinzu kommt, dass das Mitwirkungsrecht von Vereinigungen nach § 63 BNatSchG nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs dient, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung fördern soll (Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 13, m.w.N.).

    Dabei ist unbeachtlich und kann insofern offen bleiben, ob auch der Kläger vor dem Erlass der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung hätte angehört werden müssen (vgl. hierzu ausführlich: Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 14).

    In diesem Konzept der FFH-Richtlinie zur Begründungs- und Nachweispflicht liegt eine unionsrechtliche artenschutzrechtliche Spezialregelung im Hinblick auf die Bedeutung sowohl der behördlichen Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren als auch der Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts mit vorentscheidender Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung (Nds. OVG, Beschl. v.12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 21 f. unter Verweis auf Bay. VGH, Beschl. v. 23.5.2023 - 14 B 22.1696 -, juris Rn. 33, EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, juris und EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, juris).

    Indizien, die im Rahmen dieser Würdigung für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden sprechen können, sind etwa Anzahl, zeitliche Frequenz und räumlicher Zusammenhang der bisherigen Rissereignisse, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere (insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere) und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 41 ff. unter Verweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris und v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -, juris;… EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40, EuGH, Urt. v. 8.7.1987 - 247/85 -, juris Rn. 56;… OVG NRW, Beschl. v. 9.2.2024 - 21 B 74/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Beschluss der Umweltministerkonferenz aus Oktober 2021: Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, S. 17).

    Zwar hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in der Vergangenheit bei der Prüfung einer rechtmäßigen Schadensprognose ergänzend darauf abgestellt, dass Wölfe Rudeltiere seien, für die das soziale Lernen eine große Rolle spiele, und es deshalb als möglich angesehen, dass die Elterntiere eines Rudels ihr erlerntes und gefestigtes Beuteverhalten an jüngere Tiere weitergäben (vgl. Nds. OVG Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 47 f. unter Verweis auf Beschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 29).

    Hierfür fehlt an es indes an hinreichend aussagekräftigen wissenschaftlichen Belegen (vgl. hierzu insbesondere auch: Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 47 f.).

    Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn § 45a Abs. 2 BNatSchG erlaubt nicht nur die Entnahme des als Schadensverursacher identifizierten Wolfsindividuums, sondern auch, soweit der schadensverursachende Wolf nicht abschließend identifiziert werden kann, eine Entnahme (irgend-)eines Wolfes, sofern sich die Ausnahmezulassung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Wolfsindividuum bezieht, von dem weitere Nutztierrisse drohen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 51 f.).

    Fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse, die den Schluss zuließen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang auch noch bei einem Zeitraum von rund 5 1/2 Monaten nach Erlass der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bzw. rund 6 1/2 Monate nach dem letzten dem Wolf GW1027m zugeordneten Riss gegeben war, und innerhalb des so gewählten Zeitraums noch die Prognose gerechtfertigt war, dass ein Wolf, der sich im räumlichen Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung bewegt, Verursacher der in der Risstabelle des Bescheides aufgeführten Schafsrisse war (vgl. insoweit auch Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 41, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 54 ff.;… VG Hannover, Beschl. v. 30.1.2023 - 9 B 707/23 -, juris Rn. 34) und demzufolge ein Abschuss des schadensverursachenden Wolfes sehr wahrscheinlich gewesen wäre, lassen sich weder der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen, noch hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren entsprechende wissenschaftlich belegte Daten vorgelegt.

    Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 55 ff.) eine Ausnahmezulassung mit den Vorgaben des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG als vereinbar angesehen, in der diese individuenbezogen beschränkt war auf die Tötung eines einzigen Wolfs, zeitlich beschränkt auf einen Zeitraum von drei Wochen ab dem letzten Rissvorfall und räumlich beschränkt auf den Radius von einem Kilometer um den Ort dieses Rissereignisses.

    Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in einem Fall, in dem die von der Ausnahmezulassung erfasste Fläche nur etwa 1, 5 bis 2% des Territoriums des ansässigen Wolfsrudels ausmacht, eine nur geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass innerhalb des zeitlichen und räumlichen Geltungsbereichs der Ausnahmezulassung dort möglicherweise ein zufällig durchziehender Wolf angetroffen und abgeschossen wird, der an dem anlassgebenden Rissvorfall nicht beteiligt war (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 57).

  • OVG Niedersachsen, 09.05.2025 - 4 LB 108/24

    Adressat; Äquivalenzgrundsatz; Artenschutz; Ausnahme; notwendige Beiladung; …

    Die Wiederholungsgefahr zeige sich auch an der im März 2024 erfolgten Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung in einem gleich gelagerten Fall, der Gegenstand der Beschwerdeentscheidungen des Senats vom 12. April 2024 (- 4 ME 73/24 -, juris u. a.) war.

    Die vom Verwaltungsgericht damit hervorgehobene Einzelfallprägung betrifft allerdings nur den Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 5.9.2024 - 4 ME 122/24 -, juris Rn. 18, v. 19.7.2024 - 4 ME 125/24 -, juris Leitsatz 1 u. Rn. 10 und v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 21 u. 43 - jeweils m.w.N.) und spricht daher noch nicht ausschlaggebend gegen die Annahme einer das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründenden Wiederholungsgefahr.

    In den Jahren 2022, 2023 und 2024 waren nach Kenntnis des Senats insgesamt sieben derartige Verwaltungsakte Gegenstand von Anträgen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die der Kläger und andere Umweltvereinigungen gestellt haben (vgl. Senatsbeschl. v. 5.9.2024 - 4 ME 122/24 -, juris, Beschl. v. 19.7.2024 - 4 ME 125/24 -, juris und Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris; VG Hannover, Beschl. v. 5.12.2023 - 9 B 4939/23 -, juris und Beschl. v. 30.1.2023 - 9 B 707/23 -, juris; VG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2022 - 5 B 3146/22 -, juris und Beschl. v. 22.3.2022 - 5 B 294/22 -, juris).

    (3.) Hieran ändert auch nichts, dass der Beklagte zwischenzeitlich mit Bescheid vom 26. März 2024 auf der Grundlage von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG eine weitere artenschutzrechtliche Ausnahme zur Tötung eines W olfsindividuums erlassen hat, die Gegenstand der Beschwerdeentscheidungen des Senats vom 12. April 2024 (- 4 ME 73/24 -, juris, - 4 ME 74/24 -, V.n.b. und - 4 ME 75/24 -, V.n.b.) gewesen ist.

    Herdenschutz W eidetiere gerissen haben (vgl. dazu: Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 2 f.) eine Ausnahme geregelt, die abschließend die Tötung eines einzigen, wenn auch nicht näher bezeichneten W olfs erlaubt hat.

    In einer Untersuchung aus Schweden sei festgestellt worden, dass es eine signifikante Häufung erneuter Übergriffe in einem nahen Umkreis zeitnah nach einem Übergriff gibt (vgl. dazu: Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 55 f.).

    Dafür spricht insbesondere, dass sich aus Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie Pflichten der erlassenden Naturschutzbehörde zur Begründung des Verwaltungsaktes und zum Nachweis der Voraussetzungen der verfügten Ausnahme vom Artenschutz ergeben, die vorentscheidende Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung haben (vgl. Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 22;… Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.5.2023 - 14 B 22.1696 - , juris Rn. 33).

    Das gilt insbesondere auch deshalb, weil sich aus Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie Pflichten der erlassenden Naturschutzbehörde zur Begründung des Verwaltungsaktes und zum Nachweis der Voraussetzungen der verfügten Ausnahme vom Artenschutz ergeben, die vorentscheidende Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung haben (vgl. Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 22;… Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.5.2023 - 14 B 22.1696 -, juris Rn. 33).

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2024 - 4 ME 125/24

    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur letalen Entnahme eines Wolfes im …

    In diesem Konzept der FFH-Richtlinie zur Begründungs- und Nachweispflicht liegt eine unionsrechtliche artenschutzrechtliche Spezialregelung im Hinblick auf die Bedeutung sowohl der behördlichen Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren als auch der Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts mit vorentscheidender Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung (Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 22;… Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.5.2023 - 14 B 22.1696 -, juris Rn. 33).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist als Mindestanforderung, die an die Begründungs- und Nachweispflicht der Behörde zu stellen ist, dass es an einer zumutbaren Alternative für die Erteilung der Ausnahmezulassung fehlt, jedenfalls zu verlangen, dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiert, die sich hierzu in dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen, im Dezember 2023 überarbeiteten Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen (im Internet abrufbar auf der Homepage des Bundesamts für Naturschutz unter der Adresse https://www.bfn.de/grossraubtiere; im Folgenden: Praxisleitfaden Wolf) orientiert (Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Leitsatz 4 und Rn. 25).

    Im Rahmen der Anwendung von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG genügt es, wenn sich die Ausnahmegenehmigung in Anknüpfung an die enge zeitliche und räumliche Nähe zu bisherigen Rissereignissen auf ein oder mehrere Tiere bezieht, von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr des ernsten wirtschaftlichen Schadens ausgeht (Senatsbeschl.v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 51).

    Es kommt aber nicht darauf an, dass der drohende Schaden eine betriebswirtschaftlich beachtliche Größenordnung erreicht, der den Gewinn der betroffenen Betriebe unter die Rentabilitätsschwelle drücken kann (Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn 42 und v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 25;… a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.11.2017 - 2 K 127/15 -, NuR 2019, 45).

    Außerdem hat die an diesen rechtlichen Vorgaben auszurichtende Schadensprognose nicht schematisch zu erfolgen und hängt daher nicht pauschal von einer bestimmten Mindestzahl von Rissvorfällen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab (Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 43 und v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 15).

    Indizien, die im Rahmen dieser Würdigung für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden sprechen können, sind etwa Anzahl, zeitliche Frequenz und räumlicher Zusammenhang der bisherigen Rissereignisse, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere (insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere) und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 43;… vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.2.2024 - 21 B 74/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Praxisleitfaden Wolf, S. 17).

  • VG Stade, 26.06.2024 - 1 B 896/24

    Alternativen; Ausnahmegenehmigung; Tötung; Wolf; Artenschutzrechtliche …

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist das Umweltrechtsbehelfsgesetz hier auch neben dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anwendbar (vgl. i.E.: Nds. OVG…, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris, Rn. 11 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24).

    Besteht über einzelne der in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie geregelten Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nicht ohne weiteres in tatsächlicher Hinsicht Gewissheit, so hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls zu begründen und nachzuweisen, dass sie gegeben sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 21 m.w.N., vgl. auch Leitfaden der Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie, Ziffer 3.2.2, S. 72 ff.).

    In diesem Konzept der FFH-Richtlinie zur Begründungs- und Nachweispflicht liegt eine unionsrechtliche artenschutzrechtliche Spezialregelung im Hinblick auf die Bedeutung sowohl der behördlichen Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren als auch der Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts mit vorentscheidender Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung (Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 22).

    Als Mindestanforderung für die sog. Alternativenprüfung nach der genannten Vorschrift ist jedenfalls zu verlangen, dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiert, die sich hierzu in dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen (im Folgenden: Praxisleitfaden Wolf) orientiert (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 25).

    Die gemäß dem Praxisleitfaden Wolf erforderliche Einzelfallprüfung hat insbesondere die örtlichen topografischen und landschaftlichen Gegebenheiten, die dort anzutreffenden Besonderheiten sowie die spezifischen Haltungs- und Herdenmanagementkonzepte zu berücksichtigen (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 30).

    Der Antragsgegner hat hier gerade nicht unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls begründet und nachgewiesen, dass die Zaunerhöhung keine zumutbare Alternative darstellt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Dass derartige Herdenschutzmaßnahmen die Grenze des zumutbaren überschreiten, entspricht auch nicht der aktuellen Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 35).

  • VG Braunschweig, 07.10.2025 - 2 B 152/25

    Naturschutz; Ausnahmegenehmigung; Tötung; Wolf; Herdenschutz; Nutztierrisse; …

    In diesem Konzept der FFH-Richtlinie zur Begründungs- und Nachweispflicht liegt eine unionsrechtliche artenschutzrechtliche Spezialregelung im Hinblick auf die Bedeutung sowohl der behördlichen Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren als auch der Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts mit vorentscheidender Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung (BayVGH…, Beschluss vom 23.05.2023 - 14 B 22.1696 -, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 12.04.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 22).

    Indizien, die im Rahmen dieser Würdigung für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden sprechen können, sind etwa Anzahl, zeitliche Frequenz und räumlicher Zusammenhang der bisherigen Rissereignisse, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere (insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere) und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (vgl. EuGH…, Urteil vom 14.06.2007 - C-342/05 - Rn. 40;… Urteil vom 08.07.1987 - 247/85 -, juris Rn. 56; Nds. OVG, Beschluss vom 12.04.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 41 ff. unter Verweis auf Nds. OVG, Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, juris und vom 22.02.2019 - 4 ME 48/19 -, juris; OVG NRW…, Beschluss vom 09.02.2024 - 21 B 74/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Beschluss der Umweltministerkonferenz aus November 2024 Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, S. 17).

    Als Mindestanforderung für die Alternativenprüfung hat das Nds. Oberverwaltungsgericht gefordert (vgl. z.B. Beschluss vom 12.04.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 25), dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiert, die sich hierzu in dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen und im August 2024 ergänzten Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen (im Folgenden: Praxisleitfaden Wolf) ergeben.

    Nach der Gesetzesbegründung (…BT-Drs. 19/10899, S. 10) erlaubt § 45a Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich nicht nur die Entnahme des als Schadensverursacher identifizierten Wolfsindividuums, sondern auch, soweit der schadensverursachende Wolf wegen des Fehlens besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale (z.B. eine besondere Fellzeichnung) nicht abschließend identifiziert und von anderen Wolfsindividuen unterschieden werden kann werden kann, eine Entnahme (irgend-)eines Wolfes, sofern sich die Ausnahmezulassung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Wolfsindividuum bezieht, von dem weitere Nutztierrisse drohen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.04.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 51 ff.).

    Es handelt sich dabei zunächst um eine Zeitspanne, innerhalb derer es laut einer vom Nds. Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. April 2024 (Az.: 4 ME 73/24, juris Rn. 55 ff.) herangezogenen, in 2010 veröffentlichen Studie aus Schweden ("Predictability of repeated carnivore attacks on livestock favours reactive use of mitigation measures") immer noch zu einem erneuten Angriff auf die vom ersten Riss betroffenen Weidetiere kommen kann.

    Die Kammer hält hier eine Orientierung an der unteren Grenze des regelmäßig anzunehmenden Streitwertes bei Verbandsklagen für angemessen und folgt insoweit der bisherigen Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts zu Ausnahmegenehmigungen für die letale Entnahme eines Wolfs (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.04.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 65).

  • VG Stade, 28.10.2025 - 1 B 2768/25

    Wolf; Ausnahmegenehmigung; Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung: …

    Der Antragsgegner hat überzeugend begründet (vgl. zu den Anforderungen: Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 12), dass diese Voraussetzungen hier gegeben waren.

    (hierzu u.a.: Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris m.w.N.).

    Das hieraus folgende Konzept der FFH-Richtlinie zur Begründungs- und Nachweispflicht stellt eine unionsrechtliche artenschutzrechtliche Spezialregelung im Hinblick auf die Bedeutung sowohl der behördlichen Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren als auch der Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts mit vorentscheidender Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung dar (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris; Bay.VGH, Beschl. v. 23.5.2023 - 14 B 22.1696 -, juris).

    Indizien, die im Rahmen dieser Würdigung für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden sprechen können, sind etwa Anzahl, zeitliche Frequenz und räumlicher Zusammenhang der bisherigen Rissereignisse, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere - insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere - und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris).

    Insoweit entspricht es mit Rücksicht auf die aus Art. 16 FFH-Richtlinie angenommene Begründungs- und Nachweispflicht der Behörde der Rechtsprechung des Nds. OVG (vgl. z.B. Beschl. vom 12.04.2024 - 4 ME 73/24 -, juris), dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientieren muss, die sich hierzu in dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen ergeben.

    Eine Halbierung des Streitwerts ist nicht angezeigt, weil die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 und Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2025 - 4 ME 86/25

    Schnellabschussverfahren; Umweltministerkonferenz; Wolf; letale Entnahme; Tötung; …

    Ohne Erfolg macht der Antragsteller zunächst geltend, dass die gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 4b BNatSchG erforderliche Beteiligung von auf Landesebene anerkannten Naturschutzvereinigungen vor dem Erlass des Bescheides, der die mit der Ausführung der Tötung beauftragten Personen nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt und deshalb als Allgemeinverfügung zu qualifizieren ist (vgl. Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 10), unterblieben ist.

    Das wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn die nach § 38 Abs. 4 Satz 1 NNatSchG den zu beteiligenden Naturschutzvereinigungen für die Abgabe der Stellungnahme einzuräumende Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen wegen des öffentlichen Interesses an der Effektivität der Gefahrenabwehrmaßnahme deutlich verkürzt werden würde, da - wie aufgezeigt - nach wissenschaftlichen Untersuchungen gerade in den ersten Tagen nach einem Rissvorfall das Risiko eines erneuten Angriffs am höchsten ist (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 10).

    Mit dem angegriffenen Bescheid hat der Antragsgegner nicht die Tötung der Wolfsfähe GW2841f zugelassen, sondern - in Umsetzung der Ende 2023 in der Umweltministerkonferenz abgestimmten Vorgehensweise für "Schnellabschüsse" (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 24) - die Entnahme eines einzigen nicht konkret identifizierten Individuums, das in einem Zeitraum von drei Wochen nach dem Rissereignis vom 14. Oktober 2025 in einem Radius von 1 km um den Rissort herum angetroffen wird.

    Bei einer Begrenzung der artenschutzrechtlichen Ausnahme auf einen Zeitraum von drei Wochen ab dem Rissereignis und einen Radius von 1 km um den Rissort hat der Senat dies bejaht und zur Begründung auf naturfachliche Erkenntnisse verwiesen, wonach es eine signifikante Häufung erneuter Übergriffe in einem nahen Umkreis zeitnah nach einem Übergriff gibt, die für eine Rückkehr des schadensverursachenden Wolfs zum erneuten Beutemachen sprechen (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 50 ff.).

  • VG Stade, 24.03.2026 - 1 B 626/26

    Ausnahmegenehmigung; Tötungsverbot; Wolf; Schutzstatus; FFH-Richtlinie; zumutbare …

    (hierzu u.a.: Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris m.w.N.).

    Das hieraus folgende Konzept der FFH-Richtlinie zur Begründungs- und Nachweispflicht stellt eine unionsrechtliche artenschutzrechtliche Spezialregelung im Hinblick auf die Bedeutung sowohl der behördlichen Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren als auch der Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts mit vorentscheidender Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung dar (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris; Bay.VGH, Beschl. v. 23.5.2023 - 14 B 22.1696 -, juris).

    Indizien, die im Rahmen dieser Würdigung für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden sprechen können, sind etwa Anzahl, zeitliche Frequenz und räumlicher Zusammenhang der bisherigen Rissereignisse, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere - insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere - und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris).

    Eine Halbierung des Streitwerts ist nicht angezeigt, weil die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 und Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris).

  • VG Schleswig, 19.06.2025 - 8 B 16/25

    Beschwerde gegen Abschuss des Goldschakals auf Sylt hat keinen Erfolg

    Besteht über einzelne der in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie geregelten Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nicht ohne weiteres in tatsächlicher Hinsicht Gewissheit, so hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls zu begründen und nachzuweisen, dass sie gegeben sind (vgl. OVG Niedersachen, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    In diesem Konzept der FFH-Richtlinie zur Begründungs- und Nachweispflicht liegt eine unionsrechtliche artenschutzrechtliche Spezialregelung im Hinblick auf die Bedeutung sowohl der behördlichen Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren als auch der Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts mit vorentscheidender Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 - juris Rn. 22; VG Stade…, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 1 B 896/24 - juris Rn. 12).

    Indizien, die im Rahmen der Würdigung für einen künftig drohenden ernsten Schaden sprechen können, sind die Anzahl und die zeitliche Frequenz von Rissereignissen, ihr räumlicher Zusammenhang und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 - juris LS 2, Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 21 B 74/24 - juris Rn. 19; VG Koblenz…, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 4 L 1327/24.KO - juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 4 ME 122/24

    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen zur letalen Entnahme einer Wolfsfähe; …

    Die Voraussetzung des allein in Betracht kommenden § 63 Abs. 2 Nr. 4b BNatSchG liegt nicht vor, weil die streitgegenständliche Ausnahmezulassung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG nicht durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung (im Sinne von § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 35 Satz 2 VwVfG), sondern durch Verwaltungsakt gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG erfolgt ist; zudem handelt es sich bei dem Antragsteller auch nicht um eine gemäß § 3 Abs. 3 UmwRG von einem Land, sondern um eine nach § 3 Abs. 2 UmwRG vom Bund anerkannte Naturschutzvereinigung (vgl. zur Europa- und Völkerrechtskonformität dieser Beschränkung Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 15 ff.).

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Alternativenprüfung auch daran ausgerichtet, dass nach der Rechtsprechung des Senats als Mindestanforderung, die an die Begründungs- und Nachweispflicht der Behörde zu stellen ist, dass es an einer zumutbaren Alternative für die Erteilung der Ausnahmezulassung fehlt, jedenfalls zu verlangen ist, dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiert, die sich hierzu aus dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen, im Dezember 2023 überarbeiteten Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen (im Internetauftritt des Bundesamts für Naturschutz unter der Adresse https://www.bfn.de/grossraubtiere abrufbar; im Folgenden: Praxisleitfaden Wolf) ergeben (Senatsbeschl. v. 19.7.2024 - 4 ME 125/24 -, juris Leitsatz 2 u. Rn. 13 unter Verweis auf Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Leitsatz 4 u. Rn. 25).

  • VGH Bayern, 18.07.2024 - 14 N 23.1190

    Unwirksamkeit der Bayerischen Wolfsverordnung (BayWolfV) und der Verordnung zur …

  • VG Augsburg, 08.11.2024 - Au 9 S 24.2604

    Eilantrag gegen Allgemeinverfügung des Landratsamts Oberallgäu zum Biberabschuss …

  • VG Koblenz, 17.12.2024 - 4 L 1327/24

    Abschuss des Wolfes "GW1986m" im Westerwald bleibt gestoppt

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