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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.05.1994 - 4 NB 27.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1378
BVerwG, 18.05.1994 - 4 NB 27.93 (https://dejure.org/1994,1378)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1994 - 4 NB 27.93 (https://dejure.org/1994,1378)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1994 - 4 NB 27.93 (https://dejure.org/1994,1378)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrolle - Nichteigentümer - Antragsbefugnis - Bebauungsplan

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; § 1 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Befugnis zum Antrag auf Normenkontrolle durch Nichteigentümer eines Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Baurecht; Normenkontrollklage gegen die Gültigkeit eines Bebauungsplans durch Bauantragsteller

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 264
  • DVBl 1994, 1155
  • DÖV 1994, 875
  • ZfBR 1994, 244
 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; …

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 4 NB 27.93
    Auf das Vorliegen und die Erkennbarkeit - nur -schutzwürdiger abwägungserheblicher Interessen kommt es für den Nachteil nicht an, wenn eine die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO begründende Rechtsverletzung geltend gemacht wird (vgl. Beschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - BVerwGE 91, 318 = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 58).

    Ist die Klagebefugnis ein Ausschnitt der Antragsbefugnis (Beschluß vom 17. Dezember 1992, a.a.O,), dürfen die Anforderungen an die Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht höher sein, als wenn ein Nichteigentümer die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt.

    Die Normenkontrollentscheidung weicht ferner von dem Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1992 (a.a.O.) ab, soweit in ihr bei unterstellter Rechtsnachfolge der Antragstellerin ein Nachteil des Grundstückseigentümers verneint wird.

    Will eine Gemeinde die Nutzbarkeit eines Grundstücks beschränken, so muß sie - unabhängig von vorgetragenen Bedenken und Anregungen des Eigentümers - das private Interesse an einer uneingeschränkten Festsetzung eines Wohngebietes in ihrer Planungsentscheidung berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 4 NB 27.93
    Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist immer dann gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplanes als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte (Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 18; stRspr).

    Dieses Interesse gehört damit von vornherein zum Abwägungsmaterial, so daß das Vorliegen eines Nachteils schon bei Anwendung der Grundsätze aus dem Beschluß des Senats vom 9. November 1979 (BVerwGE 59, 87) nicht verneint werden könnte.

  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 49.71

    Bau- oder Bebauungsgenehmigung für den Nichteigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 4 NB 27.93
    Seine grundrechtliche Anknüpfung ergibt sich nicht erst aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern liegt (auch) in der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG 4 C 49.71 - BVerwGE 42, 115 = Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 10 = NJW 73, 1518 = MDR 73, 787).

    Den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts lassen sich Zweifel an der zivilrechtlichen Berechtigung der Antragstellerin, als Bauherrin zu handeln, nicht entnehmen; insoweit ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht in Frage gestellt (vgl. Urteil vom 23. März 1973, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 NB 5.88

    Normkontrolle von Bebauungsplänen - Antragsbefugnis - Mieter - Bebauungsplan

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 4 NB 27.93
    Der daraus resultierende Nachteil kann den Eigentümer selbst, einen dinglich Nutzungsberechtigten, Mieter oder Pächter (vgl. Beschluß vom 11. November 1938 - BVerwG 4 NB 5.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30), aber auch einen Bauantragsteller treffen.
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; …

    Sie kann jedoch gleichwohl geltend machen, durch die Veränderungssperre in ihren Rechten verletzt zu sein; denn sie hat auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen gestellt, die wegen der Veränderungssperre zurückgestellt worden sind (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 27.93 - ZfBR 1994, 244, zur Befugnis eines Bauantragstellers, einen Normenkontrollantrag hinsichtlich eines Bebauungsplans zu stellen).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2013 - 8 S 313/11

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan, der ein Mischgebiet festsetzt - …

    Rn. 25 Obwohl sie nicht Eigentümerin des von den Festsetzungen betroffenen Grundstücks ist, folgt ihre Antragsbefugnis bereits aus einer möglichen Verletzung einer grundrechtlich geschützten subjektiv-rechtlichen Position und nicht - nur - aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot, welches zwar weiter reicht - weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind -, aber solche Interessen nicht erfasst, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für den Gemeinderat nicht erkennbar und deshalb auch nicht abwägungserheblich waren oder nicht vorlagen (vgl. hierzu z. B. BVerwG…, Urteil vom 30.04.2004 - a. a. O. und Beschlüsse vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413 und 18.05.1994 - 4 NB 27.93 -NVwZ 1995, 264).

    Ein möglicherweise verletztes eigenes Recht kann sich dabei nicht nur aus einer eigentumsrechtlichen Position i. S. von Art. 14 Abs. 1 GG ergeben, sondern auch aus der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit umfasst (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.), oder aus der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit eines Spielhallenbetreibers.

    Die Anforderungen an die Antragsbefugnis dürfen daher auch nicht höher sein, als wenn ein Nichteigentümer die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.).

  • BVerwG, 28.01.2010 - 4 C 6.08

    Baunachbarklage; Rechtskraftbindung; Wiederholungsverbot; subjektive …

    Die in § 69 BauO NRW geregelte Möglichkeit der Bauantragstellung und die hieran anknüpfende Bauherrenstellung hängen nicht davon ab, dass der Antragsteller Grundeigentümer ist (vgl. Beschluss vom 18. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 27.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 90), ein von der Rechtsstellung des Grundeigentümers abgeleitetes privates Nutzungsrecht innehat, oder der Grundeigentümer mit der Antragstellung einverstanden ist.
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