Rechtsprechung
| LG Dessau-Roßlau, 01.06.2012 - 4 O 50/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 7 Abs 5 StVO, § 17 StVG, § 253 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Schadenersatz und Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall: Haftung eines Fahrspurwechslers - verkehrsunfallsiegen.de
Verkehrsunfall - Haftung eines Fahrspurwechslers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Spurwechsel und Verstoß gegen § 7 Abs.5 StVO
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BGH, 25.03.2003 - VI ZR 161/02
Begriff der kritischen Verkehrssituation; Haftunsgverteilung bei Kollision …
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 01.06.2012 - 4 O 50/07
Der rechtliche Zusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre (vgl. BGH, NJW 2003, 1929). - BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04
Begriff des unabwendbaren Ereignisses
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 01.06.2012 - 4 O 50/07
Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe, wobei es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (…a.a.O.; BGH, VersR 2005, 566). - BGH, 19.04.1988 - VI ZR 96/87
Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers wegen entgegenkommenden PKW
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 01.06.2012 - 4 O 50/07
Rn. 24 Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist somit "bei dem Betrieb" des von dem Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeuges entstanden (§ 7 Abs. 1 StVG), wobei dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen ist (vgl. BGH, MDR 1988, 850).
- BGH, 21.09.2010 - VI ZR 265/09
Verkehrsunfallhaftung: Unfall "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeuges bei …
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 01.06.2012 - 4 O 50/07
Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion, wie z.B. zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt (z.B. BGH, Urteil vom 21. September 2010, Gesch.-Nr. VI ZR 265/09, zitiert nach juris). - OLG Bremen, 28.11.1995 - 3 U 31/95
Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein links auf die Überholspur der Autobahn …
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 01.06.2012 - 4 O 50/07
Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten kommt nur dann in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des anderen belegen (OLG Bremen, VersR 1997, 253). - OLG Koblenz, 18.01.1993 - 12 U 1821/91
Haftungsverteilung bei Kollision zweier LKW beim Auffahren auf die Autobahn
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 01.06.2012 - 4 O 50/07
Rn. 37 Zu Lasten der Klägerin ist hingegen lediglich die Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeugs zu berücksichtigen - die vorliegend bereits geringer als die der vom Beklagten zu 1) geführten Zugmaschine mit Sattelauflieger einzustufen ist - und die bei einem sorgfaltswidrigen Fahrspurwechsel regelmäßig zurücktritt (vgl. Grüneberg, Haftungstabellen bei Verkehrsunfällen, Rd. 155; KG VM 1988, 50; OLG Koblenz, VersR 1994, 361).
- OLG Celle, 10.09.2008 - 14 U 2/08
Berufung gegenüber dem Gläubiger auf anderweitige Rechtshängigkeit bei …
In einem weiteren Prozess (4 O 50/07 LG Hannover = 3 U 121/07 OLG Celle) verklagte der Kläger die Sparkasse H. als Bürgin für den Vollstreckungsschaden gemäß § 717 Abs. 2 ZPO auf Schadensersatz.Darüber hinaus hat der Kläger erstinstanzlich einen Feststellungsantrag gestellt (Bl. 85 d. A.) aus folgenden Erwägungen: Wenn die Auffassung des Landgerichts im Urteil 4 O 50/07 vor dem OLG Celle bestätigt worden wäre, wären die insoweit verrechneten Versicherungsleistungen auf den Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO "verbraucht" worden.
Diesen Vollstreckungsschaden hat der Kläger in einem weiteren Prozess (4 O 50/07 LG Hannover) gegenüber der Sparkasse H. als Bürgin geltend gemacht.
Hätte die Auffassung des Landgerichts Hannover in dem Verfahren 4 O 50/07 vor dem OLG Celle Bestand gehabt (was letztlich nicht der Fall war, womit der Kläger aber rechnen musste), wären die von ihm auf die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche wegen des Wasserschadens bereits angerechneten Zahlungen der Versicherungen verbraucht gewesen.
Er hätte in dem Fall seinen Anspruch in diesem Verfahren um die 87.210,47 EUR wieder erhöhen müssen, da dieser Betrag anderenfalls zweimal angerechnet worden wäre, nämlich sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auch in dem Verfahren 4 O 50/07 LG Hannover, in dem der Kläger die Sparkasse H. als Bürgin auf den Vollstreckungsschaden in Anspruch genommen hatte.
- OLG Karlsruhe, 27.05.2010 - 8 U 86/09
Zustandekommen eines Vergleichs aufgrund von Gesprächen zwischen Rechtsanwälten
Abzüglich der im Vorprozess - 4 O 50/07 KfH - des Landgerichts Mosbach durch Urteil vom 30.11.2007 für begründet erklärten Aufrechnung des Klägers in Höhe von 1.834,83 EUR nebst 8 % Zinsen hieraus vom 06.02.07 bis 10.07.07 (= Urteil - 4 O 50/07 KfH LGU 8 = 61, 93 EUR) und damit insgesamt 1.896.76 EUR und dem vom Kläger aus der Zahlung der Beklagten in Höhe von 3.000 EUR auf die Forderung verrechneten 2.090,80 EUR verbleibt der in Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Kläger zuzusprechender Anspruch von 2.679,11 EUR.a) Eine hieraus resultierende, im unstreitigen Tatbestand des Urteils des Landgerichts - 4 O 50/07 KfH - S.3/4 vom 30.11.2007 im Einzelnen bezeichnete Mietforderung der Beklagten aus dem September bis Anfang November 2006 in Höhe von 1.834,83 EUR nebst Zinsen war als solche zwischen den Parteien unstreitig.
Vorliegend hatte die IS, wie sich aus dem unstreitigen Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 30.11.2007 (Beiakte - 4 O 50/07 KfH - LGU 3) ergibt, der Beklagten auf deren Aufforderung bereits am 27.11.2006 (Beiakte Anlage K 5) eine Inventarliste der in der Halle der Beklagten lagernden Materialien übergeben, deren erste 10 Positionen in einem Gesamtwert von rd.
Damit hatte die Beklagte von Februar bis Mai 2007 keinen begründeten Mietzinsanspruch, worauf der erkennende Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss gemäß § 522 ZPO vom 09.09.2008 Seite 3/4 (Beiakte - 8 U 1/08 II 123 ff.) unter Bezug auf die Entscheidung des Landgerichts vom 30.11.2007 (Beiakte - 4 O 50/07 KfH -, dort LGU 9 f.) hingewiesen hat.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".