Rechtsprechung
| VGH Hessen, 04.08.1989 - 4 S 175/89 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 123 Abs 3 VwGO, § 927 ZPO, § 929 Abs 2 ZPO
Aufhebung einer einstweiligen Anordnung (hier: Bauherr als Drittbetroffener des gerichtlichen Gebots - Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main - IV/1 G 84/89
- VGH Hessen, 04.08.1989 - 4 S 175/89
Papierfundstellen
- MDR 1990, 594
- NVwZ 1990, 977
- DVBl 1990, 717
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- VGH Hessen, 19.08.1988 - 4 TG 438/88
Keine Verlängerung eines Vorbescheids nach Erlöschen; fachaufsichtliche Weisung …
Auszug aus VGH Hessen, 04.08.1989 - 4 S 175/89
Rn. 20 Die Antragstellerin ist nicht befugt, den Antrag auf Aufhebung der vom Senat mit Beschluß vom 19.08.1988 -- 4 TG 438/88 -- (BauR 1989, 450 ff.) erlassenen einstweiligen Anordnung zu stellen.Denn die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.08.1988 -- BVerwG 4 C 20.84 --), der zufolge eine Weisung der Widerspruchsbehörde einen Verwaltungsakt und nicht ein der Anfechtung nicht zugängliches Verwaltungsinternum -- so im Beschluß des Senats vom 19.08.1988 a.a.O. -- darstellt, befaßt sich mit den Besonderheiten einer Entscheidung eines Kreisrechtsausschusses nach dem in Rheinland-Pfalz geltenden Landesrecht und ist auf hessische Verhältnisse nicht übertragbar.
- BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84
Verletzung des gemeindlichen Beteiligungsrechts bei Anweisung zur Erteilung einer …
Auszug aus VGH Hessen, 04.08.1989 - 4 S 175/89
Denn die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.08.1988 -- BVerwG 4 C 20.84 --), der zufolge eine Weisung der Widerspruchsbehörde einen Verwaltungsakt und nicht ein der Anfechtung nicht zugängliches Verwaltungsinternum -- so im Beschluß des Senats vom 19.08.1988 a.a.O. -- darstellt, befaßt sich mit den Besonderheiten einer Entscheidung eines Kreisrechtsausschusses nach dem in Rheinland-Pfalz geltenden Landesrecht und ist auf hessische Verhältnisse nicht übertragbar. - VGH Hessen, 20.08.1980 - IV S 91/80
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2025 - 12 S 14.25
Befolgung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses durch eine öffentliche …
Rn. 4 1. Das Vollstreckungserfordernis des § 929 Abs. 2 ZPO entfällt, wenn der Schuldner die einstweilige Anordnung bereits innerhalb der Monatsfrist erfüllt und es der Einleitung der Vollstreckung nicht bedarf (vgl. OVG NI…, Beschluss vom 19. November 2002 - 12 OB 676/02 -, juris Rn. 4; HessVGH, Beschluss vom 4. August 1989 - 4 S 175/89 -, juris Rn. 25 ff. [mit entgegen der Beschwerdebegründung auch außerhalb von Drittbetroffenheitskonstellationen gültigen Erwägungen];… Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR [August 2024], § 123 VwGO Rn. 172;… Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 123 Rn. 82 m.w.N.; vgl. allgemein dazu, dass sich die entsprechende Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO auf einstweilige Anordnungen im Einzelfall als unangemessen erweisen kann OVG SN…, Beschluss vom 21. August 2007 - 1 B 331/07 -, juris Rn. 18 f.; BayVGH…, Beschluss vom 24. April 2001 - 12 CE 00.1337 -, juris Rn. 25).Sofern auch in diesen Fällen weiterhin die Einleitung förmlicher Vollstreckungsmaßnahmen zur Abwendung der Rechtsfolgen des § 929 Abs. 2 ZPO verlangt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, NJW 1993, 1076 [1078];… wohl auch Redeker/van Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2022, § 123 Rn. 42; zu solchen unter 2.), wird nicht ausreichend gewürdigt, dass § 929 Abs. 2 ZPO im Rahmen einstweiliger Anordnungen nur "entsprechend" angewandt wird: Unabhängig davon, dass ein Arrestbefehl anders als eine einstweilige Anordnung gar nicht erfüllt werden kann (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. August 1989 - 4 S 175/89 -, juris Rn. 27), unterscheidet die Bindung der öffentlich-rechtlichen Stellen nach Art. 20 Abs. 3 GG diese maßgeblich von dem typischen Vollstreckungsschuldner im Zivilprozess.
- OVG Niedersachsen, 19.11.2002 - 12 OB 676/02
Abänderungsantrag; Bindungswirkung; Einstweilige Anordnung; Vollstreckung
In einer solchen Konstellation ist für eine Anwendung der Fristbestimmung aus §§ 123 Abs. 3 VwGO, 929 Abs. 2 ZPO von vornherein kein Raum (in diesem Sinne: Schoch, a.a.O., § 123, Rn. 172 und wohl auch: Hess. VGH, Beschl. v. 4.8.1989 - 4 S 175/89 -, NVwZ 1990, 977 f.).Er kann sich der Wirkung dieses Vollstreckungstitels nur dadurch entziehen, dass er analog § 927 ZPO bzw. § 80 Abs. 7 VwGO bei dem Verwaltungsgericht wegen veränderter Umstände die Aufhebung der einstweiligen Anordnung beantragt (…einhellige Auffassung, vgl. nur: 4. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 27.5.1994, a.a.O. und weiterhin: Bay. VGH, Beschl. v. 3.3.1978 - 28 XII 78 -, BayVBl. 1978, 339 f.; Beschl. v. 12.9.1990 - 12 CE 90.1602 -, NVwZ-RR 1991, 441, 442; Hess. VGH, Beschl. v. 4.8.1989, a.a.O., Beschl. v. 9.6.1992 - 9 TG 2795/01 -, NVwZ-RR 1993, 145 f.;… Hamburgisches OVG, Beschl. v. 13.7.1993, a.a.O.;… Schoch, a.a.O., § 123, Rn. 170;… Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rn. 380, 1246;… LPK-BSHG, Anh. III, Rn. 146;… Petersen, a.a.O., 122).
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2011 - 4 M 92/11
Vollziehung eines Arrestbefehls
Rn. 6 Schließlich ist die Anwendung der Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsgegner, wie der Antragsteller geltend macht, der einstweiligen Anordnung bereits freiwillig Folge geleistet habe, so dass es der Einleitung einer Vollstreckung innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat nicht mehr bedurfte (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 04.08.1989 - 4 S 175/89 -, zitiert nach JURIS).
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