Rechtsprechung
| LAG Hamm, 18.01.1995 - 4 Sa 993/94 |
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Rechtsweg: Vorabentscheidung - Arbeitsverhältnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, Statusrechtsstreit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wirksamkeit einer Kündigung ; Arbeitnehmereigenschaft eines Mitarbeiters; Zuständigkeit eines Gerichtes; Begriff des Rechtsweges; Überprüfung einer Rechtswegentscheidung durch ein Rechtsmittelgericht ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Gerichten für Arbeitssachen ...
Verfahrensgang
- ArbG Bochum, 18.03.1994 - 1 Ca 2504/93
- ArbG Bochum, 18.03.1994 - 4 Ca 2504/93
- LAG Hamm, 18.01.1995 - 4 Sa 993/94
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BAG, 10.12.1992 - 8 AZB 6/92
Rechtswegverweisung
Auszug aus LAG Hamm, 18.01.1995 - 4 Sa 993/94
Im Verfahren über die Rechtswegzuständigkeit ist bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Vorsitzende dagegen alleinentscheidungsbefugt (§§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 ArbGG ), weil § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG nur den Beschluss des Arbeitsgerichts betrifft und von § 64 Abs. 7 ArbGG nicht in Bezug genommen ist (BAG vom 10.12.1992, AR-Blattei Es 160.5.4 Nr. 37 = AP Nr. 4 zu § 17 a GVG = EzA § 17 a GVG Nr. 3 = NZA 1993, 619 ; ferner LAG Köln vom 03.09.1991, LAGE § 48 ArbGG Nr. 3; LAG Berlin vom 13.01.1992, LAGE § 48 ArbGG Nr. 5; LAG Köln vom 28.02.1992, LAGE § 48 ArbGG Nr. 6; LAG Hamburg vom 19.08.1992, LAGE § 48 GVG Nr. 8; O... NZA 1989, 201, 207). - OLG Düsseldorf, 30.10.1992 - 22 U 62/92
Übertragung der Sache auf den Einzelrichter nach Erlass eines Beweisbeschlusses; …
Auszug aus LAG Hamm, 18.01.1995 - 4 Sa 993/94
Der Wärt des Streitgegenstandes war nach § 25 Abs. 2 GVG i.V.m. § 12 Abs. 7 ArbGG auf den vollen Verfahrensstreitwert festzusetzen (OLG Köln vom 08.12.1992, OLG-Report 1993, 140, 141; a.A. OLG Köln vom 08.07.1993, EzA § 17 a GVG Nr. 8, das nur 1/3 des Hauptsachestreitwertes ansetzt). - LAG München, 05.10.1992 - 4 (6) Ta 94/92
Rechtsweg bei bestrittener Arbeitnehmereigenschaft
Auszug aus LAG Hamm, 18.01.1995 - 4 Sa 993/94
Für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und damit für die Abgrenzung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist es unerheblich, ob die Arbeitnehmereigenschaft und damit das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nur im Tatsächlichen streitig ist und deshalb erst ggf. nach einer Beweisaufnahme abschließend geklärt werden kann, oder ob die Klage unschlüssig ist, sei es, dass dies auf einem unzureichenden Sachvortrag des Klägers beruht, sei es, dass aus Rechtsgründen sein Vortrag das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigt, denn Fragen der Schlüssigkeit sind ausschließlich solche der Begründetheit und nicht schon der Zulässigkeit der Klage (ArbG Siegen vom 16.04.1985, ZIP 1985, 1048,1054; LAG München vom 05.10.1992, DB 1993, 2393 = BB 1993, 1740 ).
- ArbG Siegen, 16.04.1985 - 2 Ca 2226/84
Auszug aus LAG Hamm, 18.01.1995 - 4 Sa 993/94
Für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und damit für die Abgrenzung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist es unerheblich, ob die Arbeitnehmereigenschaft und damit das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nur im Tatsächlichen streitig ist und deshalb erst ggf. nach einer Beweisaufnahme abschließend geklärt werden kann, oder ob die Klage unschlüssig ist, sei es, dass dies auf einem unzureichenden Sachvortrag des Klägers beruht, sei es, dass aus Rechtsgründen sein Vortrag das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigt, denn Fragen der Schlüssigkeit sind ausschließlich solche der Begründetheit und nicht schon der Zulässigkeit der Klage (ArbG Siegen vom 16.04.1985, ZIP 1985, 1048,1054; LAG München vom 05.10.1992, DB 1993, 2393 = BB 1993, 1740 ). - BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 443/91
Rechtsmittel gegen inkorrekte Rechtswegentscheidung
Auszug aus LAG Hamm, 18.01.1995 - 4 Sa 993/94
Nach dieser Neuregelung ist das Verhältnis zwischen den Gerichten für Arbeitssachen und den ordentlichen Gerichten nunmehr ebenfalls eine Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, denn die Arbeitsgerichtsbarkeit ist neben den anderen in Art. 95 Abs. 1 GG genannten ein eigener, gleichwertiger Gerichtszweig (BAG vom 26.03.1992, AR-Blattei ES 160.10.1 Nr. 24 = AP Nr. 7 zu § 48 ArbGG 1979 [Vollkommer] = EzA § 48 ArbGG 1979 Nr. 5 = NZA 1992, 954 = SAE 1993, 86 [Lißeck]; BAG vom 28.04.1992, AP Nr. 11 zu § 50 BetrVG 1972 = EzA § 50 BetrVG 1972 Nr. 10 = NZA 1993, 32;… zust. Berscheid, aaO., Kap. V. 7. GB Punkt 2.1., S. 5). - BAG, 30.08.1993 - 2 AZB 6/93
Sachliche Zuständigkeit - außerordentliche Kündigung
Auszug aus LAG Hamm, 18.01.1995 - 4 Sa 993/94
Es handelt sich nicht deshalb um eine unzulässige Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO , weil sich der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2) gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß Schreiben der Beklagten von 20.09.1993 wehrt und die insoweit ergehende Entscheidung die Rechtsbeziehungen erschöpfend klarstellen könnte (BAG vom 30.08.1993, AP Nr. 6 zu § 17 a GVG EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 25 = NZA 1994, 141 ; BAG vom 28.10.1993, AP Nr. 19 zu § 2 ArbGG 1979 = EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 26). - BAG, 21.04.1993 - 5 AZR 276/92
Notwendigkeit der Vorabentscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des …
Auszug aus LAG Hamm, 18.01.1995 - 4 Sa 993/94
Nach der gesetzlichen Neuregelung der Rechtswegzuständigkeit und -verweisung ist - auch wenn die Beklagte die Förmlichkeiten für ein "Scheingefecht" und die Klage für "unschlüssig" hält - eine Klageabweisung als "unzulässig" wegen Fehlens der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht mehr statthaft (BAG vom 21.04.1993 - 5 AZR 276/92 -, JURIS Doknr. 566117). - ArbG Passau, 29.10.1991 - 4 Ca 650/91
Verhältnis der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Arbeitsgerichtsbarkeit
Auszug aus LAG Hamm, 18.01.1995 - 4 Sa 993/94
Durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache kann die Zulässigkeit des Rechtsweges nämlich nicht herbeigeführt werden, da die Vorschriften der §§ 39, 40, 504 ZPO lediglich die (örtliche, sachliche und internationale) Zuständigkeit betreffen (ArbG Passau vom 29.10.1991, NZA 1992, 428 = BB 1992, 359).
- BAG, 24.04.1996 - 5 AZB 25/95
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung
Einige Landesarbeitsgerichte haben dagegen die Auffassung vertreten, nachdem es sich nunmehr um eine Frage der Rechtswegzuständigkeit und nicht mehr der sachlichen Zuständigkeit handele, müsse der schlüssige Vortrag des Klägers, daß er Arbeitnehmer sei, ausreichen (LAG Köln Beschluß vom 22. April 1994 - 13 Ta 18/93 - AP Nr. 16 zu § 17 a GVG; LAG Hamm Urteil vom 18. Januar 1995 - 4 Sa 993/94 - LAGE § 48 ArbGG 1979 Nr. 11; LAG München Beschluß vom 5. Oktober 1992 - 4 (6) Ta 94/92 - DB 1993, 2392; vgl. auch LAG Sachsen-Anhalt Beschluß vom 19. Mai 1995 - 5 Ta 44/95 - DB 1995, 1820; ebenso bereits OLG Köln Beschluß vom 8. Juli 1993 - 7 W 9/93 - EzA § 17 a GVG Nr. 8). - BAG, 21.05.1996 - 5 AZB 36/94 Das Landesarbeitsgericht Köln in dem angefochtenen Beschluß und einige andere Landesarbeitsgerichte haben dagegen die Auffassung vertreten, nachdem es sich nunmehr um eine Frage der Rechtswegzuständigkeit und nicht mehr der sachlichen Zuständigkeit handele, müsse der schlüssige Vortrag des Klägers, daß er Arbeitnehmer sei, ausreichen (LAG Köln Beschluß vom 22. April 1994 - 13 Ta 18/93 - AP Nr. 16 zu § 17 a GVG; LAG Hamm Urteil vom 18. Januar 1995 - 4 Sa 993/94 - LAGE § 48 ArbGG 1979 Nr. 11; LAG München Beschluß vom 5. Oktober 1992 - 4 (6) Ta 94/92 - DB 1993, 2392; vgl. auch LAG Sachsen-Anhalt Beschluß vom 19. Mai 1995 - 5 Ta 44/95 - DB 1995, 1820; ebenso bereits OLG Köln Beschluß vom 8. Juli 1993 - 7 W 9/93 - EzA § 17 a GVG Nr. 8).
- ArbG Magdeburg, 22.04.2009 - 11 Ca 19/09 Ergibt sich aus dem Klägervortrag, dass für eine Klage nicht nur eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, sondern auch eine solche der ordentlichen Gerichte in Betracht kommt, so dürfen die Arbeitsgerichte ihre Rechtswegzuständigkeit entgegen einer verbreiteten Rechtsansicht (GemS OGB, Beschl.v. 29.10.1987-GemS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280 (284); LAG Hamm, Beschl.v. 18.01.1995 - 4 Sa 993/94 , LAGE § 48 ArbGG 1979) nicht nur auf Grund einer einseitigen Schlüssigkeitsprüfung annehmen, sondern müssen gegebenenfalls über die Frage der Arbeitnehmereigenschaft Beweis erheben.
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