Rechtsprechung
| BayObLG, 09.02.1996 - 4St RR 14/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erwerb einer Schusswaffe von Todes wegen; Unerlaubter Besitz einer Waffe nach einem Erbfall; Voraussetzungen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen; Besonderheiten bezüglich der tatsächlichen Gewalt im Sinne des Waffengesetzes; Pflicht zur Stellung eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1996, 184
- DÖV 1996, 1048
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.10.1974 - 1 StR 5/74
Erwerb von Schusswaffen ohne im Besitz eines Waffenerwerbscheins oder eines …
Auszug aus BayObLG, 09.02.1996 - 4St RR 14/96
Erwerben im Sinne des Waffengesetzes bedeutet die Erlangung der tatsächlichen Gewalt (§ 4 Abs. 1 WaffG ), das ist die tatsächliche Möglichkeit, über einen Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen (BGHSt 26, 12, 15).Der Bundesgerichtshof hat zwar offengelassen, ob im Falle des § 857 BGB eine Ausnahme von der Regel zu machen ist, daß der unmittelbare Besitzer einer Schußwaffe auch als Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinn des Waffengesetzes anzusehen ist (BGHSt 26, 12, 16).
- BGH, 24.11.1992 - 4 StR 539/92
Abgrenzung zwischen unerlaubtem Besitz und unerlaubter tatsächlicher …
- BayObLG, 30.12.1976 - RReg. 4 St 108/76
Überlassen einer Schußwaffe
- OLG Oldenburg, 12.04.2021 - 1 Ss 14/21
Unerlaubter Besitz von Waffen und Munition; Kein rechtsgeschäftlicher Erwerb für …
Der Besitz kann durch mehrere Personen gleichzeitig ausgeübt werden (BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 1996 - 4 St RR 14/96, juris). - AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 21.11.2022 - 3 Ds 36 Js 29758/22 Rn. 8 a. Der Strafbarkeit steht auch keine mögliche Sperrwirkung der Bußgeldvorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG (so BGH, Beschluss vom 24.11.1992 - 4 StR 539/92; BGH, Beschluss vom 28.08.2003 - 4 StR 247/03; BayObLG, Beschluss vom 09.02.1996 - 4 St RR 14/96) entgegen.
Rn. 12 b. Aus der Systematik des WaffG und dem in § 20 WaffG verankerten Erbenprivileg folgt indes auch nicht, dass der Waffenbesitz durch den Erben nach Ablauf der Anzeigefrist insgesamt straflos ist (wohl entgegen BGH, Beschluss vom 24.11.1992 - 4 StR 539/92; BGH, Beschluss vom 28.08.2003 - 4 StR 247/03; BayObLG, Beschluss vom 09.02.1996 - 4 St RR 14/96).
- BGH, 28.08.2003 - 4 StR 247/03
Teilweise Einstellung des Verfahrens; Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine …
Dann aber griffe die Sonderregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG a.F. ein, und der Angeklagte könnte sich möglicherweise lediglich ordnungswidrig (§ 55 Abs. 1 Nr. 15 WaffG a.F.) verhalten haben (vgl. BGH NStZ 1993, 192, 193; BayObLG NStZ-RR 1996, 184 f.;… Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 4 Rdn. 12, § 28 Rdn. 26, 42, § 55 Rdn. 15; Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht (2003) S. 145 ff. ("Erbenprivileg")).
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