Rechtsprechung
| BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Art 103 Abs. 1 GG; § 44 StPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (Sinn und Zweck; Anforderungen) - bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Heilung einer Verfahrensrüge
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 44 S 1 StPO, § 45 Abs 1 S 1 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, Art 103 Abs 1 GG
Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Heilung einer Verfahrensrüge - IWW
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge; Darlegungsanforderungen an die Verfahrensrüge der rechtsfehlerhaften Behandlung eines Beweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 244 Abs. 4 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge; Darlegungsanforderungen an die Verfahrensrüge der rechtsfehlerhaften Behandlung eines Beweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur ... - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
In der Regel gibt es keine Nachholung von Verfahrensrügen
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 18.10.2019 - 7 KLs 5221 Js 13885/19
- BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BGH, 11.04.2019 - 1 StR 91/18
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Heilung unzulässiger …
Auszug aus BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20
Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln hinsichtlich fristgemäß erhobener Verfahrensrügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2019 - 1 StR 91/18 und vom 13. Oktober 2020 - 5 StR 344/20).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge kommt deshalb nur in besonderen Prozesssituationen in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2016 - 4 StR 63/16 und vom 11. April 2019 ? 1 StR 91/18 mwN).
- BGH, 27.01.2005 - 3 StR 431/04
Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugin (prinzipiell vorhandenen …
Auszug aus BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20
Auch die Aufklärungsrüge wäre unbegründet (§ 244 Abs. 2 StPO), weil die Gründe, die zur Ablehnung des Beweisantrags wegen eigener Sachkunde des Gerichts berechtigen, auch die Aufklärungspflicht entfallen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 4 StR 499/02; Urteil vom 27. Januar 2004 - 3 StR 431/04). - BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16
Erteilung des letzten Wortes (erforderliche Wiedererteilung bei weiteren …
Auszug aus BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge kommt deshalb nur in besonderen Prozesssituationen in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2016 - 4 StR 63/16 und vom 11. April 2019 ? 1 StR 91/18 mwN).
- BGH, 25.02.2003 - 4 StR 499/02
Aufklärungspflicht (Aufdrängen einer Vernehmung; Ablehnungsgründe; Aussage gegen …
Auszug aus BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20
Auch die Aufklärungsrüge wäre unbegründet (§ 244 Abs. 2 StPO), weil die Gründe, die zur Ablehnung des Beweisantrags wegen eigener Sachkunde des Gerichts berechtigen, auch die Aufklärungspflicht entfallen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 4 StR 499/02; Urteil vom 27. Januar 2004 - 3 StR 431/04). - BGH, 13.10.2020 - 5 StR 344/20
Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet
Auszug aus BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20
Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln hinsichtlich fristgemäß erhobener Verfahrensrügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2019 - 1 StR 91/18 und vom 13. Oktober 2020 - 5 StR 344/20). - BGH, 30.05.1985 - 4 StR 214/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unterlassen der Begründung von …
Auszug aus BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20
Das kann der Fall sein, wenn die entsprechende Verfahrensrüge ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden kann und dem Verteidiger des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1985 - 4 StR 214/85).
- BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21
Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an …
Denn Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn sie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20, juris Rn. 5;… vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 Rn. 2;… vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 3;… vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25;… vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 7a). - BGH, 09.01.2024 - 2 StR 261/23
Verurteilung im "Kölner Insulinfall" wegen versuchten Mordes zu lebenslanger …
Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist jedoch ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn sie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.;… vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, juris Rn. 2; vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20, juris Rn. 5; jeweils mwN). - BGH, 19.06.2024 - 5 StR 455/23
Revisionsvortrag bei Verfahrensrüge wegen Unverwertbarkeit von EncroChat-Daten; …
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung von Verfahrensrügen ist bei einer wie hier bereits form- und fristgerecht begründeten Revision grundsätzlich unzulässig, denn die Wiedereinsetzung dient nicht dazu, formale Mängel der Revisionsbegründung zu heilen, und sie darf nicht dazu führen, die Vorschriften des § 344 Abs. 2 Satz 2 und des § 345 StPO zu unterlaufen; eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Ergänzung von Verfahrensrügen kommt vielmehr nur ausnahmsweise in besonderen Prozesssituationen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2024 - 2 StR 261/23; vom 17. Januar 2023 - 2 StR 508/21; vom 22. März 2022 - 6 StR 28/22; vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21; vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20). - BGH, 28.09.2021 - 5 StR 140/21
Wiedereinsetzung trotz anderweitig bereits form- und fristgerecht begründeter …
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Wiedereinsetzung zur Begründung von unzulässig erhobenen Verfahrensrügen in aller Regel ausscheidet, wenn die Revision anderweitig bereits form- und fristgerecht begründet worden war (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44 unter Hinweis auf die entsprechende ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20 Rn. 5 mwN), steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen. - BGH, 19.06.2024 - 5 StR 442/23
Revisionsvortrag bei Verfahrensrüge wegen Unverwertbarkeit von EncroChat-Daten; …
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung von Verfahrensrügen ist bei einer wie hier bereits form- und fristgerecht begründeten Revision grundsätzlich unzulässig, denn die Wiedereinsetzung dient nicht dazu, formale Mängel der Revisionsbegründung zu heilen, und sie darf nicht dazu führen, die Vorschriften des § 344 Abs. 2 Satz 2 und des § 345 StPO zu unterlaufen; eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Ergänzung von Verfahrensrügen kommt vielmehr nur ausnahmsweise in besonderen Prozesssituationen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2024 - 2 StR 261/23; vom 17. Januar 2023 - 2 StR 508/21; vom 22. März 2022 - 6 StR 28/22; vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21; vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20).
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