Rechtsprechung
| BGH, 27.09.2012 - 4 StR 329/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 55 Abs. 1 StGB
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung einer zwischenzeitlichen Verurteilung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in die gem. § 55 Abs. 1 StGB nachträglich gebildete Gesamtstrafe eines Totschlags
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 39; StGB § 54 Abs. 1 S. 2; StGB § 55 Abs. 1
Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in die gem. § 55 Abs. 1 StGB nachträglich gebildete Gesamtstrafe eines Totschlags - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90
Gesamtstrafenbildung bei Straftat zwischen rechtskräftigen Vorverurteilungen
Auszug aus BGH, 27.09.2012 - 4 StR 329/12
Die aus der Freiheitsstrafe für den Totschlag von 13 Jahren und den fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 22. Juli 2010 (vier Geldstrafen von 20, 25, 30 und 50 Tagessätzen sowie eine Freiheitsstrafe von vier Monaten) neu zu bestimmende Gesamtstrafe kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen, weil bei Anwendung der für die Bemessung der Gesamtstrafe geltenden Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 39 StGB und Berücksichtigung des nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1; vom 10. August 2004 - 3 StR 209/04) aus Rechtsgründen allein die Verhängung der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und einem Monat in Betracht kommt. - BGH, 10.08.2004 - 3 StR 209/04
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Zäsurwirkung der letzten unerledigten …
Auszug aus BGH, 27.09.2012 - 4 StR 329/12
Die aus der Freiheitsstrafe für den Totschlag von 13 Jahren und den fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 22. Juli 2010 (vier Geldstrafen von 20, 25, 30 und 50 Tagessätzen sowie eine Freiheitsstrafe von vier Monaten) neu zu bestimmende Gesamtstrafe kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen, weil bei Anwendung der für die Bemessung der Gesamtstrafe geltenden Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 39 StGB und Berücksichtigung des nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachtenden Verschlechterungsverbots (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1; vom 10. August 2004 - 3 StR 209/04) aus Rechtsgründen allein die Verhängung der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und einem Monat in Betracht kommt. - BGH, 23.06.1988 - 4 StR 164/88
Abweisung der Revision
Auszug aus BGH, 27.09.2012 - 4 StR 329/12
Dies hat zur Folge, dass die dem Urteil vom 22. Juli 2010 zukommende Zäsurwirkung einer Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 22. März 2011 entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - 4 StR 164/88, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4;… Rissing-van Saan in LK - StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 15).
- BGH, 08.10.2019 - 1 StR 563/18
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Einer Einbeziehung der dafür verhängten Einzelstrafen steht indes die Zäsurwirkung der unerledigten - und vom Landgericht zu Recht im Rahmen von § 55 StGB herangezogenen - Entscheidung des Landgerichts Kleve vom 21. November 2013 entgegen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 329/12 Rn. 2 mwN).
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