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Rechtsprechung
   BGH, 16.03.2021 - 4 StR 346/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,7573
BGH, 16.03.2021 - 4 StR 346/20 (https://dejure.org/2021,7573)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2021 - 4 StR 346/20 (https://dejure.org/2021,7573)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2021 - 4 StR 346/20 (https://dejure.org/2021,7573)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • openjur.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.11.2019 - 3 StR 249/19

    Durchführung des Verfahrens zum Zwecke der selbständigen Anordnung der Einziehung …

    Auszug aus BGH, 16.03.2021 - 4 StR 346/20
    Insoweit fehlt es jedoch an der Verfahrensvoraussetzung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19).
  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20

    Einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz nach Absehen von der …

    Nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist beim vollständigen Absehen von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz im Rahmen verfahrensabschließender Entscheidung eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. August 2019 - 1 StR 134/19; vom 23. Januar 2019 - 2 StR 525/18; vom 4. Februar 2020 - 3 StR 313/19, wistra 2020, 286, 287; vom 18. Juli 2019 - 4 StR 29/19; vom 9. November 2020 - 4 StR 169/20; vom 16. März 2021 - 4 StR 346/20; vom 22. Oktober 2019 - 5 StR 477/19; vom 9. Dezember 2020 - 5 StR 185/20).
  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Rn. 53 Die diesen Fall betreffenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kamen jeweils zum Ergebnis, dass es angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision nicht unbillig erscheine, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. zum vollständigen Wegfall der Einziehungsanordnung aus Rechtsgründen: BGH, Beschluss vom 16.03.2021 - 4 StR 346/20 -, juris Rn. 3;… zum vollständigen Absehen von der Einziehung nach § 421 StPO: BGH, Beschlüsse vom 23.01.2019 - 2 StR 525/18 -, juris Rn. 2 und 4;… vom 18.07.2019 - 4 StR 29/19 -, juris Rn. 2;… vom 15.08.2019 - 1 StR 134/19 -, juris Rn. 2 und 4;… vom 09.11.2020 - 4 StR 169/20 -, juris Rn. 2;… vom 09.12.2020 - 5 StR 185/20 -, juris Rn. 8 und 10;… vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 4), ohne dass erörtert worden wäre, ob hier auch die gesonderte Gebühr gemäß Nr. 3440 angefallen ist.

    Die Frage einer Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO stellte sich aber nicht, da eine solche aus Billigkeitsgründen nicht geboten war (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.03.2022 - 5 StR 340/21 -, juris Rn. 4; vom 16.03.2021 - 4 StR 346/20, juris Rn. 4;… vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 8;… vom 31.08.2022 - 4 StR 153/22 -, juris Rn. 14).

  • BGH, 14.03.2023 - 4 StR 475/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall: kein akuter …

    Insoweit fehlt es jedoch an der Verfahrensvoraussetzung eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft auf Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2021 - 4 StR 346/20 Rn. 3).
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