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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2000 - 4 StR 369/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,6507
BGH, 10.10.2000 - 4 StR 369/00 (https://dejure.org/2000,6507)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2000 - 4 StR 369/00 (https://dejure.org/2000,6507)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2000 - 4 StR 369/00 (https://dejure.org/2000,6507)
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  • HRR Strafrecht

    § 354 Abs. 1 StPO
    Festsetzung der niedrigeren Strafe durch den Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts; Offenkundiges Fassungsversehen; Beschleunigungsgebot

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.09.2000 - 4 StR 358/00

    Bildung einer Einheitsjugendstrafe; Vollstreckung der früher verhängten Strafe; …

    Auszug aus BGH, 10.10.2000 - 4 StR 369/00
    Vielmehr kann der Senat, auch um das im Jugendstrafverfahren in besonderem Maße zu beachtende Beschleunigungsgebot zu wahren (vgl. Senatsbeschluß vom 12. September 2000 - 4 StR 358/00), in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die niedrigere der beiden genannten Strafen als die dem Angeklagten günstigste Rechtsfolge (…vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354 Rdn. 10, 20 m.w.Nachw.) festsetzen.
  • BGH, 10.02.1993 - 3 StR 576/92

    Einstellung eines Verfahrens - Änderung des Schuldspruchs

    Auszug aus BGH, 10.10.2000 - 4 StR 369/00
    Dieser Widerspruch kann durch die Annahme eines offenkundigen Fassungsversehens nicht aufgelöst werden (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Februar 1993 - 3 StR 576/92).
  • BGH, 20.10.2009 - 4 StR 340/09

    Wertersatzverfall (entgegenstehende Ansprüche des Verletzten)

    In diesem Fall kann das Revisionsgericht auf diese niedrigere der beiden Strafen durcherkennen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 311/07; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 4 StR 369/00; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09).
  • BGH, 13.12.2001 - 3 StR 437/01

    Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; Berichtigung; Offenkundiges …

    Der Senat kann daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen (BGH Beschluss vom 23.08.2000 - 2 StR 292/00; Beschluss vom 10.10.2000 - 4 StR 369/00; Beschluss vom 13.12.2000 - 2 StR 485/00).
  • BGH, 11.02.2014 - 4 StR 551/13

    Anordnung über die Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen (Ausschluss im …

    Der Senat kann im vorliegenden Fall, auch um das im Jugendstrafverfahren in besonderem Maße zu beachtende Beschleunigungsgebot zu wahren (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 4 StR 369/00), in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einheitsjugendstrafen selbst auf jeweils drei Jahre und elf Monate festsetzen, weil nach den im Übrigen rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen auszuschließen ist, dass das Landgericht noch niedrigere Strafen verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 5 StR 475/12), wenn es § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 StGB nicht entsprechend angewendet hätte.
  • BGH, 14.09.2021 - 2 StR 89/21

    Änderung des Strafausspruchs zur Gesamtfreiheitsstrafe

    Da der Senat ausschließen kann, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen angeführte verhängen wollte, erkennt er, auch um das Beschleunigungsgebot zu wahren, selbst auf die niedrigere der beiden in Betracht kommenden Strafen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2000 - 2 StR 292/00; vom 17. März 2004 - 2 StR 516/03; vom 15. Juni 2011 - 2 StR 194/11; vom 11. September 2013 - 2 StR 298/13; vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 162/14; vom 5. Februar 2020 - 2 StR 595/19; BGH, Beschlüsse vom 21. April 1992 - 1 StR 801/91; vom 13. Dezember 2001 - 3 StR 437/01; vom 10. Oktober 2000 - 4 StR 369/00; vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, jeweils in juris).
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